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Ausgabe 04/2022

Der Energiekostenzuschuss ist da!

STROM, ERDGAS & CO. Jetzt heißt es für uns wieder Ärmel hochkrempeln: Wer wird Anspruch auf Förderungen haben und wer nicht? Von Verena Trenkwalder

Es ist schon eine Zeit lang her, dass die Regierung den Energiekostenzuschuss medial in einer großen Pressekonferenz angekündigt hat – das war am 30. September. Die Ansage lautete: „Mit dem Energiekostenzuschuss unterstützen wir energieintensive Unternehmen und gewerbliche Vereine mit einer Förderung in der Höhe von 30 Prozent ihrer Mehrkosten für Strom, Erdgas und Treibstoffe. Damit leisten wir einen erheblichen Beitrag, um Mehrkosten, die aufgrund der gestiegenen Energiepreise am Weltmarkt entstanden sind, abzufedern.“ In den weiteren Ankündigungen sollte die Voranmeldung am 2. November starten – letztendlich startete sie am 7. November um 0:00 Uhr und läuft bis zum 28. November, allerdings nur begleitet von einem kurzen Info-Paket und den ersten FAQ. Dies ist bitter, denn trotz des First-come-first-served-Prinzips war noch bei weitem nicht klar, wer letztlich einen Anspruch auf Förderung haben wird und wer nicht. Die Notifizierung durch die EU ließ auf sich warten. Letztlich wurde das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz am 18. November 2022 von der Europäischen Kommission beihilferechtlich genehmigt und ist daher gemäß § 7 Abs. 1 UEZG am 19. November 2022 in Kraft getreten. Und am 23. November kurz nach 20:00 wurde dann die Richtlinie des BMAW „Energiekostenzuschuss für Unternehmen“ veröffentlicht – es verblieben gerade einmal drei Arbeitstage bis zum Beginn der Antragsfrist. Jedenfalls war die Voranmeldung bis zum 28. November Voraussetzung dafür, überhaupt einen Antrag stellen zu können. In der Folge werden Time-Slots zugeteilt, innerhalb derer die Förderung beantragt werden kann. Achtung: Fristverlängerungen sind nicht möglich, bei Änderungen eines eingereichten Antrags ebenso nicht! Innerhalb der Anmeldefrist ist der Antrag über den Fördermanager einzureichen und muss zu diesem Zeitpunkt auch von Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter unterzeichnet sein.

Was sind die wichtigsten Punkte für uns Berufsangehörige?

  • Wir müssen Feststellungen treffen und darüber berichten.
  • Die uns vom Förderwerber vorgelegten Daten und Nachweise müssen keiner materiellen Prüfung unterzogen werden.

Was muss durch uns festgestellt werden?

  • Die ÖNACE-Kennzahl im Förderantrag entspricht der in den Steuererklärungen angeführten Branchenkennzahl.
  • Ggf. die Einordnung als energieintensives Unternehmen mit Betriebsstätte in Österreich.
  • Die Bestätigung, dass die Daten des Rechnungswesens den vom Förderwerber ermittelten Kosten zu Grunde liegen.
  • Dass der Verlustermittlung in Stufe 3 und 4 die Daten des Rechnungswesens zu Grunde liegen.
  • Dass in den Kosten keine außerplanmäßigen Abschreibungen auf Gegenstände des Anlagevermögens enthalten sind.

Auch ist in der Richtlinie der Verweis enthalten, dass gegenüber dem Bund die Haftungsregelungen unserer AAB 2018 zur Anwendung kommen. Jetzt heißt es für uns wieder einmal Ärmel hochkrempeln und unsere Kunden bestmöglich zu unterstützen, im jeweiligen Zeitfenster zwischen 29. November und 15. Februar 2023 ihren Antrag auf den Energiekostenzuschuss für den Zeitraum 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 zu stellen. Weitere Zeiträume werden vermutlich folgen. Was bleibt, ist ein bitterer Beigeschmack, dass die Umkehr der Rechtsordnung (Pressekonferenz – FAQ – Richtlinie und Gesetz) unbefriedigend ist. Auch der Zeitdruck ist für uns enorm, die Vorbereitungszeit ist äußerst knapp bemessen. Und letztlich wird durch die Prüfungen in der Zukunft all das, was die Unternehmen und wir jetzt unter Zeitdruck machen, sicher sehr genau hinterfragt werden. Am 23. November wurde weiters im BGBl. veröffentlicht, dass bestätigt durch eine Mitteilung der Europäischen Kommission vom 14. November das NEHG mit Ablauf des 30. September 2022 rückwirkend in Kraft getreten ist. Das Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz (SAG) 2022 lässt noch immer auf sich warten – ein Zuschuss nach dem SAG schließt allerdings die Inanspruchnahme des Energiekostenzuschusses aus und umgekehrt.

Erscheinungsdatum:

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