Statuten
§1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen
ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT DER STEUERBERATER UND WIRTSCHAFTSPRÜFER (ÖGSW)
(im Weiteren nur ÖGSW genannt) und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte österreichische Bundesgebiet.
Der Sitz der ÖGSW ist Wien, doch ist die ÖGSW berechtigt, Zweig- und Landesstellen, diese ohne Vereinscharakter, innerhalb des gesamten österreichischen Bundesgebietes zu errichten.
§2 Vereinszweck
Die ÖGSW ist keine auf Gewinn abzielende Vereinigung und hat zum Zweck ihrer Vereinstätigkeit:
- die Förderung der Interessen der Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Berufsanwärter bezüglich aller auf berufsständischen Gebieten liegenden Aufgaben und Ziele besonders in fachlicher und wissenschaftlicher Beziehung;
- die Förderung der Zusammenarbeit von Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen, Berufsanwärter:innen sowie Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG);
- die Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben und den Nutzen der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer:innen, Steuerberater:innen und Berufsanwärter:innen.
§ 3 Mittel
Zur Erreichung der im § 2 geschilderten Zwecke wird sich die ÖGSW der nachstehenden Mittel bedienen:
- ideelle Mittel
-
- Veröffentlichung wissenschaftlicher, fachlicher und berufsrechtlicher Abhandlungen in Medien aller Art;
- Veranstaltungen (Online und Präsenz), mit und ohne repräsentativen Charakter, Vorträge, Referate, Kurse, gesellige Zusammenkünfte und dergleichen;
- Herausgabe eigener Medien.
- materielle Mittel
- Mitgliedsbeiträge und freiwillige Spenden;
- Einnahmen im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Online-Seminaren;
- Erträge aus dem Verkauf und der elektronischen Zurverfügungstellung von Arbeitsbehelfen und Fachliteratur;
- Einnahmen aus Inseraten und
- sonstige Einnahmen.
§4 Mitglieder
Die Mitglieder der ÖGSW sind:
- Ordentliche Mitglieder
- Korrespondierende Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ehrenpräsidenten
Ordentliche Mitglieder können werden:
- Wirtschaftsprüfer:innen oder Steuerberater:innen, unabhängig davon, ob Sie den Beruf selbständig, unselbständig als Angestellte bei anderen Berufsberechtigten oder in Folge Ruhens der Berufsberechtigung vorübergehend nicht aktiv ausüben;
- Nach den Bestimmungen des WTBG anerkannte Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaften und
- Berufsanwärter:innen nach dem WTBG.
Korrespondierende Mitglieder können werden:
- alle in Theorie und Praxis auf den Fachgebieten von Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen tätige Personen, Gesellschaften oder Institutionen, soweit sie entsprechendes Ansehen besitzen und
- ordentliche Mitglieder, die in Folge einer Änderung der Statuten die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft verlieren oder verloren haben.
Zu Ehrenmitgliedern können alle natürlichen Personen ernannt werden, die sich im Interesse des Berufes der Wirtschaftsprüfer:innen und Steuerberater:innen besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.
Zu Ehrenpräsidenten können Ehrenmitglieder oder ehemalige Präsidiumsmitglieder in besonderen Fällen ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§5 Aufnahme der Mitglieder
Die Aufnahme in die ÖGSW erfolgt, soweit es sich um ordentliche Mitglieder handelt, durch bloße schriftliche oder elektronische Anmeldung an das Sekretariat der Gesellschaft. Solche Aufnahmen sind dem Präsidium in seiner nächsten Sitzung bekannt zu geben, das sie binnen sechs Monaten aus wichtigen Gründen widerrufen kann.
Über einen Antrag auf Aufnahme als korrespondierendes Mitglied entscheidet grundsätzlich das Präsidium. In jenen Fällen, in denen die ordentliche Mitgliedschaft wegen Wegfalls der Voraussetzungen in eine korrespondierende Mitgliedschaft übergehen soll, wird diese mit Eingang des diesbezüglichen Antrags im Sekretariat der ÖGSW begründet. Das Präsidium kann in diesem Fall binnen sechs Monaten die Aufnahme aus wichtigem Grund widerrufen.
