ÖGSWissen - page 15

auf eine neu gegründete Schwester-
GmbH vorgenommen wird. Abhängig
von den in der GmbH verbleibenden
Vermögenswerten, Liquiditätsbestän-
den und Schulden können dabei Teile
des Bilanzgewinns in der übertragenden
Gesellschaft zurückbehalten und damit
das steuerliche Umwandlungskapital der
Zielgesellschaft reduziert werden.
Sofern an der übertragenden GmbH
mehrere Familienmitglieder beteiligt
sind, von denen nicht alle die Vorausset-
zungen des § 37 Abs. 5 EStG erfüllen,
könnte im Rahmen der Abspaltung des
Betriebs auch überlegt werden, diese
als nicht verhältniswahrende Spaltung
durchzuführen. Darüber hinaus sind
im Zuge der Umwandlung jedoch auch
andere Folgen zu berücksichtigen. Bei-
spielsweise kann es dabei auch zu einem
Untergang steuerlicher Verlustvorträge
kommen. Vor einer Umsetzung derar-
tiger Umstrukturierungsschritte ist da-
her eine detaillierte und gewissenhafte
Planung geboten.
Im Anschluss an die Eintragung
der Personengesellschaft (GmbH &
Co KG) im Rahmen der Umwandlung
in das Firmenbuch kann wie bereits
oben angeführt die Veräußerung des
Betriebs aus der Personengesellschaft
oder die Veräußerung der Kommandit-
anteile an der GmbH & Co KG (wenn
gewünscht verbunden mit dem Verkauf
des Gesellschaftsanteils an der Kom-
plementär-GmbH) erfolgen. Sofern im
Fall des Betriebsverkaufs die GmbH &
Co KG liquidiert wird, kommt wie im
Fall des Kommanditanteilsverkaufs bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 37
Abs. 5 EStG für die Kommanditisten
in beiden Fällen der Hälftesteuersatz
zur Anwendung. Dennoch werden auf
der Käuferseite grundsätzlich in bei-
den Fällen die Voraussetzungen für
die Firmenwertabschreibung sowie die
Zinsenabzugsfähigkeit erfüllt. Darüber
hinaus kann je nach Wunsch des Käu-
fers aus zivilrechtlicher Sicht sowohl die
Einzelrechtsnachfolge als auch die Ge-
samtrechtsnachfolge zur Anwendung
gelangen. Soll zwar der Betrieb erwor-
ben, aber dennoch eine zivilrechtliche
Gesamtrechtsnachfolge
gewünscht
werden, kann nämlich durch Erwerb
aller Anteile an der Kommanditge-
sellschaft und gleichzeitiges Ausschei-
den eventueller Arbeitsgesellschafter
(Komplementär-GmbH) durch Verei-
nigung aller Anteile an der GmbH &
Co KG in der Hand des Erwerbers und
die daran anschließende Anwachsung
des Vermögens der GmbH & Co KG
gemäß § 142 UGB aus zivilrechtlicher
Sicht auch eine Gesamtrechtsnachfolge
erzielt werden.
n
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Je nach Wunsch
des Käufers
können aus
zivilrechtlicher
Sicht die Einzel-
rechtsnachfolge
und die Gesamt-
rechtsnachfolge
zur Anwendung
gelangen.
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