ÖGSWissen - page 13

che (Abfertigung alt), Urlaubsansprüche
oder Ansprüche auf Zeitausgleich inkl.
der damit zusammenhängenden Rück-
stellungen übernommen werden müs-
sen. Eine Kündigung von Mitarbeitern
innerhalb eines Jahres nach Betriebs­
übernahme ist in der Regel nicht möglich.
Gemäß § 14 BAO haftet der Erwer-
ber eines Unternehmens für bestimmte
mit dem Unternehmen zusammenhän-
gende Abgaben (z.B. Umsatzsteuer,
Lohnsteuer, Kommunalsteuer, Ka-
pitalertragsteuer …), soweit er diese
Schulden kannte oder kennen musste.
Zeitlich beschränkt ist die Haftung
auf solche Abgaben, die auf die Zeit
seit dem Beginn des letzten vor der
Übereignung liegenden Kalenderjahrs
entfallen. Diesbezüglich ist auf den
Zeitpunkt der Entstehung des Abga-
benanspruchs abzustellen. Die Haftung
ist beschränkt mit dem Wert des über-
nommenen Vermögens.
Nach § 67 Abs. 4 bis 8 ASVG haf-
tet neben dem Verkäufer auch der Käu-
Allerdings bleiben
sämtliche Haftun­
gen im Rahmen
des Share Deal
im Unternehmen
bestehen ...
fer für Sozialversicherungsbeiträge für
die Zeit von höchstens zwölf Monaten
vom Tag des Erwerbs zurückgerechnet.
Durch eine Anfrage beim Versiche-
rungsträger (Anforderung Rückstands-
ausweis) kann die Haftung des Erwer-
bers des Unternehmens jedoch auf den
Betrag eingeschränkt werden, der als
Rückstand ausgewiesen ist.
Sofern das veräußerte Unternehmen
auchMieter von Betriebsräumlichkeiten
ist, wäre darüber hinaus auch noch
§ 12a MRG zu berücksichtigen. Nach
dieser Bestimmung gehen im Rahmen
eines Unternehmenserwerbs Mietver-
träge über Betriebsräumlichkeiten zwar
auf den Erwerber des Unternehmens als
neuen Mieter über, der Vermieter hat
jedoch das Recht, die Miete auf einen
fremdüblichen Betrag anzupassen. Ins-
besondere bei lange bestehenden Miet-
verträgen besteht für den Käufer des
Unternehmens daher ein erhebliches Ri-
siko, dass die Miete ab dem Zeitpunkt
der Übernahme des Unternehmens
erhöht wird. Um dieses Risiko zu ver-
meiden, sollte daher vor der Unterzeich-
nung des Kaufvertrags mit dem Ver-
mieter eine Vereinbarung dahingehend
getroffen werden, dass er entweder auf
eine Mieterhöhung gänzlich verzichtet
oder eine solche eben nur in einer be-
stimmten vereinbarten Höhe verlangt.
Damit können die zusätzlichen Kosten
aufgrund der Betriebsübernahme be-
reits im Vorhinein abgeschätzt werden
und bei der Entscheidung über den
Unternehmenserwerb entsprechend be-
rücksichtigt werden.
Zivilrechtliche Aspekte – Share Deal
Im Fall eines Share Deal werden sämt-
liche Rechtsverhältnisse (z.B. Verträge
mit Kunden, Lieferantenverträge …)
durch den Verkauf des Gesellschafts-
anteils in der Regel nicht berührt (zu
beachten wären gegebenenfalls jedoch
„Change of Control“-Klauseln). Somit
müssen auch keine Anstrengungen hin-
sichtlich der Übernahme etwaiger Ver-
träge unternommen werden. Allerdings
bleiben sämtliche Haftungen im Rah-
men des Share Deal im Unternehmen
bestehen und treffen nach dem Anteils­
erwerb wirtschaftlich den neuen Ge-
sellschafter. Fraglich ist jedoch, welche
Haftungen im jeweiligen Fall vorliegen
können. Wie bereits oben ausgeführt
wurde, können einzelne, aber wesent-
liche Haftungsbestimmungen jedoch
auch im Fall eines Asset Deal nicht zur
Gänze ausgeschlossen werden.
Sämtliche Risiken und Haftungen
z.B. imZusammenhangmit der Körper-
schaftsteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer,
Kommunalsteuer, Kapitalertragsteuer
verbleiben in der GmbH und werden
vom Erwerber des Gesellschaftsanteils
wirtschaftlich mit übernommen. Dies-
bezügliche Haftungsbeschränkungen
könnten daher nur im Innenverhältnis
in Form von Steuerklauseln vertraglich
vereinbart werden.
Diese Steuerklauseln regeln, wann
und in welchem Umfang der Verkäufer
eines GmbH-Anteils für Verbindlich-
keiten der Gesellschaft nach einem Ver-
kauf der Gesellschaftsanteile gegenüber
dem Käufer haftet. In der Regel werden
Haftungen für Steuernachzahlungen
jedoch nur insoweit vom Verkäufer
getragen, als diesem im Rahmen einer
© ROBERT DALY /ISTOCK
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