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Ausgabe 04/2022

Klein, aber fein

ISA. Abschlussprüfung unter Beachtung des KFS/PE 27. Von Peter Kopper-Zisser

Oftmals stellt sich bei der Abschlussprüfung „kleinerer“ Unternehmen, die „zufälligerweise“ in die Prüfungspflicht gerutscht sind, die Frage, ob nun die Prüfungsstandards (ISA) vollumfänglich angewendet werden müssen. Grundsätzlich ist diese Frage zu bejahen – es gibt jedoch in gewissen Anwendungsbereichen Erleichterungen, welche im KFS/PE 27 dargestellt sind. Im ersten Schritt ist die Anwendbarkeit des KFS/PE 27 zu prüfen. Hier wird der Begriff „weniger komplexe Einheit“ verwendet, wobei die Einstufung anhand von qualitativen und quantitativen Merkmalen vorgenommen wird. Es müssen die Aspekte Größe, Risiko und Komplexität nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt werden, beispielsweise:

  • unkomplexe Geschäftsvorfälle
  • einfache Absatzwege
  • Anzahl verschiedener Produkte/Geschäftszweige
  • geringe Risiken etc.

Bestimmte Phasen der Prüfung können, unter sachgerechter Anwendung der relevanten ISAs, rascher und in abgespeckter Form durchgearbeitet werden. In der Abschlussprüfung gibt es 4 Phasen:

  • Annahme und Fortführung
  • Planung, Beurteilung der Risiken und Festlegung der Prüfungsstrategie
  • Antworten auf das Risiko und Prüfungsnachweise
  • Finalisierung

Begleitet wird jede Phase mit den Aspekten der Prüfungsdokumentation und der Kommunikation mit dem Management bzw. Aufsichtsrat. In der Phase Annahme und Fortführung gibt es keine Erleichterungsbestimmungen.

In der zweiten Phase sind die Überlegungen zur Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenzen vollumfänglich vorzunehmen – auch hier gibt es keine Erleichterungen. Die Planungstätigkeiten können der Größe und Komplexität der Unternehmenseinheit angepasst werden – die Prüfungsstrategie kann zum Beispiel zusammengefasst in einem kurzen Memorandum ausreichend sein. Die Entwicklung des Prüfungsprogramms kann aus diesem Schriftstück heraus entwickelt werden, welches in einer standardisierten Prüfungssoftware oder mittels Checklisten dokumentiert wird. Der Abschlussprüfer ist auch im Fall einer Prüfung kleinerer Einheiten dazu verpflichtet, ein Verständnis des Unternehmens und seines Umfelds, des internen Kontrollsystems und der maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätze mittels geeigneter Techniken (z.B. Befragungen und Einsichtnahmen) zu erlangen, um potenzielle Risiken wesentlicher falscher Darstellungen zu identifizieren. Diese Prüfungshandlungen können weniger umfangreich ausfallen. Besonders wichtig ist u.a. die Befragung und das Erlangen eines Verständnisses der IT-bezogenen Systeme. In der Praxis werden bei kleineren Einheiten die Informationsflüsse auf das Notwendigste beschränkt und sind mit einem weniger komplexen IT-Umfeld verbunden. Wird zum Beispiel eine standardisierte Software benutzt und besteht kein Zugriff auf die Quellcodes zur Vornahme von Programmänderungen, so ist es unwahrscheinlich, dass zusätzlichen generellen IT-Kontrollen vorhanden sind. In der dritten Phase kann anhand von Funktionsprüfungen und aussagebezogenen Prüfungshandlungen beurteilt werden, ob wesentliche falsche Darstellungen vorliegen. Assertions können zusammengefasst werden:

  • Vollständigkeit 
  • Vorhandensein
  • Genauigkeit und Bewertung
  • Darstellung

Geschätzte Werte unterliegen bei kleineren Einheiten oft einem geringeren Grad an Schätzungsunsicherheiten bzw. sind die Prozesse zur Ermittlung unkompliziert, weshalb hier häufig kein höheres Risiko identifiziert und rasch Prüfungssicherheit erlangt werden kann. Es gibt oft auch keine dokumentierten Prozesse zu nahestehenden Personen, welche somit mittels Befragung und Einsicht in relevante Dokumente identifiziert werden müssen. Bei der Beurteilung zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit genügt in bestimmten Fällen eine Absicherung über eine Nachrangigkeit eines Gesellschafterdarlehens oder über Patronatserklärungen, wobei auf die Fähigkeit zur Erfüllung dieser Unterstützungen geachtet werden muss. Bezüglich der Finalisierung der Prüfung gibt es keine Erleichterungen.

Erscheinungsdatum:

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