Abgelehnte Bewerber:innen oder Mitglieder, deren Aufnahme in die ÖGSW durch das Präsidium widerrufen wird, haben das Recht zu verlangen, dass Ihr Aufnahmeantrag dem Vorstand vorgelegt wird. Der Vorstand entscheidet sodann endgültig über die Aufnahme oder Ablehnung als Mitglied.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder (natürliche Personen) haben das Recht, an den Veranstaltungen der ÖGSW teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder, die keine natürlichen Personen sind (Gesellschaften nach dem WTBG) können bis zu fünf natürliche Personen benennen, die auf Grund dessen ebenfalls die Berechtigung zur Teilnahme an Veranstaltungen der ÖGSW erlangen. Dabei können nur solche Personen benannt werden, die ihrerseits die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft erfüllen.
Alle ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht in der Generalversammlung. Natürliche Personen haben außerdem das aktive und passive Wahlrecht in die Organe der Gesellschaft (§ 8), soweit nicht eine Spezialbestimmung dieser Statuten ein besonderes Wahlrecht vorsieht.
Ehrenpräsident:innen und Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme des passiven Wahlrechts.
Korrespondierende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die ordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme des Stimmrechts in der Generalversammlung und des aktiven und passiven Wahlrechts.
Jedes Mitglied – mit Ausnahme von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten - ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu leisten, deren Höhe von der Generalversammlung bestimmt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Interesse der Gesellschaft nach Kräften zu fördern.
§ 7 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus der ÖGSW steht jedem Mitglied jederzeit frei.
Wenn ein Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag drei Monate nach Ablauf des Beitragsjahres im Rückstand ist, kann der Vorstand nach erfolgter Mahnung den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen.
Der Vorstand ist berechtigt, Mitglieder, welche die Interessen der Gesellschaft schädigen, aus der Gesellschaft auszuschließen.
Die freiwillig ausgetretenen, sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer Beiträge.
Gegen den Ausschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung über den Ausschluss der Rekurs an das Schiedsgericht (§ 20) zu. Der eingebrachte Rekurs an das Schiedsgericht hat aufschiebende Wirkung.
§8 Organe
Die Organe der ÖGSW sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Das Präsidium
- Der Präsident:in
- Die Landesversammlungen
- Die Landesleiter:innen
- Der Generalsekretär:in
- Die Rechnungsprüfer:innen
- Das Schiedsgericht
Sämtliche gewählten Mitglieder dieser Organe – mit Ausnahme des Generalsekretär:in - sind grundsätzlich verpflichtet, ihre Organfunktion unentgeltlich auszuüben (Prinzip der Ehrenamtlichkeit). Der Ersatz von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Funktionsausübung zwangsläufig anfallen, ist zulässig.
Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen eine Vergütungsordnung beschließen, mit der für die Ausübung einzelner oder aller Funktionen zur Abgeltung eines besonderen Zeitaufwands Vergütungen zuerkannt werden. In diesem Fall sind die Vergütungen zur Vermeidung von Insich-Geschäften von den einzelnen Funktionsträgern gegenüber dem Präsidium geltend zu machen und von diesem mittels Beschluss freizugeben.
§9 Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich per Brief, Telefax oder Email erfolgen, wobei für die Wahrung der Frist in allen Fällen der Tag der Postaufgabe oder Versendung maßgeblich ist. Die Einberufung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung in der Vereinszeitschrift „ÖGSWissen“ erfolgen, wobei in diesem Fall der Versand der Zeitschrift wenigstens vier Wochen vor dem beabsichtigten Termin der Generalversammlung stattfinden muss.
Eine außerordentliche Generalversammlung ist unter Einhaltung derselben Bestimmungen und Fristen einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies verlangen. Dieses Verlangen ist schriftlich an die/den Präsident:in/en zu stellen.
