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Ausgabe 04/2020

Aktuelle Steuertipps

PRAXIS. Laut VwGH ist der gesonderte Erwerb der Zielgesellschaft und des restlichen Konzerns kein für den Fremdkapitalabzug schädlicher konzerninterner Erwerb! Von Klaus Wiedermann

Laut VwGH ist der gesonderte Erwerb der Zielgesellschaft und des restlichen Konzerns kein für den Fremdkapitalabzug schädlicher konzerninterner Erwerb! Laut VwGH gilt der gesonderte Erwerb der Zielgesellschaft und des restlichen Konzerns nicht als konzerninterner Erwerb, wodurch der Abzug der Fremdkapitalzinsen aus der Kaufpreisfinanzierung und bei Erwerben vor 1.3.2014 auch die Firmenwertabschreibung in der Gruppe möglich bleibt. Die KäuferGruppe erwarb von der finanziell nicht verbundenen Verkäufer-Gruppe einen Konzern mit einer deutschen Holdinggesellschaft an der Spitze, die auch indirekt Anteile an einer österreichischen GmbH hielt. Dabei wurde die österreichische Konzerngesellschaft direkt und die übrigen Konzerngesellschaften indirekt durch Übernahme der deutschen Holdinggesellschaft erworben, was nach den KStR 2013 eine rechtliche Aufspaltung des „einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs des Erwerbs“ ist, sodass ein für den Zinsabzug gem. § 11 Abs. 1 Z 4 KStG schädlicher konzerninterner Beteiligungserwerb vorliegt. Laut VwGH führt der enge Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Zielgesellschaft einerseits und des restlichen Konzerns andererseits auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zu einem Erwerb von konzernzugehörigen Unternehmen. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Anschaffung der Beteiligung an der inländischen Zielgesellschaft bereits ein Konzernverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer bestand oder diese zu diesem Zeitpunkt von demselben Gesellschafter beherrscht wurden. VwGH 6.7.2020, Ro 2019/13/0018

Anteilsabtretung gem. § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG auch nach der Einbringung möglich!

Für das BFG ist es ausreichend, dass in dem notariell beurkundeten Einbringungsvertrag festgelegt wurde, dass die einbringenden Gesellschafter mit bestehenden Anteilen der Anteilsinhaber abgefunden werden sollen. Die erst eineinhalb Monate nach dem Vertragsabschluss erfolgte Präzisierung der notariell beurkundeten Anteilsabtretung durch den tatsächlichen Notariatsakt der Anteilsabtretung verletzt nicht die Voraussetzungen des Art III UmgrStG. BFG 23.6.2020, RV/5100612/2019

BFG beantragt beim VfGH Aufhebung des einfachen Einheitswerts gem. § 4 Abs. 2 GrEStG bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken!

Das BFG hat verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Heranziehung des Einheitswerts als Basis für die Ermittlung der GrESt-Bemessungsgrundlage im Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke. Nach Ansicht des BFG widerspreche die Norm des § 4 Abs. 2 GrEStG wegen des eklatanten Auseinanderklaffens der heranzuziehenden Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 GrEStG dem Sachlichkeitsgebot und sei daher verfassungsrechtlich bedenklich. BFG 3.9.2020, RN/5100001/2020

Hohe gerichtliche Strafen bei zu Unrecht bezogenen COVID-19- Förderungen/-Zuschüssen!

Mit dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz wurde eine nachträgliche Überprüfung der staatlichen COVID19-Förderungen durch das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung eingeführt. Dies betrifft insbesondere den Fixkostenzuschuss, den Härtefallfondszuschuss, die Kurzarbeitsbeihilfen, die Förderungen aus dem NPO-Unterstützungsfonds und die Förderungen zur Künstler-Überbrückungsfinanzierung. Bei missbräuchlicher Verwendung dieser Förderungsleistungen können die auch mit einer primären Freiheitsstrafe sanktionierten Straftatbestände des StGB zur Anwendung kommen, im Einzelnen jene des Betrugs (§ 146 StGB: bis zu sechs Monate), schweren Betrugs (§ 147 StGB: bei über EUR 5.000,– Schaden bis zu drei Jahren, bei über EUR 300.000,– Schaden bis zu zehn Jahren) und Förderungsmissbrauchs (§ 153b StGB: bei über EUR 5.000,– Schaden bis zu zwei Jahren, bei über EUR 300.000,– Schaden bis zu fünf Jahren). Diese gerichtlichen Strafen sind m.E. im Vergleich zu den Strafen bei einer Abgabenhinterziehung außer jedem Verhältnis. Um eine Strafe zu vermeiden, müsste daher bei unrichtiger Inanspruchnahme der Förderungen spätestens vor Beginn einer Prüfung tätige Reue geübt werden und der gesamte Schadensbetrag hinterlegt werden.

Tipp

Laut BFG 16.1.2020, RV/1100289/2015, führt eine verbücherte Zuwendungsfruchtgenussvereinbarung mit einer Geltungsdauer von zehn Jahren zu einer Einkunftsquelle beim Fruchtnießer, da dieser alle Aufwendungen trug, gegenüber den Mietern als Bestandgeberin auftrat, über Mietvertragsverlängerungen entschied, Indexanpassungen vornahm, Schadenersatzansprüche geltend machte und Investitionsentscheidungen traf.

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