GESUNDHEITSBERUFE. Über Zusammenarbeit und Vergesellschaftung von niedergelassenen Kassenärzten. Eine Untersuchung berufsrechtlicher Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Von Patricia Andretsch, Romuald Bertl, Michaela Christiner und Martin Schereda
Der Wettbewerb macht auch nicht halt vor Arztpraxen: Nebst fachlichen Synergien stehen gemeinsame Nutzung von Ordinationsräumlichkeiten, Infrastruktur und Personal sowie damit verbunden Kosteneinsparungen im Blickfeld. Hinzu kommt, dass ein Anstellungsverhältnis eines (Zahn-)Arztes grundsätzlich nur in einer Krankenanstalt berufsrechtlich zulässig ist, d.h. die optimierte Nutzung von Ressourcen einer Ordination kann neben Untervermietung letztlich nur im Wege der Vergesellschaftung erreicht werden. Als weitere mögliche Zielsetzungen für eine Kooperation kommen vorübergehende oder dauerhafte Unterstützung bei der Leistungserbringung am Patienten sowie Betreuungskontinuität bei einer Praxisübergabe in Frage. Gesellschafts- aber auch Steuerrecht bieten grundsätzlich gesetzliche Rahmenbedingungen an, innerhalb derer maßgeschneiderte Lösungen für Partnerschaften entwickelt werden können. Getragen unter anderem vom Grundsatz der persönlichen und unmittelbaren Berufsausübung und Eigenverantwortlichkeit des (Zahn-)Arztes, schränken jedoch berufsrechtliche Bestimmungen die Möglichkeiten der Zusammenarbeit von Ärzten und Zahnärzten teilweise erheblich ein. Das Ärztegesetz (ÄrzteG) bzw. Zahnärztegesetz (ZÄG) erlaubt einige wenige Modelle, die es niedergelassenen (Zahn-)Ärzten ermöglichen als Gruppe oder Gemeinschaft zu agieren. Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung i.S.d. (Zahn-)ÄrzteG ist neben der Errichtung einer sog. Ordinations- und Apparategemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Bildung von Behandlungsgesellschaften – den sog. Gruppenpraxen – möglich. Während sich die Ordinations- und Apparategemeinschaft auf ein reines Innenverhältnis stützt, tritt die Gruppenpraxis auch nach außen in Erscheinung; d.h. im Fall der Gruppenpraxis schließt auch diese den jeweiligen Behandlungsvertrag mit dem Patienten ab. Grundsätzlich sehen das ÄrzteG in § 52a und das ZÄG in § 26 die Rechtsformen der OG und der GmbH als zulässig vor; KG und somit auch GmbH & Co KG sind nicht vorgesehen. Bei den niedergelassenen Ärzten obliegt die Ausgestaltung der Rahmenbedingungen der Gruppenpraxen im Detail den Ärztekammern in den jeweiligen Bundesländern (§ 66 ÄrzteG). Bei den Zahnärzten ist die Zuständigkeit zentralistisch geregelt und es liegt die diesbezügliche Kompetenz bei der Österreichischen Zahnärztekammer. Dies bedeutet für den niedergelassenen Arzt konkret: Welche Formen einer Partnerschaft und unter welchen Voraussetzungen diese von Ärzten eingegangen werden können, unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Denn basierend auf § 66 ÄrzteG sowie den §§ 338 und 341 ASVG obliegt es den einzelnen Ärztekammern sowie Sozialversicherungsträgern sich über die Ausgestaltung von Gruppenpraxen im Rahmen von Gesamtverträgen zu einigen. Diese bilden die gesetzliche Grundlage für die in den jeweiligen Bundesländern zur Verfügung stehenden Modelle von Gruppenpraxen. Durch die sich daraus ergebende Vielzahl an Gesamtverträgen ist österreichweit kein einheitliches System erkennbar. Nicht jedes Modell zur Zusammenarbeit von Ärzten wird in jedem Bundesland angeboten. Zum anderen bestehen im länderübergreifenden Vergleich teils bedeutende Unterschiede zwischen den Modellen gleicher Bezeichnung. Dieser Beitrag nimmt es sich daher einerseits zum Ziel, bestehende Möglichkeiten zur Zusammenarbeit im Rahmen einer Gruppenpraxis von Ärzten in ihrem jeweiligen Bundesland aufzuzeigen, und andererseits auch auf die Spezifika dieser im länderübergreifenden Vergleich einzugehen. Auf die Situation der niedergelassenen Zahnärzte wird im Rahmen eines Exkurses eingegangen.
