Praxis. Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (kurz KontRegG) ist ein wichtiger Eckpfeiler zur abgabenrechtlichen Betrugsbekämpfung und soll wesentliche Beiträge zur Gegenfinanzierung der Tarifreform mit sich bringen. Von Jürgen Sykora
Die Durchbrechung des österreichischen Bankgeheimnisses war lange Zeit ein Sakrileg. Umso verwunderlicher war es, dass die Einrichtung eines zentralen Kontenregisters beim BMF und das damit verbundene Konteneinschaugesetz auf geringen Widerstand in der Bevölkerung gestoßen sind. Registriert werden, grob formuliert, sämtliche Girokonten, Spar- und Bausparbücher sowie Wertpapierdepots bei inländischen Kreditinstituten oder Zweigstellen von Wertpapierfirmen. Die Daten werden von den Kreditinstituten auf eigene Kosten an das BMF übermittelt.
Technische Umsetzung erst Mitte 2016
Bisher anonym geführte Sparbücher können mangels Identitätsfeststellung weiterhin keiner Person zugeordnet werden und werden daher auch nicht an das Kontenregister übermittelt.
Mit einer technischen Umsetzung ist allerdings erst frühestens Mitte 2016 zu rechnen. Allerdings beginnt die Übermittlung der Daten für das Kontenregister rückwirkend per 1. März 2015. Für den einen oder anderen Abgabenpflichtigen könnten diese Daten eine böse Überraschung nach sich ziehen, denn künftig ist es den Abgabenbehörden möglich alle inländischen Konten, Sparbücher und Depots einer Person auf Knopfdruck ausfindig zu machen.
Das Kontenregister wird elektronisch geführt und jeder Abgabenpflichtige hat via Finanz Online künftig die Möglichkeit, die über ihn gespeicherten Daten abzurufen und einzusehen.
Das Kontenregister führt ausschließlich „äußere Kontendaten“, Kontostände und Kontobewegungen werden nicht erfasst. Sehr wohl werden aber Konto- bzw. Depotnummern bestehender und gelöschter Konten sowie die personenbezogenen Daten des Inhabers gespeichert. Auch der Tag der Eröffnung und der Schließung eines Kontos werden protokolliert. Für die Abgabenbehörden sind vor allem die zeichnungsberechtigten Personen, die Treugeber und wirtschaftlichen Eigentümer einer Bankbeziehung interessant. Diese Daten sind künftig einsehbar und werden frühestens nach 10 Jahren gelöscht.
Diese „äußeren Kontodaten“ können von den Behörden nur unter bestimmten Voraussetzungen eingesehen werden. Als Suchbegriff können konkrete Personen oder Konten eingegeben werden. Andere Filterabfragen sind nicht möglich.
Auskünfte aus dem Kontenregister werden für strafrechtliche Zwecke an die Staatsanwaltschaft und an Strafgerichte erteilt. Ferner kann Auskunft für finanzstrafrechtliche Zwecke an Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht gegeben werden. Besonders delikat ist die Auskunftserteilung an Abgabenbehörden. Immerhin sind die Abfragen der gewünschten Informationen aus dem Kontenregister nur möglich, wenn es im Interesse der Abgabenerhebung zweckmäßig und angemessen erscheint. Prinzipiell nicht zulässig sind Abfragen bei Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer.
Zu jedem Prinzip gibt es eine Ausnahme. Wird die Richtigkeit einer Abgabenerklärung angezweifelt, so hat die Abgabenbehörde ein Ermittlungsverfahren i.S.d. § 161 Abs. 2 BAO einzuleiten und dem Abgabenpflichtigen die Gelegenheit einer Stellungnahme zu bieten. Ein Hinweis auf eine andernfalls stattfindende Abfrage des Kontenregisters ist dabei nicht notwendig. Die Stellungnahme ist in der Folge rechtlich zu würdigen. Die Abgabenbehörde macht die Stellungnahme aktenkundig und muss begründen, warum sie dennoch eine Auskunft aus dem Kontenregister benötigt. Es müssen Anhaltspunkte für die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Angaben des Abgabenpflichtigen vorliegen. Eine Abfrage des Kontenregisters durch die Behörde wird in der Praxis rechtlich schwer verhindert werden können, es bleibt einzig und allein die Möglichkeit einer Maßnahmenbeschwerde.
Wurde eine Abfrage durch die Abgabenbehörde durchgeführt, ist der Abgabenpflichtige zu verständigen (dies erfolgt dem Gesetz nach ausschließlich im Nachhinein!). Das genaue Prozedere der Datenübermittlung und der Abfragemöglichkeiten wird durch Verordnung noch präzisiert.
Gänzlich losgelöst vom Kontenregister ist die Konteneinschau, also die Einschau in die Kontostände und Kontobewegungen – die inhaltlichen Daten einer Bankverbindung. Unter welchen Bedingungen diese möglich ist und welcher Rechtsschutz hier besteht, erfahren Sie in einer der nächsten Ausgaben der ÖGSWissen.
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