Die Generalversammlungen sind vom Präsidium, in dringenden Fällen auch von der/dem Präsident:in/en oder einem Vizepräsidenten:in einzuberufen. In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können auch die Rechnungsprüfer:innen Generalversammlungen einberufen.
Der Generalversammlung ist vorbehalten:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Bestellung der Rechnungsprüfer:innen,
- die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge,
- die Beschlussfassung über das Budget,
- die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung für die Mitglieder des Präsidiums, die Landesleiter:innen, der/den Generalsekretär:in sowie die übrigen Mitglieder des Vorstands
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten:innen,
- die Änderung der Statuten,
- die Auflösung des Vereines.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die/der Präsident:in, in dessen Vertretung einer der Vizepräsidenten. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend oder durch einen bevollmächtigten Vertreter vertreten ist, wobei als Bevollmächtige nur ordentliche Mitglieder des Vereins bestimmt werden können. Ist diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht anwesend, so findet eine halbe Stunde später eine neue Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Anträge von Mitgliedern sind in der Generalversammlung zu behandeln, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung im Sekretariat der Gesellschaft schriftlich oder elektronisch einlangen. Dies gilt insbesondere auch für Wahlvorschläge.
Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen, soweit in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen generell für die Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.
§10 Zusammensetzung des Vorstands
Der Vorstand besteht aus 61 von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählenden Mitgliedern. Ein weiteres Vorstandsmandat erhält der vom Vorstand gemäß § 16 gewählte Generalsekretär:in.
Von den 61 zu wählenden Mitgliedern wird zunächst jedem der neun Bundesländer je ein Mandat zugeteilt. Weitere 52 Vorstandsmandate verteilen sich auf die neun Bundesländer im Verhältnis der Stimmen, die die ÖGSW und die mit ihr verbundenen Listen bei der letzten Wahl in den Kammertag der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen in den einzelnen Bundesländern erzielt hat. Im ersten Ermittlungsverfahren wird die Summe dieser Stimmen durch 52 dividiert und diese Zahl auf die nächste ganze Zahl aufgerundet. Daraus ergibt sich die Wahlzahl. Sooft die Wahlzahl im Stimmenanteil des einzelnen Bundeslands Deckung findet, ergibt sich für dieses Bundesland ein Vorstandsmandat.
Im zweiten Ermittlungsverfahren werden die im ersten Ermittlungsverfahren nicht zugeteilten Restmandate auf die Bundesländer nach der Anzahl der Reststimmen verteilt.
Die von der Generalversammlung gewählten Vorstandsmitglieder können von dieser vor Ablauf der Funktionsperiode nur aus wichtigem Grund wieder abberufen werden. In diesem Falle und im Falle des jederzeit möglichen Rücktrittes eines Vorstandmitglieds hat die Generalversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine Ersatzwahl für die laufende Funktionsperiode durchzuführen, wobei jedes ausgeschiedene Mitglied durch ein Mitglied aus demselben Bundesland zu ersetzen ist.
§11 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand ist vom Präsidium, in dringenden Fällen von der/dem Präsidenten:in/en oder einem Präsidiumsmitglied, mindestens zweimal im Kalenderjahr unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Einberufung kann schriftlich per Brief, Telefax oder Email erfolgen, wobei für die Wahrung der Frist in allen Fällen der Tag der Postaufgabe oder Versendung maßgeblich ist.
Dem Vorstand obliegt:
- die Wahl des Präsidenten, der übrigen Mitglieder des Präsidiums (Vizepräsidenten:innen) und der/des Generalsekretär:in/s,
- Grundsatzentscheidungen über die Verwaltung des Vermögens der ÖGSW,
- die Entscheidung über Rekurse gegen die Ablehnung oder den Widerruf der Aufnahme von Mitgliedern,
- die Genehmigung einer Geschäftsordnung gemäß § 18
- die Beschlussfassung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen oder den Verzicht auf oder einen Vergleich über Ersatzansprüche im Sinne der §§ 25 und 26 Vereinsgesetz,
- die Erledigung aller Angelegenheiten, welche ihm ausdrücklich von der Generalversammlung übertragen wurden.
