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emäß § 237 Abs. 1 Z 5 UGB ist
„… der Gesamtbetrag der Verbind-
lichkeiten, für die dingliche Sicherheiten
bestellt sind, unter Angabe von Art und
Form der Sicherheit“ im Anhang anzu-
geben. In der Praxis sind diese Angaben
oft unvollständig oder fehlerhaft. Diese
Anhangsangabe ist aber deswegen von
Bedeutung, da sie zeigt, in welchemUm-
fang Vermögen dem Zugriff von Gläu-
bigern durch Aus- oder Absonderungs-
rechte entzogen ist.
Anzugebende Sicherheiten
Anzugeben sind nur dingliche (sach-
bezogene) Sicherheiten, nicht jedoch
persönliche Sicherheiten. Dingliche Si-
cherheiten sind u.a. Pfandrechte an be-
weglichen und unbeweglichen Sachen
(z.B. Hypotheken), Sicherungseigentum
bzw. Sicherungsübereignungen, Siche-
rungsabtretungen bzw. Sicherungszes-
sionen (Forderungszessionen) und Ei-
gentumsvorbehalte. Diese Gegenstände
dienen somit vorrangig der Befriedigung
bestimmter Gläubiger.
Weiters sind nur dingliche Sicherhei-
ten anzugeben, die von der Gesellschaft
selbst gewährt wurden. Dingliche Sicher-
heiten, die von Dritten für Verbindlich-
keiten der Gesellschaft gegeben wurden,
sind nicht anzugeben (z.B. Hypothek auf
einer Immobilie eines verbundenen Un-
ternehmens; diese wäre jedoch in einem
Konzernabschluss wiederum zu berück-
sichtigen).
Anhand der Formulierung des Ge-
setzestexts „… der Gesamtbetrag der
Verbindlichkeiten, für die dingliche Si-
cherheiten bestellt sind …“ ist erkenn-
bar, dass dingliche Sicherheiten, die für
Verbindlichkeiten eines Dritten gegeben
wurden, ebenfalls nicht unter diese An-
hangsangabe fallen. Anzugeben sind da-
Dingliche Sicherheiten
UGB.
Anhangsangabe zu den Verbindlichkeiten, für die dingliche Sicherheiten
bestellt sind, sowie Abgrenzung zu Haftungsverhältnissen (Eventualverbindlichkeiten).
Von Martin Schereda
wirtschafts
prüfer
ZUM AUTOR
Dr. Martin
Schereda ist
Wirtschaftsprüfer
und Steuerberater
martin.schereda@
bdo.at
her nur dingliche Sicherheiten für eigene
Verbindlichkeiten.
Neben dem Gesamtbetrag der besi-
cherten Verbindlichkeiten sind auch Art
(z.B. Pfandrecht, Sicherungsbetretung)
und Form (d.h. die Einräumung und
Ausgestaltung, z.B. Grundbucheintra-
gung, Verbriefung, Drittverwahrung)
der Sicherheit zu erläutern.
Höhe des anzugebenden Betrags
Anzugeben ist der Betrag der Verbind-
lichkeiten, für die dingliche Sicherheiten
bestellt sind. Ist allerdings der Wert der
dinglichen Sicherheit geringer als die be-
sicherte Verbindlichkeit, ist nur der Wert
der dinglichen Sicherheit anzugeben, da
der Überhang der Verbindlichkeit zwar
theoretisch, aufgrund des geringeren
Werts der Sicherheit jedoch nicht tat-
sächlich besichert ist. Ist der Wert der
Sicherheit höher als die besicherte Ver-
bindlichkeit, ist dennoch nur der Betrag
der besicherten Verbindlichkeit anzuge-
ben, da sich der Gesetzeswortlaut ja gera-
de auf die besicherten Verbindlichkeiten
bezieht.
Abgrenzung zu Haftungsverhältnis-
sen (Eventualverbindlichkeiten)
Während gemäß § 237 Abs. 1 Z 5 UGB
nur dingliche Sicherheiten für eigene
(d.h. passivierte) Verbindlichkeiten anzu-
geben sind, werden von der Gesellschaft
gewährte Sicherheiten für fremde Ver-
bindlichkeiten von der Anhangsangabe
gemäß § 237 Abs. 1 Z 2 UGB erfasst.
Haftungsverhältnisse (auch Eventual-
verbindlichkeiten genannt) können sich
sowohl aus dinglichen Sicherheiten, aber
auch aus persönlichen Sicherheiten (wie
u.a. Bürgschaften, Wechseln/Blanko-
wechseln, Garantien, harten Patronatser-
klärungen) für fremde Verbindlichkeiten
ergeben. Anders als bei der Angabe nach
Z 5, die sich ja gerade auf die besicher-
ten Verbindlichkeiten bezieht, sind Haf-
tungsverhältnisse nur dann anzugeben,
wenn diesbezüglich (noch) keine Ver-
bindlichkeiten oder Rückstellungen auf
der Passivseite der Bilanz auszuweisen
sind. Ist allerdings mit einer Inanspruch-
nahme zu rechnen, weil z.B. der Schuld-
ner, zugunsten dessen die Sicherheit
gewährt wurde, zahlungsunfähig ist, ist
statt der Angabe eines Haftungsverhält-
nisses eine Verbindlichkeit bzw. Rück-
stellung zu passivieren.
Der anzugebende Betrag ist einerseits
mit dem Wert der dinglichen Sicher-
heit bzw. mit einem ggf. vereinbarten
Höchstbetrag einer persönlichen oder
dinglichen Sicherheit beschränkt, ande-
rerseits jedoch auch mit dem Betrag der
zum Bilanzstichtag bestehenden frem-
den Verbindlichkeit.
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Haftungsverhältnisse können sich sowohl
aus dinglichen Sicherheiten, aber auch
aus persönlichen Sicherheiten (u.a. Bürg-
schaften, Wechsel, Garantien etc.) für
fremde Verbindlichkeiten ergeben.
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3/2018