Seitenbereiche

Ausgabe 04/2017

Kryptowährungen im Experten-Check

KRYPTOWÄHRUNGEN. Bitcoins sorgen seit Jahresbeginn für Schlagzeilen in den Medien. Was Sie rund um die steuerliche und unternehmensrechtliche Behandlung von Kryptowährungen und über die damit verbundenen Risken wissen sollten, lesen Sie hier. Von Manuela Ponesch-Urbanek und Helmut Beer

Mit Kryptowährungen bezeichnet man virtuelle Währungen, also Geld in digitaler Form. Die bekanntesten Kryptowährungen sind Bitcoin, Ethereum und Ripple. Das (hochgesteckte) Ziel: Unter Anwendung der Kryptographie (Wissenschaft der Verschlüsselung) soll ein verteiltes, dezentrales und sicheres digitales Zahlungssystem realisiert werden. Kryptographisch abgesicherte Protokolle und dezentrale Datenhaltung ermöglichen einen digitalen Zahlungsverkehr, für den keine Zentralinstanzen wie z.B. Banken notwendig sein sollen. Dabei repräsentiert der Besitz eines kryptologischen Schlüssels das Eigentum von ebenfalls kryptologisch signiertem Guthaben in einer gemeinschaftlichen Blockchain (= verschlüsselte Datenbank für sämtliche vergangenen Transaktionen). Bei Kryptowährungen handelt es sich laut Ansicht des öBMF um ein unkörperliches, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut, das jedoch ertragsteuerlich nicht als Zahlungsmittel einzuordnen ist.

  1. „Mining“ im Fokus

    Der Begriff „Mining“ – also das Erschaffen neuer Einheiten von Kryptowährungen – wird häufig auch als „Schürfen“ bezeichnet. Unter Einsatz von spezieller Mining-Software erbringt der sog. „Miner“ Validierungs- und Verschlüsselungsleistungen, für die er als Gegenleistung neben neu generierten Einheiten der Kryptowährung (sog. „Block-Rewards“) auch Transaktionsgebühren erhält. Diese Validierungs- und Verschlüsselungsleistungen stellen die Grundlage für die Sicherheit und Funktionsfähigkeit jedes Kryptowährung-Netzwerks dar und erweitern die Blockchain stetig um weitere „Blocks“. Die maximale Anzahl von Bitcoins ist durch das Netzwerkprotokoll auf 21 Mio. Einheiten festgelegt, Ende August 2017 befanden sich davon rd. 16,6 Mio. im Umlauf.

Ertragsteuerliche Behandlung von Mining

Werden neue Einheiten von Kryptowährungen erschaffen, liegt eine gewerbliche Tätigkeit gemäß EStG vor – wenn die entscheidenden Kriterien Selbstständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht und Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr gegeben sind. Das Mining von Kryptowährungen unterscheidet sich somit ertragsteuerlich nicht von der Herstellung sonstiger Wirtschaftsgüter. Für die erfolgreiche Erzeugung von Blocks erhält der Miner als Gegenleistung die neu entstandenen Kryptowährungseinheiten in Form eines geldwerten Vorteils. Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der Mining-Tätigkeit ergeben sich aus dem Marktwert der erschaffenen Einheiten an Kryptowährungen abzüglich der damit in Verbindung stehenden Betriebsausgaben (z.B. Stromkosten und Abschreibung der speziellen Mining-Hardware).

Umsatzsteuerliche Behandlung von Mining

Kryptowährung-Mining unterliegt laut der Finanzverwaltung mangels identifizierbarem Leistungsempfänger und gemäß der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 22.10.2015, C-264/14, Hedqvist) nicht der Umsatzsteuer. Dies bedeutet, dass Unternehmen, die sich ausschließlich auf das Schürfen von Kryptowährungen spezialisieren (sog. Mining-Farmen), zwar keine Umsatzsteuer abführen müssen, aber auch der Vorsteuerabzug aus dieser Tätigkeit ausgeschlossen ist.

