ZUM AUTOR
Mag. Herbert
Houf ist
Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
Änderung des Grundlagenbescheids).
Auch die ergänzende Klarstellung im
Jahr 2011, wonach auch die Einreichung
von Abgabenerklärungen als Antrag zu
werten ist, entsprach noch der histori-
schen Grundidee.
Paradigmenwechsel 2017
Mit 1. 1. 2017 wurde durch den neuen
Abs 6 erstmals diese Grundidee über
Bord geworfen. Wenn eine Beschwerde
zurückgenommen wird, können noch
ein Jahr danach hinterzogene Abgaben
trotz eingetretener Verjährung vorge-
schrieben werden. Ab 1. 1. 2019 wird
es auf Grund der Änderung des Abs 2
zusätzlich möglich sein, dass auch von
Amts wegen (!) innerhalb der Jahresfrist
des § 302 Abs 1 eine Aufhebung gemäß
§ 299 erfolgen kann bzw. innerhalb der
ebenfalls mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2019
neu definierten Frist des § 304 BAO
auch die Wiederaufnahme verfügt wer-
den kann – wohlgemerkt ohne Zutun
des Abgabepflichtigen. Begründet wird
dies damit, dass damit der Harmonisie-
rung der amtswegigen und antragsgemä-
ßen Möglichkeiten zu Rechtskraftdurch-
brechung Rechnung getragen wird.
Dieses Argument ist allerdings verfehlt,
da sich die Idee der Harmonisierung
lediglich auf die verfahrensrechtlichen
Voraussetzungen für Rechtskraftdurch-
brechungen erstreckt, nicht aber auf die
Frage der Verjährung.
Zusammenfassung
Dass durch die letzten gesetzlichen Än-
derungen des § 209a BAO nun auch die
Abgabenbehörde in den „Genuss“ des
§ 209a kommt, entspricht nicht der ur-
sprünglichen Intention dieser Norm und
führt zu einer generellen Durchbrechung
des Konzepts der Festsetzungsverjährung.
Sollte nicht noch eine gesetzliche Korrek-
tur erfolgen, wird zu prüfen sein, ob diese
Durchbrechung auch einer verfassungs-
mäßigen Überprüfung standhält.
n
Dass durch die letzten gesetzlichen
Änderungen des § 209a BAO nun auch
die Abgabenbehörde in den „Genuss“
des § 209 kommt, entspricht nicht der
ursprünglichen Intention dieser Norm.
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