Die Ärzte-Gruppenpraxis
Im Gegensatz zur Ordinations- und Apparategemeinschaft i.S.d. § 52 ÄrzteG als reine Kosten- oder Regiegemeinschaft ist die Gruppenpraxis eine Partnerschaft von Ärzten zum gemeinschaftlichen Betrieb einer ärztlichen Ordination. Die Leistungserbringung erfolgt nach § 52a ÄrzteG durch eine OG oder GmbH als selbständig berufsbefugte Gruppenpraxis. Eine Ärzte-Gruppenpraxis als Kassenordination kann grundsätzlich durch Neugründung, durch Zusammenlegung von zwei (oder mehreren) bestehenden vollen Kassenstellen, durch Erweiterung einer bestehenden Vertragsarztstelle, durch Gründung einer Job-Sharing- Praxis oder Nachfolgepraxis zustande kommen. Wird die Gründung einer Gruppenpraxis überlegt, so sind für den Einzelfall – vorerst ungeachtet der Ungleichheiten und Restriktionen in den einzelnen Bundesländern – die Vor- und Nachteile der beiden Rechtsformen GmbH versus OG abzuwägen. Ursprünglich hatte eine GmbH durch die KÖSt-Pflicht und die (jetzt) 27,5%ige KESt-Pflicht der Ausschüttungen (ab einer bestimmten Gewinnhöhe) gegenüber der OG steuerliche Vorteile. Diese sind einerseits durch den Gewinnfreibetrag, aber auch die Tarifreform der Einkommensteuer mit Wirksamkeit ab 1.1.2016 relativiert worden. Die Optimierung einer GmbHStruktur durch Geschäftsführerbezüge für die ärztlichen Leistungen in Kombination mit einer Gewinnausschüttung ist natürlich nach wie vor möglich. Der entscheidende steuerliche Vorteil der GmbH gegenüber der OG ist allerdings dann gegeben, wenn Gewinne thesauriert und für Kreditrückzahlung oder Investitionen verwendet werden. Auch sind die Folgen bei einem späteren Gesellschafterwechsel oder Gesellschafterhinzutritt abzuwägen. Firmenwertablöse und allfällige Zinsen betreffend eines fremdkapitalfinanzierten Kaufpreises sind für einen neu einsteigenden Gesellschafter einer OG unmittelbar steuerlich verwertbar, nicht aber für einen GmbH-Gesellschafter. Die GmbH ist gem. § 189 UGB in vollem Umfang rechnungslegungs- und publizitätspflichtig. Eine Gruppenpraxis- OG hingegen darf – unabhängig von der Umsatzhöhe – als Gewinnermittlungsmethode die Einnahmen-Ausgaben- Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG beibehalten. Die rechtliche Handhabung von Entnahmen gestaltet sich bei der OG ebenfalls unproblematisch und hat sich im Wesentlichen nur an der Liquidität und nicht am ausschüttungsfähigen und bereits festgestellten Bilanzgewinn zu orientieren. Während nun aufgrund gesamtvertraglicher Voraussetzungen die Gründung von Gruppenpraxen in Form einer OG in jedem Bundesland möglich ist,1 trifft dies für die Gründung einer Ärzte- GmbH (noch) nicht zu. Eine bundesweite Abdeckung diesbezüglich konnte bislang noch nicht erreicht werden. Einen Überblick zum aktuellen länderspezifischen Stand der möglichen Rechtsformen und zugelassenen Kassenärzte-GmbHs und Kassenärzte-OGs gibt die Tabelle auf der vorangegangenen Seite.