Bewertung und Bilanzierung von Mining

Die erschaffenen Kryptowährungseinheiten sind mit dem Marktwert bzw. Börsenkurs im Zeitpunkt des Zugangs zu bewerten. Dieser „Marktwert“ kann zurzeit mangels amtlichem Umrechnungskurs und je nach verwendeter Kurs- Quelle schwanken. Bei bilanzierenden Minern werden die Kryptowährungen in der Regel als Umlaufvermögen anzusehen sein. Hingegen wird bei Vorliegen einer dokumentierten Absicht, die Kryptowährung langfristig zu behalten, eine Zuordnung zum Anlagevermögen erfolgen. Da dem Erwerb der Kryptowährungseinheiten eine entgeltliche Gegenleistung des Miners gegenübersteht, kommt uE das Aktivierungsverbot laut UGB nicht zur Anwendung. Die Bewertung von Kryptowährung zum Bilanzstichtag lässt sich für Bilanzierer nach den Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB) wie folgt zusammenfassen (siehe Tabelle):

  1. Online-Börse und Kryptowährung- Geldautomaten

    Das Betreiben einer Online-Börse für Kryptowährungen, bei der diese gegen andere Kryptowährungen oder gegen reale Währungen getauscht („an- und verkauft“) werden können, sowie das Betreiben eines Kryptowährung- Geldautomaten, bei dem man mit Bargeld Kryptowährungen beziehen kann, sind grundsätzlich als eine gewerbliche Tätigkeit anzusehen.

Hinweis: Kryptowährungen unterliegen weder der Regulierung noch der Aufsicht der Finanzmarktaufsicht. Für gewisse Geschäftsmodelle, die auf Kryptowährungen basieren, kann eine Konzession der Finanzmarktaufsicht notwendig sein.

TPA-Tipp: Es wird empfohlen, sämtliche Bewegungen und die Umrechnungskurse (z.B. in Euro) für Bewertungszwecke evident zu halten und 7 Jahre aufzubewahren.

  1. Transaktionen mit Kryptowährungen

    Die Transaktionen mit Kryptowährungen erhöhten sich heuer stetig.

Ertragsteuerliche Behandlung

Der Handel zwischen Kryptowährungen ist ebenso wie der Eintausch gegen gesetzliche Währungen bzw. Handelswaren und Dienstleistungen, unabhängig ob im betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich, als Tauschvorgang (Vorliegen eines Anschaffung- und Veräußerungsvorganges) anzusehen. Der Veräußerungserlös und die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsgutes sind mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes bzw. dem Marktwert der Dienstleistung zu bewerten. Außerdem hat die Finanzverwaltung den Umstand einer zinstragenden Veranlagung von Kryptowährungen aufgegriffen. Unter zinstragender Veranlagung versteht man die Verleihung von Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer (nach dem Prinzip eines handelsüblichen Darlehens). Hierbei erfolgt die Übertragung entsprechender Einheiten an Kryptowährungen an die Kryptowährungs- Adresse des Empfängers (sog. Zuordnungswechsel). Als Gegenleistung für die Überlassung erhält der Verleiher pro rata temporis zusätzliche Einheiten (im Sinne von „Zinsen“) der Kryptowährung. Die Besteuerung möglicher Transaktionen bzw. der zinstragenden Veranlagung, abhängig von der Zuordnung zum Betriebs- bzw. Privatvermögen, stellt sich im Überblick wie folgt dar (siehe Tabelle):

Kryptowährungen in Privatvermögen

Bei einer Realisation der Wertsteigerung bei nicht zinstragender Veranlagung im Privatvermögen (falls innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) können Gewinne nur mit Verlusten aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden und vice versa. Darüber hinausgehende Gewinne sind steuerpflichtig, darüber hinausgehende Verluste können steuerlich nicht abgesetzt werden. Wird in einem „virtual wallet“ (digitale Geldbörse) eine Kryptowährung mit unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkten und -kursen gehalten, ist bei einem Tauschvorgang entscheidend, welche „Tranche“ der Kryptowährung getauscht wird, da abhängig von der verwendeten Tranche ein Spekulationsgeschäft vorliegen und die Höhe der möglichen Spekulationseinkünfte stark variieren kann. Dabei kann unter der Voraussetzung einer lückenlosen Dokumentation hinsichtlich der Anschaffungszeitpunkte und Anschaffungskosten der Kryptowährungen eine beliebige Zuordnung vorgenommen werden. Erfolgt keine Dokumentation, sind jeweils die ältesten einer Kryptowährung als zuerst verkauft anzusehen.

