BESCHEIDE. Stolperfallen bei der Beantwortung von Auskunftsverlangen. Von Herbert Houf
Gemäß § 143 BAO ist die Abgabenbehörde berechtigt, von jedermann Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabenpflicht handelt. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen erteilt werden. Allenfalls sind Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen. Da im Übrigen die meisten Bestimmungen über Zeugen sinngemäß Anwendung finden, kann z.B. die Aussage auch schriftlich eingeholt werden. Außerdem sind Auskunftspersonen und Zeugen vor ihrer Einvernahme u.a. hinsichtlich ihrer Wahrheitspflicht, aber auch über die gesetzlichen Weigerungsgründe zu belehren.
Überprüfung auf Aussageverweigerungsrechte
171 BAO regelt jene Fälle, in denen von einem Zeugen und daher auch von einer Auskunftsperson die Aussage verweigert werden darf. Dies ist dann der Fall,
- wenn der Zeuge ein Angehöriger des Abgabepflichtigen gemäß § 25 BAO ist;
- bei Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinen Angehörigen gemäß § 25 BAO, einer mit seiner Obsorge betrauten Person, seinem Sachwalter oder einem seiner Pflegebefohlenen die Gefahr einer strafgerichtlichen, finanzstrafbehördlichen oder sonstigen abgabenstrafbehördlichen Verfolgung zuziehen würde;
- bei Fragen, die er nicht beantworten könnte, ohne eine ihm obliegende Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er nicht gültig entbunden wurde, zu verletzen oder ein Kunst-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren. Der erste Fall begründet ein umfassendes Entschlagungsrecht und wird in der Regel auch einfach belegt werden können. Die Einvernahme kann demnach generell verweigert werden. Die beiden anderen Fälle beziehen sich nur auf spezielle Fragestellungen, zu denen der jeweilige Weigerungsgrund entsprechend glaubhaft zu machen ist. Besonderheiten bestehen für berufsmäßige Parteienvertreter und ihre Angestellten. Das Recht zur Aussageverweigerung schließt selbstverständlich ein, dass weder Unterlagen vorzulegen sind noch Einsicht gewährt werden muss.
Prüfung auf abgabenrechtlich maßgebende Tatsachen
Gegenstand der Auskunft sind Tatsachen, soweit diese den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Sachverhalt betreffen. Keine Tatsachen, weil für die Erhebung des zugrundeliegenden Sachverhalts unerheblich, sind nach herrschender Auffassung Vermutungen, Rechtsauffassungen, Einschätzungen und Werturteile. Unterlagen können nur dann eine Tatsache sein, wenn sie als Beweis in Frage kommen, z.B. als Sachverständigenbeweis oder als Urkunde. Als Sachverständigenbeweis kommen dabei nur von der Behörde beauftragte Gutachten in Frage, zumal die Initiative, dieses Beweismittel zu ergreifen, ausschließlich bei der Behörde liegt. Urkunde wiederum können nur Schriftstücke sein, die einen Rechtsakt nach außen hin zum Ausdruck bringen (z.B. Kaufvertrag) oder bestimmte Umstände beurkunden (z.B. Rechnung). Privat beauftragte Rechtsgutachten oder Due Diligence-Berichte, die i.d.R. keine Tatsachen beurkunden, sondern Aussagen über deren rechtliche Beurteilung treffen, können daher nicht Gegenstand einer Auskunftspflicht sein.
Grenzen der Auskunftspflicht
Da es sich bei einem Auskunftsbegehren um eine Ermessensentscheidung handelt, bestehen Grenzen der Auskunftspflicht im Hinblick auf
- Erforderlichkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Zumutbarkeit und
- Geeignetheit
der begehrten Auskunft bzw der Auskunftserteilung. Die Behörde muss zu deren Beurteilung eine Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit vornehmen und dabei alle Umstände des Einzelfalls in Betracht ziehen. Dazu können im Hinblick auf die Zumutbarkeit z.B. auch drohende ziviloder vermögensrechtliche Nachteile des Auskunftspflichtigen gehören.
Die auf § 143 BAO gestützte Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft stellt eine verfahrensleitende Verfügung i.S.d. § 94 BAO dar.
Rechtsschutz
Die auf § 143 BAO gestützte Aufforderung zur Erteilung einer Auskunft stellt eine verfahrensleitende Verfügung i.S.d. § 94 BAO dar, die gem § 244 BAO nicht gesondert, sondern erst mit Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden kann. Das wird im Falle einer Verweigerung der Auskunft i.d.R. ein Bescheid über die Verhängung einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO sein.
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