Die Ärzte-GmbH
Seit 1.1.2011 ist in Wien für freiberufliche Ärzte der Gruppenpraxengesamtvertrag gültig, welcher zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossen wurde. In § 1 Abs. 8 des Gruppenpraxengesamtvertrags wird auf das Ärztegesetz verwiesen, welches grundsätzlich die Gründung sowohl einer Ärzte-OG als auch einer Ärzte-GmbH gestattet. Im Gesamtvertrag Salzburgs – abgeschlossen zwischen der lokalen Ärztekammer und den Sozialversicherungsträgern, gültig seit 1.7.2013 – ist die GmbH als mögliche Rechtsform einer Gruppenpraxis dezidiert (und ohne Verweise auf das ÄrzteG) in Kapitel I Abs. 1 angeführt. Ähnliches gilt für die Gesamtverträge, welche für Ärzte in Tirol bzw. Vorarlberg gültig sind. Auch darin wird jeweils im § 2 Abs. 1 die GmbH explizit als mögliche Rechtsform erwähnt. Die Gesamtverträge für Tirol und Vorarlberg sind seit 1.1.2016 bzw. 1.1.2015 gültig. Anders gestaltet sich der Tatbestand dazu in Kärnten. Zwar besteht auch dort ein Gesamtvertrag zwischen Landesärztekammer und Sozialversicherungsträgern für Gruppenpraxen, dieser beschränkt sich jedoch nur auf Ärzte des Fachgebiets Radiologie. Neben der OG ist auch die Begründung einer GmbH möglich. Auch im Burgenland und in Oberösterreich ist bislang noch keine Gründung einer Ärzte-GmbH zulässig. Die dafür notwendigen Gesamtverträge sind jedoch bereits ausverhandelt und stehen kurz vor einer Veröffentlichung,7 sodass bereits ab 2017 in diesen beiden Bundesländern die Gründung einer Ärzte- GmbH möglich sein sollte. Vor allem in Oberösterreich ist die Zusammenarbeit beliebt, was immerhin 88 eingetragene OGs zeigen.8 Von den Ärztekammern der Bundesländer Steiermark und Niederösterreich gab es keine Angaben hinsichtlich geplanter Gesamtverträge zur Gründung von Ärzte-GmbHs.
7 Laut Ärztekammer für Oberösterreich und Ärztekammer für Burgenland. 8 Nach Angaben der Ärztekammer für Oberösterreich, Stichtag 28.9.2016. Zur Statistik und Abweichung bei Zahlen siehe auch Erläuterungen in FN 2.
Das Job-Sharing
Eine weitere Form der Zusammenarbeit von Ärzten ist das Job-Sharing eines Kassenvertrags zwischen Ärzten gleicher Fachrichtung. Dieses Modell richtet sich an Kassenärzte, die einen Vertrag innehaben, diesen aber – vorübergehend oder auf Dauer – nicht zur Gänze erfüllen können oder wollen. Ein bestehender Kassenvertrag wird dabei vom Vertragsinhaber mit einem oder mehreren Partnern im Innenverhältnis geteilt, um so eine 100%ige Erfüllung des Kassenvertrags gewährleisten zu können. Das heißt, dass das Versorgungsniveau durch Job-Sharing nicht erweitert, sondern nur auf zwei (oder drei) Ärzte aufgeteilt wird. Gesetztes Ziel ist eine Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung „bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Wunsches der Vertragsärzte nach neuen flexiblen Arbeitszeitmodellen“. 9 Da die Möglichkeit des Job-Sharings nicht in allen Bundesländern besteht bzw. die Regelungen dazu voneinander abweichend sind, ist ein bundesweit einheitliches Vorgehen nicht gegeben. Für Kassenärzte in Wien, die ihren Kassenvertrag teilen möchten, ist das Job-Sharing-Modell in einer eigenständigen Vereinbarung vom 29. Juni 2015, welche zwischen der Wiener Gebietskrankenkasse und der Ärztekammer für Wien abgeschlossen wurde, geregelt. Als wesentlicher Eckpunkt kann dabei ausgemacht werden, dass der Vertragsinhaber nach der Teilung nach wie vor maßgeblich in der Ordination mitzuarbeiten und „pro Quartal mindestens 50 % der Ordinationszeiten selbst zu erbringen“10 hat. Auch für die Dauer einer Teilung ist in der Vereinbarung eine Regelung