TPA-Tipp: Wir empfehlen eine laufende Analyse der Einkünfte, um durch kurzfristige Realisierung Verluste und Gewinne auszugleichen. Weiters empfehlen wird aus Optimierungsüberlegungen eine lückenlose Dokumentation.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Werden gesetzliche Zahlungsmittel zu Kryptowährungen umgetauscht und umgekehrt, ist dies nach Rechtsprechung des EuGH eine steuerfreie Tätigkeit (vgl. EuGH 22.10.2015) Dies bedeutet, dass z.B. für Online-Börsen für Kryptowährungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Kryptowährungen sind betreffend die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, also dem Entgelt von Lieferungen und sonstigen Leistungen, den gesetzlichen Zahlungsmitteln gleichgestellt. Somit ist es für die Berechnung der Höhe der Umsatzsteuer unerheblich, ob z.B. in Euro, Fremdwährung oder Bitcoins bezahlt wird; besteuert wird der Euro-Wert des „Zahlungsmittels“ zum Zeitpunkt der Bezahlung.

Bewertung von Transaktionen

Der Tausch von Kryptowährungen gegen Gegenleistung (Waren, Dienstleistung oder gesetzliche Währung) wirkt sich bei Käufer und Verkäufer der Ware oder Dienstleistung im Überblick wie folgt aus (siehe Tabelle).

  1. Die Risiken rund um Kryptowährungen (Bitcoins)

    Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat Warnungen sowohl für Verbraucher als auch für den traditionellen Finanzsektor ausgesprochen und rät explizit ab, Kryptowährungen (Bitcoins) zu kaufen, zu halten oder zu verkaufen.

Hauptrisikotreiber

Als Hauptrisikotreiber virtueller Währungen sind die Anonymität, die zur Förderung von finanzieller Kriminalität und Geldwäsche führt, sowie die Globalität hervorzuheben. Längerfristig ist die Ausarbeitung eines umfangreichen Maßnahmenpaketes notwendig, um die identifizierten Risiken und deren Risikotreiber adäquat zu regulieren.

Der Kurs unterliegt Schwankungen

Bitcoins werden nicht durch eine staatliche Notenbank herausgegeben. Die Kaufkraft und die Preisstabilität der virtuellen Währung bleiben ungesichert. Diese Kursschwankungen machen Bitcoins hochspekulativ und können sogar zum Totalverlust führen.

Es gibt keine Aufsicht

Die notwendige Software unterliegt keinen gesetzlich vorgeschriebenen ITStandards oder Sicherheitsvorschriften. Das birgt Risiken. Eine Handelsplattform kann jederzeit geschlossen werden, wie es in der Vergangenheit schon mehrmals der Fall war, wodurch Guthaben verschwinden. Es besteht kein Rechts-, Einlagen- oder Anlegerschutz bei Schließung der Handelsplattformen, zum Beispiel durch Insolvenz oder durch das Verbot des An- und Verkaufs und des Handels mit Bitcoins in einem Staat. Es gibt keinen zentralen Betreiber, der in Anspruch genommen werden kann.

Digitale Geldbörsen werden gehackt

Digitale Geldbörsen werden auf Computern, Laptops oder Smartphones gespeichert und sind damit Angriffen von Hackern ausgesetzt. Informationen werden nicht zentral gespeichert, bei Verlust des Schlüssels für die digitale Geldbörse gibt es keine Möglichkeit mehr, auf diese zuzugreifen. Es gibt keinen Ansprechpartner für Beschwerden, Anfragen oder Hilfeleistungen.

Kein spezieller Rechtsschutz

Nicht genehmigte oder falsche Transaktionen können nicht rückgängig gemacht werden. Die künftige Akzeptanz von Bitcoins als Zahlungsmittel ist nicht sichergestellt, sie liegt im freien Ermessen des jeweiligen Vertragspartners. Es gibt keinen Anspruch, der zur Akzeptanz von Bitcoins als Zahlungsmittel verpflichtet oder zum Umtausch von Bitcoins in reale Währungen berechtigt. Ein dauerhafter Bestand von Bitcoins als digitales Tausch- und Zahlungsmittel ist daher nicht gewährleistet.

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.