AbgÄG 2022. Das Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2022 ist am 20. Juli 2022 in Kraft getreten und sieht in § 205c BAO nunmehr auch Umsatzsteuerzinsen vor. Im Falle von Gutschriften ist die Bestimmung auf alle zu diesem Zeitpunkt offenen Verfahren anzuwenden. Von Herbert Houf
Hinsichtlich der unterschiedlichen Anwendungsfälle unterscheidet das Gesetz zunächst zwischen den Fällen einer erstmaligen Verbuchung bzw. Abgabenfestsetzung (Abs. 1) und jenen einer abgeänderten Abgabenfestsetzung (Abs. 2).
Erstmalige Verbuchung bzw. Abgabenfestsetzung (Abs. 1)
Dem Wesen einer Selbstbemessungsabgabe folgend werden Umsatzsteuergutschriften oder -nachforderungen auf Grund von eingereichten UVAs im Regelfall auf dem Abgabenkonto verbucht, ohne dass es zu einer bescheidmäßigen Abgabenfestsetzung kommt. Eine solche kann aber ausnahmsweise in den Fällen des § 201 BAO stattfinden. Darüber hinaus kann es auch sein, dass sich Gutschriften oder Nachforderungen erst auf Grund einer Jahreserklärung ergeben, die jedenfalls zu einem Abgabenbescheid (Jahresveranlagung) führen. In allen diesen Fällen gilt, dass die Umsatzsteuerzinsen für Gutschriften ab dem 91. Tag nach Einreichung der UVA bzw. Jahreserklärung zu laufen beginnen und der Zinsenzeitraum mit dem Tag der Verbuchung auf dem Abgabenkonto bzw. Bekanntgabe des Abgabenbescheides (allenfalls Erkenntnisses) endet. Die Umsatzsteuerzinsen für Nachforderungen hingegen laufen bei Vorauszahlungen ab dem 91. Tag nach Fälligkeit der Vorauszahlung bis zum Tag des (verspäteten) Einlangens der UVA oder dem Tag der Abgabenfestsetzung, bei Nachforderungen aus einer Jahreserklärung jedoch erst ab dem 1. Oktober des Folgejahres. Guthaben werden nur insoweit verzinst, als diese in einer UVA oder Jahreserklärung auch tatsächlich geltend gemacht (somit beantragt) worden sind.
Unterschiedsbeträge aus abgeänderten Abgabenfestsetzungen (Abs. 2)
Hier wird unterschieden, ob bereits eine Jahresveranlagung stattgefunden hat oder nicht. Wenn nein, beginnen die Zinsen ab dem 91 Tag nach Einlangen der UVA (Gutschriften) bzw. ab dem 91. Tag nach Fälligkeit (Nachforderungen) zu laufen. Wenn ja, laufen die Guthabenzinsen ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung und die Nachforderungszinsen ab dem 1.10. des Folgejahres. Der Zinsenzeitraum endet in jedem Fall am Tag der Bekanntgabe des Bescheids oder Erkenntnisses. Auch in diesem Fall sind Guthaben nur insoweit zu verzinsen, als diese in einer UVA oder Jahreserklärung geltend gemacht wurden.
Antragsrechte in besonderen Fällen (Abs. 3)
Erfolgt, z.B. im Rahmen einer Wiederaufnahme, eine Gutschrift, wird diese erst ab dem 90. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung (insoweit dort beantragt) verzinst. Wurde die (bislang nicht zuerkannte) Gutschrift bereits in der UVA beantragt, können zusätzlich Zinsen ab dem 91. Tag, nach Einlangen der UVA bis zum 90. Tag, nach Einlangen der Jahreserklärung binnen eines Jahres ab der Zinsenfestsetzung, ist noch keine erfolgt binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des Umsatzsteuerjahresbescheids, beantragt werden.
Sonstige Bestimmungen
Guthabenzinsen können für Zeiträume versagt werden, in denen der Abgabepflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt und daraus eine verspätete Verbuchung oder Festsetzung resultiert. Die Höhe der Zinsen beträgt 2% über dem Basiszinssatz, der seit 2.11.2022 1,38% ausmacht. Zinsen von weniger als EUR 50,– sind nicht festzusetzen. Grundsätzlich hat die Festsetzung der Zinsen – außer in den Fällen des Abs. 3 – von Amts wegen zu erfolgen, erfordert also keinen Antrag.
Zusammenfassung und Empfehlung
Neben den Anspruchszinsen für Einkommen- und Körperschaftsteuer gem. § 205 BAO sind nun also auch Guthaben und Nachforderungen aus Umsatzsteuern zu verzinsen, wobei die diesbezüglichen Bestimmungen deutlich komplexer sind, vor allem weil die Zinsen entweder am Zeitpunkt des Einlangens der UVA oder der Jahreserklärung anknüpfen, was somit kein für alle Fälle durchgängiges Verzinsungskonzept darstellt. Insofern muss in manchen Fällen ein gesonderter Antrag (Abs. 3) gestellt werden, um die vollen Guthabenzinsen zuerkannt zu bekommen. Vor allem in Fällen abgeänderter Bescheide wird daher zu überprüfen sein, ob Antragsrechte bestehen.
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