vorgesehen. So soll sie in der Regel ein Jahr nicht unterschreiten, ist jedoch mit sieben Jahren begrenzt. Festzuhalten ist außerdem, dass aus der Teilung des Kassenvertrags in Wien keine Gruppenpraxis hervorgeht. Vielmehr wird der Einzelvertrag ruhend gestellt und ein neuer befristeter Einzelvertrag ausgestellt, welcher auf beide Ärzte lautet. Dieses Modell ist klar von einer Gruppenpraxis zu unterscheiden. Anders stellt sich dies für Ärzte in Niederösterreich dar. Hier findet sich die Regelung für das Job-Sharing als Modell einer Gruppenpraxis direkt im Gruppenpraxengesamtvertrag (§ 3 Abs. 2). In Niederösterreich besteht die Möglichkeit, dass sich auch drei Ärzte eine Vertragsstelle teilen. Eine Regelung zur maximalen Laufzeit dieser Form der Gruppenpraxis existiert hingegen nicht. Von den 93 Gruppenpraxen in Niederösterreich wenden 64 das Job-Sharing- Modell an.11 Noch detaillierter in Bezug auf das Zustandekommen einer Gruppenpraxis für das Job-Sharing ist die gesamtvertragliche Vereinbarung im Burgenland. U.a. ist dort gem § 4 Abs. 4 lit a des Gruppenpraxisgesamtvertrags festgelegt, dass der Vertragsinhaber und sein Teilungspartner als Voraussetzung für das Job-Sharing eine offene Gesellschaft zu gründen haben. Anders als in Niederösterreich dürfen sich nur zwei Ärzte eine Vertragsstelle teilen. Von den fünf im Burgenland eingetragenen Gruppenpraxen handelt es sich bei vier um Job- Sharing-Praxen.12 Die Regelungen bzgl. einer Job- Sharing-Praxis in den Bundesländern Oberösterreich und Salzburg sind mit jener im Burgenland vergleichbar. Gemeinsam ist diesen Bundesländern, dass in ihren jeweiligen Gruppenpraxengesamtverträgen sämtliche Formen der Zusammenarbeit im Rahmen einer Gruppenpraxis, darunter eben auch das Modell des Job-Sharings, geregelt sind. Vor allem in Oberösterreich ist die Regelung dazu sehr detailliert ausgestaltet. So hat der Junior-Gesellschafter mindestens 30 % an der OG zu halten und die Gruppenpraxis endet, wenn der Seniorpartner, also der ursprüngliche Inhaber des Kassenvertrags, das 65. Lebensjahr vollendet. Anders als in Salzburg, wo das Job-Sharing-Modell grundsätzlich auf eine Dauer von maximal zwei Jahren ausgerichtet ist, existiert eine solche zeitliche Begrenzung in Oberösterreich nicht. Die gesamte Regelung für das Job-Sharing in Salzburg findet sich in Anhang A zu § 10 des Vertrags für Salzburg. Erwähnenswert ist, dass dabei von einer „erweiterten Stellvertretung“ die Rede ist und nicht von Job-Sharing. Dies macht sich auch in der Regelung zur zeitlichen Begrenzung bemerkbar: Ist die Dauer der Vertragsteilung im Zuge der erweiterten Stellvertretung mit zwei Jahren ohne Angabe von Gründen begrenzt, kann sie auf drei bzw. sechs Jahre ausgedehnt werden, wenn der Grund für die erweiterte Vertretung Kinderbetreuung bzw. die Vertretung des Ehepartners ist. Der Gesamtvertrag Vorarlbergs, abgeschlossen zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg und den Sozialversicherungsträgern, regelt das Job-Sharing mit drei verschiedenen Modellen. Modell A kommt demnach dann zur Anwendung, wenn keine Gründe für die Vertragsteilung angegeben werden. Dieses Modell ist grundsätzlich mit vier Jahren begrenzt. Besteht der Wunsch nach einer dauerhaften Vertragsteilung, ist Modell B anzuwenden. In diesem Fall kann sich der Vertragsinhaber seinen Teilungspartner nicht aussuchen. Vielmehr wird die Stelle von Kammer und Kasse ausgeschrieben und Bewerber entsprechend bestimmter definierter Bewertungskriterien gereiht. Dem Vertragsinhaber steht es dann offen, sich für den Erstgereihten zu