Seitenbereiche

Ausgabe 04/2020

Der Umsatzersatz

CORONA-MASSNAHMEN. Die ultimative Lockdown-Hilfe? Von Verena Trenkwalder

 Der Umsatzersatz ist eine der inzwischen unzähligen Corona-Hilfen der Bundesregierung und soll rasche Hilfe für Unternehmen bringen, die von der ab 3. November geltenden Teilschließung bzw dem ab 17. November verhängten Lockdown direkt betroffen sind. Ziel ist, Betrieben durch die Krise zu helfen und Arbeitsplätze zu erhalten. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen abzufedern, wird daher der Novemberumsatz pauschal mit 80% ersetzt. Daher wurde quasi über Nacht der LockdownUmsatzersatz geboren, und tatsächlich war es die erste Hilfsmaßnahme, die wirklich rasch und unbürokratisch funktioniert hat – innerhalb weniger Tage konnten so einige der betroffenen Unternehmen bereits den Zufluss auf ihrem Konto verbuchen. Der Umsatzersatz wurde mit 80% des Umsatzes im Vergleichszeitraum festgesetzt und gemäß dem befristeten Beihilferahmen mit TEUR 800 begrenzt. Er kommt vor allem Beherbergungsbetrieben, dem Gastgewerbe, aber auch der Kunst- und Kulturbranche zugute. Für den ab 17. November ebenfalls geschlossenen Handel gibt es einen gestaffelten Umsatzersatz zwischen 20 und 60%.

An sich ist die Idee bestechend

Der Antrag wird eingereicht, anhand der der Finanzverwaltung vorliegenden Steuerdaten wird der Umsatz vom November 2019 ermittelt und zu 80% vergütet. Wurde ein Unternehmen erst später gegründet, wird ein Durchschnitt der bisherigen Monatsumsätze ermittelt und ebenfalls zu 80% vergütet. Hatte das Unternehmen im November 2019 keinen Umsatz, so bekommt es zumindest den Mindest-Umsatzersatz von EUR 2.300,–. Das alles klingt gut, sehr gut sogar. Doch leider – das Steuerrecht ist nicht so einfach, wie der Laie annehmen könnte und wie es uns auch seit Jahrzehnten versprochen wird. Und kaum freuen sich die Ersten über den Geldsegen, kommen auch schon Fragen über Fragen auf.

Was ist mit Anzahlungen?

Nehmen wir einmal den Fall eines typischen österreichischen Schihotels. Die Wintersaison beginnt üblicherweise so um den 6. Dezember, bei entsprechender Schneelage vielleicht eine Woche früher. Im November ist das Hotel noch geschlossen. In der UVA vom November 2019 finden sich allerdings große Beträge umsatzsteuerpflichtiger Anzahlungen für die Wintersaison 2019/20 – daher errechnet der Computer einen Umsatzersatz von 80%. Aber betrachten wir die andere Seite – eine Tennishalle verkauft die Jahreskarten im September und Oktober und erzielt alljährlich in diesem Zeitraum 90% ihres Umsatzes. Obwohl die Tennishalle nun geschlossen ist und unter Umständen sogar ihren Kunden einen Teil des Jahresentgeltes zurückzahlen muss, da sie den ganzen November nicht die Halle benutzen können, erhält sie nur den Mindestumsatzersatz von EUR 2.300,–, weil sie ja im Vergleichszeitraum November 2019 keinen Umsatz erzielt hat.

Was ist mit Umgründungen?

Ein Hotel (GmbH) erzielte im November 2019 einen Umsatz von TEUR 300, im Oktober 2020 einen Umsatz von TEUR 50 und im November 2020 einen Umsatz von null. Der Umsatzersatz errechnet sich mit TEUR 240. Wurde das Hotel nun umgegründet (Einbringung des Betriebes in eine Betriebsgesellschaft) und diese Umgründung erst Ende September eingetragen, gilt die Betriebsgesellschaft als Neugründung und erhält somit 80% von TEUR 50, d.h. TEUR 40. Wäre die Umgründung erst Ende Oktober eingetragen worden, gäbe es gar keinen Umsatzersatz als Neugründer!?! Was ist mit einem Hotel, das beschlossen hat, das heurige, ohnehin schwache Jahr zu nutzen, um das Hotel im Herbst/Winter zu renovieren? Eindeutig eine betroffene Branche – aber steht hier ein Umsatzersatz zu? Nicht zuletzt sind wir gewohnt zu rechnen: Wenn wir einmal in der Gastronomie einen Wareneinsatz von 30, vielleicht sogar 35% unterstellen, ergibt dies nach Adam Riese einen Deckungsbeitrag von 65 bis 70%. Die Mitarbeiter sind großteils in Kurzarbeit, Liefer- und Abholservices sind nicht zu berücksichtigen, aber von einer Überförderung kann laut Bundesregierung keine Rede sein.

Resümee

Es bleibt das Resümee, dass der Umsatzersatz zwar eine schnelle, aber vermutlich auch eine teure und nicht immer treffsichere Maßnahme ist. Gott sei Dank sehen die Ökonomen nicht nur eine Insolvenzwelle, sondern auch einen deutlichen Aufschwung am Konjunkturhorizont. In diesem Sinne wünsche ich Ihnen frohe Festtage und uns allen © ALTAYB/ISTOCK ein besseres Jahr 2021!

Erscheinungsdatum:

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.