ÖGSWissen - page 15

Belege und Aufzeichnungen von
Transaktionen,
Unterlagen, die im Zusammenhang
mit abgegebenen Verdachtsmeldun­
gen erstellt wurden, und
Unterlagen im Zusammenhang mit
der Risikoeinstufung des Auftragge-
bers.
Die Berufsberechtigten haben alle perso-
nenbezogenen Daten, die sie ausschließ-
lich für die Zwecke dieses Bundesge-
setzes verarbeitet haben, nach Ablauf
der Aufbewahrungsfristen zu löschen,
es sei denn, Vorschriften anderer Bun-
desgesetze erfordern oder berechtigen
zu einer längeren Aufbewahrungsfrist.
Keine Löschung der Daten darf bis
zur rechtskräftigen Beendigung eines
anhängigen Ermittlungs-, Haupt-
oder Rechtsmittelverfahrens wegen
§ 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d
oder § 278e StGB erfolgen, wenn der
Berufsberechtigte davon nachweislich
Kenntnis erlangt hat.
2.3. Innerorganisatorische
Maßnahmen (§ 99 WTBG 2017)
In einem Kanzleileitfaden sind auf risi-
kobasierter Basis (je nach Kanzleigröße,
Klienten, Dienstleistungen, Auftragge-
berstruktur, Regionen)
angemessene und geeignete Stra-
tegien und Verfahren einzuführen
(Einhaltung Sorgfaltspflichten, Ri-
sikobewertung, Kontroll-, Informa-
tionssysteme und Aufbewahrung
von Aufzeichnungen, Verdachtsmel-
dungen etc.) sowie
das in der Kanzlei befasste Personal
bereits bei Einstellung einer Über-
prüfung im Hinblick auf Geld­
wäsche und Terrorismusfinanzierung
zu unterziehen, das Personal mit den
Bestimmungen zur Prävention nach-
weislich vertraut zu machen und in
Fortbildungsprogrammen zu schu-
len.
Wenn es nach Art und Umfang der Ge-
schäftstätigkeit erforderlich ist, ist ein
(Geldwäsche)Beauftragter zu bestellen,
der die fachlichen Qualifikationen er-
füllt und zuverlässig und integer ist.
3. Hinweisgebersystem
(§ 100 WTBG 2017)
Die Kammer und ggf. die Berufsbe-
rechtigten werden verpflichtet, ein
Hinweisgebersystem einzurichten. Die
KSW hat in der beschlossenen Ver-
ordnung (KSW-GWPRL2017) Rege-
lungen geschaffen, über die Verstöße
anonym gemeldet werden können.
4. Aufsicht (§§ 101ff WTBG 2017)
Die KSW ist verpflichtet, die Einhal-
tung der Geldwäsche-Präventionspflich­
ten in den Kanzleien zu überprüfen.
Sie kann Prüfungen anlassunabhängig
(nach einem risikobasierten Ansatz) oder
anlassbezogen vornehmen. Die Prü-
fung ist von Experten durchzuführen.
Die Kosten der Prüfung können dem
geprüften Berufsberechtigten ganz oder
teilweise übertragen werden.
Es werden auch umfassende Maß-
nahmen und Sanktionen (§ 105 WTBG
2017) im Fall von Verstößen eingeführt.
Diese reichen von (gravierenden) Ver-
waltungsstrafen (gegen Berufsberech-
tigte) bzw. Geldbußen (gegen juristische
Personen) über die Suspendierung der
Berufsberechtigung bis hin zur Veröf-
fentlichung der rechtskräftig verhängten
Maßnahmen gegen die betroffenen Per-
sonen auf der Website der KSW.
5. Ausblick
Die KSW beabsichtigt, als Hilfestel-
lung Mustervorlagen für einen inter-
nen Kanzleileitfaden und adaptierte
Checklisten zur Verfügung zu stellen
(bei Redaktionsschluss waren diese Do-
kumente noch nicht verfügbar).
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Es werden auch umfassende Maßnahmen
und Sanktionen im Fall von Verstößen
eingeführt. Diese reichen von Verwaltungs-
strafen bzw. Geldbußen bis hin zur Sus-
pendierung der Berufsberechtigung ...
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