entscheiden oder auf eine Vertragsteilung zu verzichten. Modell C beinhaltet den Tatbestand einer gemeinsamen Bewerbung auf eine Vertragsstelle, wenn die Bewerber im Vorhinein die Absicht haben, eine Job-Sharing-Praxis eröffnen zu wollen. Die Ärztekammer für Tirol hat einen eigenen Gesamtvertrag für die Errichtung einer Job-Sharing-Gruppenpraxis abgeschlossen, welcher seit 1.1.2016 gültig ist. Ohne Angabe von Gründen kann die Teilung für acht Jahre bestehen. Darüber hinaus ist eine Zusammenarbeit nur dann möglich, wenn Kammer und Kasse dem zustimmen. In den Bundesländern Steiermark und Kärnten besteht keine Möglichkeit zu Job-Sharing. Aus steuerlicher Sicht liegt beim Job- Sharing ein Zusammenschluss gemäß Art IV UmgrStG mit einem Arbeitsgesellschafter ohne Substanzbeteiligung vor. Im Zusammenschlussvertrag ist jedenfalls klarstellend festzuhalten, dass der Patientenstock nicht auf die neu gegründete OG oder GesbR übertragen wird (was bei einer vorübergehenden Zusammenarbeit im Regelfall nicht gewünscht wird). Der Zusammenschluss mit einem Arbeitsgesellschafter bedarf daher auch keiner Vorsorgemaßnahme, da dieser definitionsgemäß nicht an der Substanz beteiligt ist.
9 Vereinbarung zum Job- Sharing der Ärztekammer für Wien vom 29. Juni 2015, Präambel Abs 1. 10 Vereinbarung zum Job- Sharing der Ärztekammer für Wien, § 1 Abs 4. 11 Nach Angaben der Ärztekammer für Niederösterreich, Stichtag 27.9.2016, und der Österreichischen Ärztekammer. 12 Nach Angaben der Ärztekammer für Burgenland, Stichtag 26.9.2016.
Das Modell der Nachfolgepraxis
Bei der Nachfolgepraxis schließt sich der bisherige niedergelassene Kassenarzt (Seniorpartner) mit einem Juniorpartner auf befristete Zeit zu einer Gruppenpraxis- OG zusammen. Danach scheidet der Seniorpartner aus und der Juniorpartner führt die Praxis alleine mit Kassenvertrag weiter. Auch hier ist auf die in den einzelnen Bundesländern geltenden unterschiedlichen Vergaberichtlinien zu achten – so überhaupt das Modell der Nachfolgepraxis vorgesehen ist. In Niederösterreich hat ein Kassenarzt, der eine Praxisübergabe im Wege einer Nachfolgepraxis umsetzen möchte, gem. § 4 Abs. 2 Z 4 des Gruppenpraxengesamtvertrags bis zu einem Jahr vor dem geplanten Ruhestand einen entsprechenden Antrag bei der Ärztekammer für Niederösterreich und den Versicherungsträgern zu stellen. Nach dem Einbringen eines solchen Antrags initiiert die Ärztekammer das Vergabeverfahren. Auf dieses hat der Übergeber keinen Einfluss; d.h. er kann seinen Nachfolger somit nicht frei auswählen. Der den Antrag einbringende Vertragsarzt gibt die verbindliche Bereitschaftserklärung ab, mit dem nach einer Ausschreibung ausgewählten Partner13 eine Gruppenpraxis zu gründen, welche auf maximal ein Jahr befristet ist. Danach erlangt der Juniorpartner und Nachfolger den Einzelvertrag für die Einzelpraxis. Laut Angaben der Ärztekammer für Niederösterreich sind aktuell 20 Nachfolge-Gruppenpraxen in Niederösterreich gemeldet. Ähnliche Regelungen zur Übergabepraxis finden sich in Oberösterreich, Salzburg, der Steiermark und dem Burgenland. In Oberösterreich wird die Nachfolgepraxis gem. § 1 Abs. 2 des entsprechenden Gesamtvertrags als viertes Modell im Rahmen einer Zusammenarbeit von Ärzten im Gruppenpraxisgesamtvertrag behandelt und stellt darin eine auf zwei Jahre befristete Form des Job-Sharings dar. Von den 99 eingetragenen Ärzte-OGs in Oberösterreich befinden sich aktuell zehn im Nachfolgemodell.14 Keine Regelung im oberösterreichischen Gesamtvertrag findet sich bzgl. der Aufteilung des Kassenvertrags zwischen Praxisübergeber