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bweichend zum Begutachtungsent-
wurf sind die Größenklassen des
§ 221 UGB auch nach dem RÄG 2014
weiterhin nicht auf Privatstiftungen an-
wendbar. Geänderte Formulierungen
bzw. Neustrukturierungen des UGB
sorgen jedoch in der Praxis für Unklar-
heiten.
Anhang
Während bisher der Anhang einer gro-
ßen Gesellschaft die Grundform des
Anhangs darstellte (Top-down-Ansatz)
und für mittelgroße bzw. kleine Gesell-
schaften Erleichterungen normiert wa-
ren (die nach h.M. mangels Anwend-
barkeit von Größenklassen nicht für
Privatstiftungen galten), wird seit dem
RÄG 2014 in § 237 UGB ein Standard-
katalog von Anhangsangaben definiert,
der auf alle Größenklassen anwendbar
ist (Bottom-up-Ansatz). Zusätzliche
Anhangsangaben für mittelgroße bzw.
große Gesellschaften werden in §§ 238
bis 240 UGB definiert. Diese Umstruk-
turierung des UGB führte dazu, dass
nach einer rein wörtlichen Interpreta-
tion die zusätzlichen Anhangsangaben
für mittelgroße und große Gesellschaf-
ten nicht mehr auf Privatstiftungen
anzuwenden sind. § 18 PSG verweist
jedoch nach wie vor auf die zusätzli-
chen Anhangsangaben einer mittelgro-
ßen und großen Gesellschaft (§§ 238f
UGB). Abweichend davon verweist
§ 18 PSG nicht auf § 240 UGB, der
die zusätzlichen Anhangsangaben einer
großen Gesellschaft regelt. Da mit dem
RÄG 2014 das Privatstiftungsgesetz
nicht geändert wurde und sich der Ge-
setzgeber bewusst gegen die Einführung
von Größenklassen bei Privatstiftungen
entschieden hat, ist nach teleologischer
Interpretation davon auszugehen, dass
der Gesetzgeber durch das RÄG 2014
keine Veränderung i.Z.m. Größenklas-
sen für Privatstiftungen bezweckt hat,
sondern durch die Umstrukturierung
der Anhangsangaben von einem Top-
down-Ansatz zu einem Bottom-up-An-
satz nur mehr Übersichtlichkeit schaf-
fen wollte. Daher sind m.E. nach wie
vor sämtliche Anhangsangaben einer
mittelgroßen und großen Gesellschaft
(§§ 238 bis 240 UGB) auf Privatstif-
tungen anwendbar.
Lagebericht
Unabhängig von der (Nicht)Anwend-
barkeit von Größenklassen ist alleine
schon aufgrund des § 18 PSG eindeutig
für jede Privatstiftung ein Lagebericht
aufzustellen. Zu hinterfragen ist aber,
ob die Pflicht auch die zusätzlichen An-
gaben einer großen Kapitalgesellschaft
(nichtfinanzielle Leistungsindikatoren)
umfasst. Eine diesbezügliche Gesetzes-
änderung gab es durch das RÄG 2014
nicht, sodass m.E. nach wie vor die La-
geberichtsangaben einer großen Kapital-
gesellschaft anzugeben sind.
Latente Steuern
Der Verweis des § 18 PSG umfasst
auch den § 198 Abs. 9 UGB, der die
Aktivierungspflicht für aktive latente
Steuern bei mittelgroßen und großen
Gesellschaften sowie ein diesbezügliches
Wahlrecht für kleine Gesellschaften
vorsieht. Da eine Privatstiftung mangels
Größenklassen weder klein noch mit-
telgroß bzw. groß sein kann, wäre nach
wörtlicher Interpretation weder eine
Aktivierungspflicht noch ein -wahlrecht
gegeben. Es ist m.E. aber nicht davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber Pri-
vatstiftungen von der Aktivierungs-
pflicht von latenten Steuern ausnehmen
wollte, zumal gerade bei Privatstiftun-
gen aufgrund des größtenteils anwend-
baren steuerlichen Zuflussprinzips häu-
figer latente Steuern bestehen.
Erleichterungen bei GuV-
Gliederungen
§ 231 UGB sieht für die Gliederung der
Gewinn- und Verlustrechnung vor, dass
gewisse Unterkategorien (z.B. sonstige
betriebliche Erträge) nur von mittelgro-
ßen und großen Gesellschaften aufzu-
gliedern sind. Obwohl nach wörtlicher
Formulierung eine Privatstiftung man-
gels Größenklassen diese Aufgliederun-
gen nicht vornehmen müsste, ist davon
auszugehen, dass der Gesetzgeber Er-
leichterungen für kleine Gesellschaften
entweder gesamt auch für Privatstiftun-
gen als anwendbar sieht oder eben gar
nicht. Eine abweichende Behandlung
der GuV-Gliederung erschiene nicht als
sachgerecht, sodass diese Erleichterun-
gen nicht für die Privatstiftung gelten.
Conclusio
Durch das RÄG 2014 hat sich – trotz
Vermutung bei wörtlicher Auslegung –
hinsichtlich größenabhängiger Erleich-
terungen für Privatstiftungen m.E. keine
Veränderung ergeben.
n
Größenabhängige Erleichterungen
RÄG 2014.
Über größenabhängige Erleichterungen für Privatstiftungen
nach dem RÄG 2014. Von Martin Schereda
wirtschafts
prüfer
Zu hinterfragen
ist, ob die
Pflicht die
zusätzlichen
Angaben einer
Kapitalgesell-
schaft umfasst.
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ZUM AUTOR
Dr. Martin
Schereda ist
WP und Stb
martin.schereda
austin-bfp.at
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1/2018