ÖGSWissen - page 18

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as Rechtsinstitut der Verjährung
soll dazu dienen, dass nach Ab-
lauf einer gewissen Frist die Behörde ihr
zustehende Rechte nicht mehr geltend
machen darf, damit „Rechtsfrieden“
eintreten kann. Diesen Grundsatz fin-
den wir ja auch im Zivilrecht. Während
man im Zivilrecht auf die Verjährungs-
einrede verzichten kann, ist dies im öf-
fentlichen Recht aber nicht möglich, die
Verjährung wirkt „absolut“ und ist von
Amts wegen zu beachten. Das kann auch
zum Nachteil des Abgabepflichtigen
sein, wenn eine Herabsetzung der fest-
gesetzten Abgabe erfolgen müsste. Das
ist insbesondere dann verfassungsmäßig
bedenklich, wenn die Untätigkeit der
Behörde selbst zum Eintritt der Verjäh-
rung führt und der Abgabepflichtige da-
mit – ohne eigenes Verschulden – einen
Schaden erleidet.
Die Intention des § 209a BAO
Um diesen verfassungsmäßigen Be-
denken entgegenzuwirken, hat der Ge-
setzgeber im Jahr 1980 § 209a BAO
eingeführt. Zweck der Norm in sei-
ner Stammfassung war vor allem, dass
eine bescheidmäßige Abgabenfestsetzung
auch nach Eintritt der Verjährung noch
zulässig sein soll, wenn die Intention dazu
vom Abgabepflichtigen selbst ausgeht.
Das ist vor allem dann der Fall, wenn er
den Bescheid selbst angefochten hat oder
wenn die Abgabenfestsetzung auch nur
mittelbar von einem Rechtsmittel oder
von einem anderen in den Abgabenvor-
schriften vorgesehenen Antrag abhängig
ist, sofern der Antrag selbst vor Eintritt
der Verjährung gestellt wurde. Natürlich
konnte das immer schon auch zumNach-
teil des Abgabepflichtigen ausgehen, weil
es auch in diesen Fällen – wie allgemein
üblich – kein Verböserungsverbot gibt,
der angefochtene Bescheid also zB im
Zuge einer Bescheidbeschwerde auch zu
Ungunsten des Beschwerdeführers abge-
ändert werden kann.
Auf Grund diverser Änderungen in
der BAO, insbesondere der Einführung
des Antragsrechts in § 299 BAO und der
Änderung des § 304 BAO, wurde auch
§ 209a in den letzten Jahren ent-
sprechend angepasst, ohne damit die
Grundintention der Norm in Frage zu
stellen. Ergänzend ging man davon aus,
dass eine verfassungskonforme Ausle-
gung der Bestimmung es erfordert, dass
der Anwendungsbereich sich auch auf
solche Fälle erstreckt, in denen kein aus-
drücklicher Antrag in Abgabenvorschrif-
ten vorgesehen ist, sondern die Behörde
von Amts wegen zu entscheiden hat, dies
aber möglicherweise nicht zeitgerecht
tut. Dazu gehören beispielsweise die
Fälle des § 200 Abs 2 BAO (endgültiger
Bescheid nachWegfall der Ungewissheit,
die zu einem vorläufigen Bescheid führ-
te) oder § 295 Abs 1 BAO (Folgeände-
rung eines abgeleiteten Bescheides nach
© ANTON5146/ISTOCK
Abschaffung
auf Raten?
JSTG 2018.
Durch das
JStG 2018 wurde § 209a
Abs 2 BAO zum Nachteil
der Abgabepflichtigen
geändert. Von Herbert Houf
Während man im
Zivilrecht auf die
Verjährungsein-
rede verzichten
kann, ist dies
im öffentlichen
Recht aber nicht
möglich ....
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