und Nachfolger. In der Steiermark ist gem. § 4a Abs. 8 des entsprechenden Gesamtvertrags während des Bestehens der Nachfolge-Gruppenpraxis eine Aufteilung der Ordinationszeit mit einer Mindestordinationszeit von anteilig 50 % des Praxisübergebers vorgegeben. Gleiches gilt im Burgenland und in Salzburg. Eine Besonderheit in diesen vier Bundesländern stellt das Vetorecht des Praxisübergebers hinsichtlich seines potenziellen Nachfolgers dar. Dieses Vetorecht kann unter schwerwiegenden Einwänden gegen den Erstgereihten eingebracht werden. Werden diese Einwände von Kammer und Versicherungsträgern als berechtigt angesehen, kommt der Nächstgereihte zum Zug. Andernfalls erlischt der Anspruch auf eine Nachfolgepraxis und der Vertragsinhaber kann die Praxis alleine fortführen. Anders gestaltet sich die Praxisübergabe in Vorarlberg. Die Regelungen dazu finden sich in einer Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag, welche zwischen der Ärztekammer für Vorarlberg und den Sozialversicherungsträgern abgeschlossen wurde. Die Nachfolgepraxis kann in Vorarlberg nicht die Form einer Gruppenpraxis annehmen. Stattdessen gehen der bisherige und künftige Vertragsinhaber in der Zeit der Übergabe jeweils einen Teil-Einzelvertrag ein. Zu einer Ruhestandsplanung gehören auch Überlegungen, ob und in welcher Höhe sich Nachinvestitionen in die Praxis bei einer späteren Ablöse zu Buche schlagen können. Dabei ist – so vorhanden – auf die in den einzelnen Bundesländern jeweils geltende Bewertungsrichtlinie für den Praxiswert zu achten.
13 Gem § 7 Abs 1 des Gruppenpraxengesamtvertrags bedarf die Auswahl des Nachfolgers ein Einvernehmen zwischen Kammer und Versicherungsträger. 14 Nach Angaben der Ärztekammer für Oberösterreich, Stichtag 28.9.2016.
Bewertung von Arztpraxen
Eine zentrale Frage bei der Praxisübergabe ist die angemessene Bewertung der Arztpraxis. Weitere Bewertungsanlässe sind u.a. die Änderung der Partnerstruktur (Eintritt oder Austritt eines Gesellschafters) einer Gruppenpraxis, Umgründungen oder die Bewertung im Rahmen des Nachlasses im Erbfall. Für die Bewertung von Unternehmen stellt die Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem Fachgutachten KFS/BW 1 umfangreiche Bewertungsvorschriften zur Verfügung, die grundsätzlich auch für die Bewertung von Arztpraxen anwendbar sind – allerdings mit einigen Einschränkungen, welche vor allem die Bewertung einer Kassen(gruppen)- praxis schwierig gestalten können. Als wesentliche Besonderheiten in diesem Zusammenhang ist die personenbezogene Zuweisung des Kassenvertrags von der Ärztekammer zu nennen, welche aufgrund einer unzulässigen Übertragbarkeit des Vertrags einen freien Transaktionsprozess zumindest erschwert, wenn nicht sogar unmöglich macht. Ebenfalls schränkt die 70-Jahres- Altersgrenze für Kassenärzte die Anwendung des Fachgutachtens KFS/BW 1 stark ein, geht dieses doch grundsätzlich von einer unendlichen Lebensdauer des zu bewertenden Unternehmens aus. Eine unangepasste Anwendung des Ertragswertverfahrens im Sinne des Fachgutachtens kann aus den genannten Gründen den Wert einer Arztpraxis nicht adäquat abbilden. Die Ärztekammern der Bundesländer Wien, Oberösterreich, Burgenland und Steiermark stellen eigens Richtlinien für die Bewertung einer Ärztepraxis zur Verfügung. Diese sehen Umsatzmultiplikatoren auf Basis von Vergangenheitsdaten vor, meist in Kombination mit einer zusätzlichen Vergütung der Ordinationseinrichtung (Substanzwert). Für die Bewertung der Ordinationseinrichtung sehen die Richtlinien teilweise Regelungen vor, bei denen die getätigten