Den Vorsitz im Vorstand führt die/der Präsident:in, in dessen Vertretung einer der Vizepräsidenten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen generell für die Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/s Vorsitzenden den Ausschlag.. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend oder durch eine/n bevollmächtigte/n Vertreter:in vertreten ist, wobei als Bevollmächtige nur Vorstandsmitglieder des Vereins bestimmt werden können. Ist diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht anwesend, so ist der Vorstand eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Beginn der Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn mindestens zehn Vorstandsmitglieder anwesend sind, wobei Beschlüsse in diesem Fall nur zu den in der Einladung angeführten Tagesordnungspunkten zulässig sind.
§12 Präsidium
Das Präsidium ist das Leitungsorgan der ÖGSW im Sinne des Vereinsgesetzes. Es besteht aus der/dem Präsidentin:en und mindestens sechs, höchstens acht Vizepräsidenten:innen.
Die/der Präsident:in und die Vizepräsidenten:innen werden vom Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mindestens drei der Mitglieder des Präsidiums muss dem Kreise der Landesleiter:innen oder Präsident:innen der Landesstellen der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftprüfer:innen angehören.
Die Mitglieder des Präsidiums können vom Vorstand vor Ablauf der Funktionsperiode nur aus wichtigem Grund abberufen werden. In diesem Falle und im Falle des jederzeit möglichen Rücktrittes eines Präsidiumsmitglieds hat der Vorstand in seiner nächsten Sitzung soweit erforderlich eine Ersatzwahl für die laufende Funktionsperiode durchzuführen.
Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines im Sinne des Vereinsgesetzes und insbesondere:
- die Erstellung des Budgets,
- die Erstellung des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes,
- die Vorbereitung der Generalversammlungen,
- die Vorbereitung der Vorstandssitzungen,
- der Abschluss von Geschäften der ÖGSW mit dem Präsidenten oder anderen Organmitgliedern,
- die Erledigung aller Angelegenheiten, welche ihm ausdrücklich von der Generalversammlung oder dem Vorstand übertragen wurden.
Unter der Aufsicht des Präsidiums führen der Präsident nach Maßgabe des § 13 und die Landesleiter auf Landesebene nach Maßgabe des § 15 die laufenden Geschäfte der ÖGSW und vertreten diese nach außen. Rechtsverbindliche Erklärungen der ÖGSW erfordern jedoch jedenfalls die Unterschrift von zwei Präsidiumsmitgliedern (Kollektivzeichnung). Darüber hinaus kann das Präsidium im Rahmen einer Geschäftsordnung gemäß § 18 den Präsidenten, einzelne Mitglieder des Präsidiums, die Landesleiter:innen oder den Generalssekretär:in zur Durchführung bestimmter Geschäfte bevollmächtigen.
Das Präsidium ist von der/dem Präsidentin:en, im Verhinderungsfall von einem Vizepräsidenten, mindestens viermal im Kalenderjahr unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuberufen. Eine Präsidiumssitzung hat darüber hinaus stattzufinden, wenn wenigstens zwei Vizepräsidenten dies verlangen. Die Sitzung kann auch unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmedien erfolgen, wenn dies aus ökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Form der Kommunikation gewährleistet, dass der Verlauf der Diskussion und die Beschlussfassung zweifelsfrei festgestellt und protokolliert werden kann.
Den Vorsitz im Präsidium führt die/der Präsident:in, in dessen Vertretung einer der Vizepräsidenten. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit – im Falle des Einsatzes elektronischer Kommunikationsmedien bei Teilnahme an der Abstimmung - von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen generell für die Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Das Präsidium kann seine Beschlüsse auch schriftlich oder auf elektronischem Wege fassen, wenn sämtliche Mitglieder des Präsidiums dem Beschluss oder wenigstens der Beschlussfassung auf dem gewählten Wege zustimmen.
