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Ausgabe 04/2020

Negatives Eigenkapital

ÜBERSCHULDUNG. Über Maßnahmen und Anhangangabe zum negativen Eigenkapital. Von Martin Schereda

Weist eine juristische Person ein negatives Eigenkapital aus, ist sie buchmäßig überschuldet. Liegt auch tatsächlich eine Überschuldung vor, ist nach § 67 IO ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Geschäftsführung hat gemäß § 225 Abs. 1 UGB im Anhang zu erläutern, ob eine Überschuldung i.S. des Insolvenzrechts vorliegt bzw. warum diese nicht vorliegt. Für die Geschäftsführung, den Abschlussprüfer, aber auch für den bilanzierenden Steuerberater ist ein hohes Haftungspotential gegeben, wenn kein oder ein nicht geeignetes Mittel zur Vermeidung der insolvenzrechtlichen Überschuldung vorliegt bzw. dieses fehlerhaft im Anhang dargestellt wird. In diesem Fall wird der Bestätigungsvermerk zu versagen bzw. die Erstellung des Jahresabschlusses abzubrechen sein. Taugliche Mittel zur Vermeidung der Überschuldung sind:

Stille Reserven

Enthält das Vermögen der Gesellschaft stille Reserven, die das buchmäßig negative Eigenkapital übersteigen, liegt keine insolvenzrechtliche Überschuldung vor, da hierfür der tatsächliche Wert relevant ist. In diesem Fall sind das Vermögen, das stille Reserven beinhaltet, und die Grundlagen der Wertermittlung (Verweis auf ein Gutachten, Erläuterung der Bewertungsmethode) zu beschreiben sowie die Überleitung vom negativen Eigenkapital zum positiven Eigenkapital nach Berücksichtigung der stillen Reserven darzustellen. Dabei darf auf den Abzug der bei Aufdeckung der stillen Reserven anfallenden Steuern nicht vergessen werden!

Nachrangige Darlehen

Liegen qualifiziert nachrangige Darlehen gemäß § 67 Abs. 3 IO vor, sind diese bei der Prüfung, ob rechnerische Überschuldung vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Qualifiziert nachrangige Darlehen i.S.d. § 67 Abs. 3 IO sind Verbindlichkeiten, bei denen der Gläubiger erklärt, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals oder im Fall der Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehrt und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden braucht. Im Anhang ist auf diese Verbindlichkeiten einzugehen und rechnerisch darzustellen, dass das negative Eigenkapital zzgl. der qualifiziert nachrangigen Verbindlichkeiten einen positiven Wert ergibt. Wichtig ist, dass nur qualifiziert nachrangige Verbindlichkeiten i.S. des Insolvenzrechts berücksichtigt werden dürfen. Ist eine Verbindlichkeit z.B. nur gegenüber einer Bankverbindlichkeit nachrangig, ist diese bei der Überschuldungsfrage als normale Verbindlichkeit zu werten!

Harte Patronatserklärung

Liegt eine harte Patronatserklärung vor, d.h. eine rechtlich durchsetzbare Verpflichtung (vergleichbar mit einer Garantieerklärung oder Bürgschaft), der Gesellschaft ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, sodass sie ihre Schulden bedienen kann, und ist diese unwiderruflich, unbefristet (bzw. zumindest 12 Monate ab Testatserteilung) und unbedingt, kann dadurch die insolvenzrechtliche Überschuldung vermieden werden. Voraussetzung dafür ist jedoch auch, dass der Patron (meist die Muttergesellschaft) finanziell so gut ausgestattet ist, dass er auch die Verpflichtung erfüllen kann. Eine weiche Patronatserklärung, d.h. eine Absichtserklärung ohne rechtliche Durchsetzbarkeit, ist nicht ausreichend.

Ereignisse nach dem Bilanzstichtag

Das Nichtvorliegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung kann auch insofern verneint werden, indem Ereignisse zwischen Bilanzstichtag und der Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten sind, die zum Aufstellungszeitraum bereits zu einem positiven Eigenkapital (z.B. hohe Gewinne, Gesellschafterzuschüsse) geführt haben, oder eine ausreichend hohe Verbindlichkeit qualifiziert nachrangig gestellt wurde. In diesem Fall ist auf diese Entwicklung im Anhang einzugehen und und sie ist zahlenmäßig darzustellen.

Fortbestehensprognose

Wird die insolvenzrechtliche Überschuldung durch die vier oben genannten Tatsachen nicht beseitigt, bleibt nur noch die Möglichkeit einer positiven Fortbestehensprognose. Auf das Vorliegen einer positiven Fortbestehensprognose ist im Anhang hinzuweisen. Die bloße Erwartung positiver Ergebnisse oder das Vorliegen einer reinen Planungsrechnung ist keinesfalls ausreichend! Zu den Anforderungen einer Fortbestehensprognose ist auf den „Leitfaden Fortbestehensprognose“ vom März 2016 zu verweisen.

Erscheinungsdatum:

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