ÖGSWissen - page 12

den Käufer über. Die jeweiligen Ver-
tragspartner sind jedoch nachweislich
von der Übertragung zu verständigen
und können innerhalb von drei Mona-
ten nach ihrer Verständigung dem Ver-
mögensübergang auf den Käufer wider-
sprechen.
Insbesondere bei wichtigen lang-
fristigen Vertragsverhältnissen besteht
im Falle eines Asset Deals für den Er-
werber somit ein großes zivilrechtliches
Risiko, dass Vertragspartner der Ver-
tragsübernahme durch den Erwerber
widersprechen. In diesem Fall würde
das Vertragsverhältnis (zu denken wäre
beispielsweise an Leasingverträge von
Leasinggesellschaften, Grunddienstbar-
keiten, vorteilhafte Einkaufsverträge, die
nicht mehr zu den gleichen Konditionen
erlangt werden könnten, etc.) beim Ver-
käufer verbleiben, was die Betriebsüber-
nahme nicht nur erschweren, sondern
unter Umständen sogar verhindern
könnte.
Werden
unternehmensbezogene
Rechtsverhältnisse des Veräußerers
vom Käufer nicht mit übernommen,
so haftet der Käufer prinzipiell zwar
dennoch für die damit verbundenen
Verbindlichkeiten, es besteht jedoch die
Möglichkeit, dass zwischen den beiden
Vertragsparteien abweichende Haf-
tungsvereinbarungen getroffen werden.
Grundsätzlich haben diese Haftungs-
vereinbarungen nur interne Wirkung
zwischen Käufer und Verkäufer, das
Gesetz eröffnet jedoch die Möglich-
keit, dass diese Vereinbarungen auch
gegenüber Dritten wirken, wenn diese
Vereinbarungen im Firmenbuch einge-
tragen, auf andere verkehrsübliche Wei-
se bekannt gemacht oder dem Dritten
vom Käufer oder Verkäufer mitgeteilt
werden. Dabei ist zu beachten, dass
diese Maßnahmen in einem engen zeit-
lichen Zusammenhang mit der Unter-
nehmensübernahme stehen müssen.
Übernimmt der Käufer des Un-
ternehmens
unternehmensbezogene
Rechtsverhältnisse des Veräußerers mit
den bis zum Unternehmensübergang
begründeten Rechten und Verbind-
lichkeiten, so haftet der Veräußerer für
diese Verbindlichkeiten nur, soweit sie
vor Ablauf von fünf Jahren nach dem
Unternehmensübergang fällig werden.
Ansprüche daraus verjähren innerhalb
der für die jeweilige Verbindlichkeit
geltenden Verjährungsfrist, längstens je-
doch in drei Jahren.
Im Gegensatz zu den Haftungsbe-
stimmungen der §§ 38 und 39 UGB,
die vertraglich ausgeschlossen werden
können, haftet der Käufer neben dem
Veräußerer jedoch auch auf der Grund-
lage des § 1409 ABGB für alle zum
Unternehmen gehörigen Schulden, die
er bei der Übergabe kannte oder ken-
nen musste. § 1409 ABGB normiert
als Gläubigerschutzbestimmung einen
gesetzlichen Schuldbeitritt des Käufers
eines Unternehmens. Die Haftung des
Käufers gemäß § 1409 ABGB kann
im Unterschied zu § 38 UGB vertrag-
lich nicht ausgeschlossen werden. Sie ist
begrenzt mit dem objektiven Wert des
übernommenen Unternehmens. Prak-
tisch gesehen bedeutet diese Bestim-
mung, dass der Käufer eines Unterneh-
mens bis zur Höhe des Kaufpreises zur
Haftung herangezogen werden kann.
Diese Haftung kann nur dadurch re-
duziert werden, dass der Käufer so viele
Verbindlichkeiten wie möglich mit über-
nimmt, da der Wert des übernommenen
Unternehmens durch die übernom-
menen Schulden reduziert wird und da-
mit auch die Haftung sinkt.
Nach § 6 AVRAG haften der Käufer
und der Verkäufer für Verpflichtungen
aus Arbeitsverhältnissen, die vor einem
Betriebsübergang begründet wurden,
zur ungeteilten Hand. In der Praxis
bedeutet dies, dass sämtliche Arbeits-
verhältnisse und damit verbundenen
Verpflichtungen wie beispielsweise
Entgeltansprüche, Abfertigungsansprü-
Werden unternehmensbezogene Rechts-
verhältnisse des Veräußerers vom Käufer
nicht mit übernommen, so haftet der Käu-
fer prinzipiell zwar dennoch für die damit
verbundenen Verbindlichkeiten ...
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