§13 Präsident:in
Die/der Präsident:in führt die laufenden Geschäfte des Vereins unter der Aufsicht des Präsidiums und unter Beachtung der Geschäftsordnung gemäß § 18. Sie/Er führt den Vorsitz im Präsidium, im Vorstand und in der Generalversammlung und vertritt die ÖGSW nach außen.
Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird er von einem Vizepräsidenten vertreten, den er mit seiner Vertretung beauftragt. Ist keine Beauftragung erfolgt, beschließt das Präsidium über die Vertretung.
§14 Landesversammlungen
Alle Mitglieder der ÖGSW, die ihren Berufssitz oder mangels eines solchen ihren Wohnsitz in einem Bundesland haben, bilden die Landesversammlung der ÖGSW für dieses Bundesland.
Die Landesversammlungen sind bei Bedarf von der/dem Landesleiter:in, in dringenden Fällen auch von der/dem Präsident:in unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder auf elektronischem Wege einzuberufen, wobei für die Wahrung der Frist in allen Fällen der Tag der Postaufgabe oder Versendung maßgeblich ist. Sie ist jedenfalls einzuberufen, wenn die Vorstandsmitglieder eines Bundeslandes dies beschließen oder wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder eines Bundeslandes dies verlangen. Das Verlangen ist schriftlich oder auf elektronischem Wege an die/den Landesleiter:in zu stellen.
Der Landesversammlung ist die Beratung und Beschlussfassung über berufsspezifische Angelegenheiten, die das jeweilige Bundesland betreffen, vorbehalten.
Den Vorsitz in der Landesversammlung führt die/der Landesleiter:in, in deren/dessen Vertretung ein anderes Vorstandsmitglied des betreffenden Bundeslandes. Die Landesversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist diese Anzahl zur festgesetzten Stunde nicht anwesend, so findet eine halbe Stunde später eine neue Landesversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
Alle Beschlüsse erfolgen, soweit in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen generell für die Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt werden.. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§15 Landesleiter:in
Die Landesleiter:innen werden vom Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung über Vorschlag der Vorstandsmitglieder aus dem jeweiligen Bundesland und aus deren Kreis auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Ein/e Landesleiter:in kann vom Vorstand vor Ablauf der Funktionsperiode nur aus wichtigem Grund abberufen werden. In diesem Falle und im Falle des jederzeit möglichen Rücktrittes hat der Vorstand in seiner nächsten Sitzung eine Ersatzwahl für die laufende Funktionsperiode durchzuführen.
Die/der Landesleiter:in führt unter der Aufsicht des Präsidiums und unter Beachtung der Geschäftsordnung gemäß § 18 die laufenden Geschäfte der ÖGSW im jeweiligen Bundesland. Sie/Er führt den Vorsitz in der Landesversammlung und vertritt die ÖGSW im jeweiligen Bundesland nach außen.
Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem anderen Vorstandsmitglied seines Bundeslandes vertreten, das er mit seiner Vertretung beauftragt. Ist keine Beauftragung erfolgt, beschließen die Vorstandsmitglieder des jeweiligen Bundeslandes über die Vertretung.
§16 Generalsekretär:in
Der Vorstand kann eine/n Generalsekretär:in bestellen, der durch diese Bestellung Mitglied des Vorstands wird. Das Präsidium kann diesem durch die Geschäftsordnung gemäß § 18 einzelne seiner Aufgaben zur Erledigung nach dessen Anweisung übergeben. Dadurch wird die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Präsidiums für die Erledigung ihrer Aufgaben nicht berührt.
Sofern die/der Generalsekretär:in berufsberechtigt im Sinne des WTBG ist, hat er beratend an den Sitzungen des Präsidiums teilzunehmen und das Protokoll zu führen.