Investitionen herangezogen und um in den Richtlinien festgesetzte Abschreibungssätze reduziert werden. Für die Bewertung von Facharztpraxen im Bereich der Radio logie und der Labordiagnostik wenden die Richtlinien teilweise das Übergewinnverfahren an. Neben der Anwendbarkeit von den drei genannten Landesärztekammern veröffentlichten teils verbindlichen, teils unverbindlichen Richtlinien für die Bewertung von Arztpraxen, besteht schlussfolgernd ein hoher Bedarf an der Anpassung des Fachgutachtens KFS/ BW 1 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder um einen gültigen Bewertungsansatz für Arztpraxen zu schaffen, welcher im Einklang mit dem Fachgutachten steht. Ein möglicher Ansatz, welcher auch von Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl vertreten wird, ist die angepasste Zusammensetzung des Ordinationswerts aus einem materiellen (Wert der Ordinationseinrichtung) und einem immateriellen Wert. Der immaterielle Wert ist der finanzielle Vorteil, den der Übernehmer einer Ordination im Vergleich zur Neugründung einer Ordination bei gleichzeitiger Schließung der alten Ordination hat. Dieser Vorteil errechnet sich durch Abzinsen der Differenzen in den Erträgen der beiden Varianten, wobei davon auszugehen ist, dass ein Vorteil nur in den ersten Jahren besteht.
Gemeinsame Ressourcennutzung ist auch im Rahmen einer Kostengemeinschaft von Ärzten und anderen Heilberuflern umsetzbar.
Exkurs: Rechtslage bei Zahnärzten
Wirft man einen Blick auf die berufsrechtlichen Möglichkeiten von Zahnärzten zur Bildung von Gruppenpraxen, so lässt sich vor allem feststellen, dass die Kompetenzen des Kammernsystems von Zahnärzten im Gegensatz zu jenem der Ärzte anders gelagert sind. Hier offenbart sich im Vergleich zu jenem der Ärzte ein zentralisierteres System, erkennbar in den bundesweit geltenden Gesamtverträgen. Die gesetzliche Grundlage für das Job-Sharing ist in einer gesamtvertraglichen Vereinbarung geregelt, welche zwischen der Zahnärztekammer Österreich und dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossen wurde. Nach dieser Vereinbarung dient das Job-Sharing vor allem dazu, einem Vertragszahnarzt die Möglichkeit einzuräumen, einen anderen Zahnarzt zur Erfüllung der sich aus dem Einzelvertrag ergebenden Verpflichtungen zur vertragszahnärztlichen Leistungserbringung heranzuziehen. Insofern gibt es auch zeitliche Deckelungen für die Anwendung einer Vertragsteilung: Für die Betreuung von in Obsorge befindlichen Kindern kann das Job-Sharing bis zum Schuleintritt in Anspruch genommen werden. Für die Altersteilzeitregelung sieht die Vereinbarung eine Befristung des Job-Sharings von fünf Jahren vor. Dennoch hat der Vertragszahnarzt nach wie vor mindestens 50 % der vereinbarten Ordinationszeiten zu erfüllen. Eine gesamtvertragliche Lösung für die Begründung einer Gruppen- oder einer Nachfolgepraxis gibt es bislang noch nicht, weshalb eine Gruppenpraxis momentan nur für Wahl-Zahnärzte möglich ist. Aktuelle Zahlen zeigen, dass diese Form der Zusammenarbeit von geringer Bedeutung ist. Im September 2016 waren sieben Gruppenpraxen in Österreich gemeldet; je zwei in Wien und Oberösterreich, je eine in Steiermark, Tirol und Vorarlberg. Zum Zeitpunkt der Beitragserstellung war keine Zahnärzte-GmbH eingetragen15 (vgl. bundesweit 3.879 niedergelassene Zahnärzte).16
15 Lt Angaben der Österreichischen Zahnärztekammer. 16 Lt Standesmeldung der Österreichischen Zahnärztekammer zum 1.9.2016, welche jedoch sowohl Kassen- als auch Wahl- Zahnärzte umfasst. 17 Nach Angaben der Ärztekammer Österreich, September 2016.
