ÖGSWissen - page 14

Parallel dazu muss der Berufsberech-
tigte die Erstattung einer Ad-hoc-
Meldung am Maßstab des § 96 Abs. 1
WTBG gesondert prüfen, wenn er sei-
nen KYC-Sorgfaltspflichten gegenüber
einemAuftraggeber nicht nachkommen
kann (insb. weil er keine ausreichenden
Unterlagen bzw. Informationen zur
Feststellung und Identität des Auftrag-
gebers, seines wirtschaftlichen Eigentü-
mers oder über Zweck und angestrebte
Art der Geschäftsbeziehung erhält –
§ 96 Abs. 3 WTBG).
Obige Präventionspflichten (Mel-
de-, Auskunfts- und Prüfpflichten)
der Berufsberechtigten sind – grds.
wie bisher, aber leicht angepasst – mit
einem bedingten Durchführungs- bzw.
Abwicklungsverbot gekoppelt: Der Be-
rufsberechtigte darf nämlich Transakti-
onen, von denen er weiß oder vermutet,
dass sie mit finanziellen Mitteln aus
kriminellen Tätigkeiten stammen oder
mit Terrorismusfinanzierung in Ver-
bindung stehen,
erst nach Übermittlung einer Ver-
dachtsmeldung und allfälliger zu-
sätzlicher Auskünfte durchführen
(unter Beachtung entsprechender
Aufzeichnungs- und Aufbewah-
rungspflichten) und
erst dann abwickeln, wenn die Geld-
wäschemeldestelle (i) dies ohne wei-
tere Auflage gestattet, (ii) dies unter
Einhaltung von besonderen Anwei-
sungen gestattet und der Berufsbe-
rechtigte diese befolgt, oder (iii) sich
bis zum Ende des folgenden Werk-
tages nicht äußert, nachdem der Be-
rufsberechtigte eine Entscheidung
der Geldwäschemeldestelle verlangt
hat, ob gegen die unverzügliche
Durchführung Bedenken bestehen.
Unabhängig von der Einbindung
der Geldwäschemeldestelle muss der
Berufsberechtigte immer zusätzlich
prüfen, ob die Durchführung bzw.
Abwicklung der Transaktion (straf-)
rechtlich zulässig ist (§ 96 Abs. 5
WTBG).
In engen Grenzen, wenn nämlich
die Unterlassung der Abwicklung nicht
möglich ist oder eine Aufklärung des
Sachverhalts erschweren oder verhin-
dern würde, kann die Abwicklung
erfolgen, bevor die Geldwäschemel-
destelle informiert wird (§ 96 Abs. 7
WTBG).
Die genannten Präventionspflichten
sind berufsrechtlich dadurch abgesi-
chert, dass eine gutgläubige Informa-
tionsweitergabe an die Geldwäsche-
meldestelle bzw. Verweigerung der
Durchführung eines Auftrags keinen
vertraglichen oder berufsrechtlichen
Verstoß darstellt und keine Haftung
auslöst (§ 96 Abs. 11 WTBG).
Die Präventionspflichten sind – wie
bisher – grds nicht anzuwenden, wenn
die erlangten Informationen unter das
„Beraterprivileg“ fallen (§ 96 Abs. 9
WTBG). Geschützt sind z.B. Informa-
tionen, die die Berufsberechtigten (i) im
Rahmen ihrer Tätigkeit als Verteidiger
oder Vertreter des Auftraggebers in
einem gerichtlichen/behördlichen Ver-
fahren und (ii) betreffend ein solches
Verfahren (inkl. einer Beratung über
das Betreiben oder Vermeiden eines
derartigen Verfahrens), und zwar auch
im Vorfeld oder im Nachgang, erhalten
oder erlangen. Auch Informationen im
Rahmen der Beurteilung der Rechts-
lage sind grds. privilegiert. Der Schutz
des besonderen Vertrauensverhältnisses
zwischen dem Berufsberechtigten und
dem Auftraggeber greift allerdings
nicht mehr, wenn die Berufsberech-
tigten wissen, dass der Auftraggeber
ihre Rechtsberatung bewusst für den
Zweck der Geldwäsche oder Terroris-
musfinanzierung in Anspruch nimmt
(§ 96 Abs. 10 WTBG).
In § 98 WTBG 2017 sind Dokumen-
tations – und Aufbewahrungspflichten
geregelt.
Demnach sind folgende Unterlagen
mindestens 5 Jahre aufzubewahren:
Unterlagen, die der Erfüllung von
Sorgfaltspflichten dienen,
Der Schutz des Vertrauensver-
hältnisses greift nicht mehr, wenn
der Berufsberechtigte weiß, dass der
Auftraggeber seine Rechtsberatung
bewusst für den Zweck der Geld-
wäsche in Anspruch nimmt.
© ALEXANDER RATHS/FOTOLIA
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