N
eue Berufsregeln werden sel-
ten übersichtlicher oder ein-
facher. Wenig überraschend
sind die novellierten Sorgfalts-, Mel-
de- und Auskunftspflichten der Be-
rufsberechtigten im Hinblick auf die
Bekämpfung von Geldwäsche und Ter-
rorismusfinanzierung insofern „ganz
auf Linie“. Wir geben im Folgenden ei-
nen kurzen Überblick über die aktuelle
Rechtslage.
1. Allgemeines
Das neue WTBG 2017 verpflichtet die
KSW, ein Aufsichtssystem über die Ein-
haltung der Geldwäschepräventionsbe-
stimmungen in der Kollegenschaft ein-
zurichten. Diese Aufsicht wird von der
EU-RL vorgeschrieben.
§ 87 Abs. 2 Z 1 bis 18 WTBG 2017
beinhalten Begriffsbestimmungen, an
welche die Sorgfaltspflichten der Be-
rufsberechtigten andocken. Der zentrale
Begriff der „Geldwäsche“ (Z 1) umfasst
folgende Tathandlungen, wenn sie vor-
sätzlich begangen werden:
Umtausch oder Transfer von Ver-
mögensgegenständen in Kenntnis
der Tatsache, dass diese Vermögens-
gegenstände aus einer kriminellen
Tätigkeit stammen, zum Zweck der
Verheimlichung oder Verschleierung
des illegalen Ursprungs der Vermö-
gensgegenstände oder der Unter-
stützung von Personen, die an einer
solchen Tätigkeit beteiligt sind, da-
mit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat
entgehen; oder
Verheimlichung oder Verschleierung
der wahren Natur, Herkunft, Lage,
Verfügung oder Bewegung von
Vermögensgegenständen oder von
Rechten oder Eigentum an Vermö-
gensgegenständen in Kenntnis der
Tatsache, dass diese Vermögens-
gegenstände aus einer krimi-
nellen Tätigkeit oder Teilnah-
me an einer solchen Tätigkeit
stammen; oder
Erwerb, Besitz oder Verwen-
dung von Vermögensgegen-
ständen, wenn dem Betref-
fenden bei der Übernahme
dieser Vermögensgegen-
stände bekannt war, dass
sie aus einer kriminellen
Tätigkeit oder aus der Teil-
nahme an einer solchen
Tätigkeit stammen; oder
die Beteiligung, Beihilfe,
Anstiftung, Beratung,
der Zusammenschluss
zur Ausführung einer
solchen Handlung, der
Versuch etc. einer der
drei
vorgenannten
Handlungen.
Der Begriff „krimi-
nelle Tätigkeit“ (Z 2)
UNTERNEHMEN.
Mit dem WTBG 2017 erfolgte die Umsetzung der 4. EU-Geld-
wäsche-Richtlinie. Es wurde dazu die Verordnung der Kammer der Steuerberater
und Wirtschaftsprüfer (KSW) über die Richtlinie über die Geldwäscheprävention
bei Ausübung von WT-Berufen (KSW-GWPRL2017) beschlossen.
Von Paul Kainz und Johannes Barbist
Geldwäscheprävention
und Sorgfaltspflichten
Sich einen Überblick
verschaffen – über die
novellierten Pfichten der
Berufsberechtigen in Hin-
blick auf die Bekämpfung
von Geldwäsche.
ZU DEN
AUTOREN
STB Mag.
Paul Kainz ist
Steuerberater
paul.kainz@
head-way.net
RA Dr. Johannes
Barbist ist
Rechtsanwalt
barbist@
bindergroesswang.at
10
1/2018
schwer
punkt