§17 Finanzsekretär:in
Das Präsidium kann eine/n Finanzsekretär:in bestellen und diesem einzelne seiner Aufgaben zur Erledigung nach dessen Anweisungen übergeben. Dadurch wird die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Präsidiums für die Erledigung ihrer Aufgaben nicht berührt.
Die/der Finanzsekretär:in hat die ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Gebarung der ÖGSW laufend an die Mitglieder des Präsidiums weiter zu geben. Sofern die/der Finanzsekretär:in berufsberechtigt im Sinne des WTBG ist, hat sie/er auf Wunsch des Präsidiums beratend an dessen Sitzungen teilzunehmen.
§18 Geschäftsordnung
Soweit die Obliegenheiten der Organe der ÖGSW nicht bereits in diesen Statuten festgelegt sind, werden sie vom Präsidium in der Geschäftsordnung der ÖGSW bestimmt. Die Geschäftsordnung ist dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
Das Präsidium hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen und zum Ende des Rechnungsjahrs innerhalb von fünf Monaten einen Jahresabschluss zu erstellen. Nähere Bestimmungen darüber können in der Geschäftsordnung getroffen werden.
§19 Rechnungsprüfer:innen
Zugleich mit dem Vorstand sind von der Generalversammlung zwei Rechnungsprüfer:innen auf die Dauer von 2 Jahren zu bestellen. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Präsidium angehören, müssen ordentliche Mitglieder der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen sein und zumindest einer davon über eine aufrechte Berufsbefugnis als Wirtschaftsprüfer:in verfügen
Die Rechnungsprüfer:innen können von der Generalversammlung auch wieder abberufen werden. In diesem Falle und im Falle des Rücktrittes hat die Generalversammlung in ihrer nächsten Sitzung eine Ersatzwahl für die laufende Funktionsperiode durchzuführen.
Die Rechnungsprüfer:innen haben die Gebarung der ÖGSW zu überprüfen und hierüber für jedes Geschäftsjahr der nächsten Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Den Rechnungsprüfer:innen sind alle erforderlichen Auskünfte für ihre Prüfungstätigkeit zu erteilen und die Einsichtnahme in alle die Finanzgebarung betreffenden Unterlagen zu gewähren.
§20 Schiedsgericht
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältniszwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern und dem Verein und seinen Organen entscheidet das Schiedsgericht als Schlichtungseinrichtung gemäß § 8 Vereinsgesetz. Mitglieder des Schiedsgerichts können nur Vereinsmitglieder sein, die im jeweiligen Streitfall unbefangen sein müssen.
Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe des Streitfalles samt Begründung an das Präsidium unter gelichzeitiger Benennung einer/s Schiedsrichters:in für den Antragsteller. Der Antrag ist dem Antragsgegner mit der Aufforderung zuzustellen, binnen 14 Tagen ebenfalls einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Kommt die/der Antragsgegner:in dieser Aufforderung nicht nach, bestimmt das Präsidium durch Los die Schiedsrichter:innen für den säumigen Teil. Alle so bestellten Schiedsrichter:innen haben sich binnen vier Wochen auf ein weiteres Mitglied zu einigen, welches als Obfrau/mann des Schiedsgerichtes fungiert. Bei Nichteinigung entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Verfahrensvorschriften gebunden zu sein, nach seinem besten Wissen und Gewissen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Beschlussfassung ist jedoch den Streitparteien jedenfalls Parteiengehör zu gewähren.
Die Beschlüsse des Schiedsgerichtes sind vereinsintern unanfechtbar.
§21 Auflösung
Der Verein gilt als aufgelöst, sobald er weniger als 50 Mitglieder zählt oder die Auflösung in einer hierzu eigens einberufenen Generalversammlung bei Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln der Vereinsmitglieder mit Dreiviertelmajorität beschlossen wird.
Über das vorhandene Vereinsvermögen verfügt im Falle der Auflösung die letzte Generalversammlung. Dabei hat als Richtlinie zu gelten, dass das Vermögen einer Organisation übertragen wird, deren Arbeit und Ziele jener der ÖGSW am nächsten kommt.