Conclusio
Trotz der aufgezeigten Vorteile einer Ärzte-Gruppenpraxis, insbesondere in der Rechtsform einer GmbH, ist diese Form der Zusammenarbeit von Ärzten in Österreich – relativ betrachtet – bislang von geringer Bedeutung. Insgesamt 14 Ärzte-GmbHs sind aktuell registriert; aufgeteilt auf die Bundesländer Wien, Salzburg und Kärnten (Radiologie).17 Dies spiegelt nicht die vielen Vorteile wider, welche eine Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH mit sich bringen kann. Neben der teilweise intransparenten und auch unterschiedlichen Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in den gesamtvertraglichen Vereinbarungen der Landesärztekammern mit dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger kann auch das notwendige, aber komplizierte Zulassungsverfahren, welches aus mehreren Stufen besteht und in § 52c ÄrzteG geregelt ist, für eine Gruppenpraxis – OG wie GmbH – als entscheidende Hürde für den Durchbruch der Ärzte-Gruppenpraxen ausgemacht werden. Für eine Zusammenarbeit von Ärzten verbleibt die Ordinations- und Apparategemeinschaft i.S.d. § 52 ÄrzteG bzw. § 25 ZÄG als Alternative. Bei dieser Form der Kooperation besteht im Gegensatz zur Gruppenpraxis zwar keine Außengesellschaft, dennoch ist es möglich die Ordinations- und Apparategemeinschaft gem § 52 Abs 3 ÄrzteG als OG zu gründen. Als Innengesellschaft mietet diese Kostengemeinschaft i.d.R. die Ordinationsräumlichkeiten an, tätigt gemeinschaftliche Investitionen, beschäftigt Personal, verwaltet Sachaufwand, etc. Die Aufteilung der Ausgaben erfolgt nach einem zu vereinbarenden Schlüssel (z.B. Umsatz, Köpfe, Öffnungszeiten, etc.). Im Außenverhältnis ist jede Ordination rechtlich selbständig und der Behandlungsvertrag wird zwischen dem einzelnen niedergelassenen Arzt und dem Patienten direkt geschlossen. Diese Kooperationsform erlaubt auch ein Crossover in der Zusammenarbeit von niedergelassenen Kassenärzten mit Wahlärzten (auch unterschiedlicher Fachrichtung). Diese Art von Flexibilität bieten derzeit Ärzte-Gruppenpraxen noch nicht. Die Zielsetzungen Kosteneinsparung und optimale Nutzung von Ressourcen können durch Gestaltung einer Kostengemeinschaft durchaus erfüllt werden, ohne dass ein kompliziertes und im Ausgang oft nicht vorhersehbares behördliches Genehmigungsverfahren angestrengt werden muss. Für eine Außengesellschaft, die eine gemeinschaftliche Leistung am Patienten erbringt, bedarf es dennoch der Struktur einer Gruppenpraxis. Die gesetzlichen Grundlagen sowie gesamtvertragliche Umsetzung sind (groß)teils geschaffen. Erstrebenswert wäre für den Berufsstand der (Zahn-)Ärzte eine Vereinfachung des formellen Zulassungsverfahrens, sodass einerseits sinnvolle Standort-Fusionen ermöglicht werden, aber auch neue Gruppenpraxen entstehen können.
Die Autoren bedanken sich bei der Abteilung für Unternehmensrechnung & Revision der Wirtschaftsuniversität Wien unter der Leitung von Institutsvorstand o. Univ.-Prof. Dr. Romuald Bertl für die Mithilfe bei der Datenerhebung.
Erscheinungsdatum: