ÖGSWissen - page 14

künftigen Betriebsprüfung die Mög-
lichkeit eingeräumt wird, seine Rechts-
ansicht zu vertreten. Da die Ergebnisse
von Betriebsprüfungen häufig im Wege
von Verhandlungen zustande kommen,
bestünde anderenfalls für die Verkäufer
der Gesellschaftsanteile ein zu großes
Risiko, dass imRahmen dieser Verhand-
lungen Steuernachzahlungen zu ihren
Lasten vereinbart werden.
Ist eine juristische Person oder eine
unternehmerisch tätige eingetragene
Personengesellschaft Hauptmieter ei-
ner Geschäftsräumlichkeit, so kann der
Vermieter im Fall eines Share Deal ge-
mäß § 12a MRG wie auch beim Asset
Deal die Miete auf ein fremdübliches
Entgelt anpassen, wenn sich die Mehr-
heit der Gesellschafter an der Gesell-
schaft ändert. Diesbezüglich bestehen
somit keine wesentlichen Unterschiede
zwischen den Rechtsfolgen eines Share
Deal und eines Asset Deal.
Aus den aufgezählten zivilrecht-
lichen Bestimmungen ist ersichtlich,
dass auch ein Asset Deal für den Er-
werber eines Unternehmens mit be-
trächtlichen zivilrechtlichen Risiken
und Haftungen verbunden sein kann.
In vielen Fällen ergeben sich daraus aus
zivilrechtlicher Sicht im Vergleich zu
einem Share Deal keine wesentlichen
haftungsrechtlichen Vorteile. Im Ge-
genteil: Aufgrund der zivilrechtlichen
Einzelrechtsnachfolge besteht vielmehr
sogar das Risiko, dass wesentliche Ver-
tragsverhältnisse nicht mit übernom-
men werden können und der Wert des
übernommenen Unternehmens da-
durch massiv im Wert geschmälert ist.
In der Praxis empfiehlt sich da-
her die Durchführung einer Due
Diligence-Prüfung, in deren Rahmen
der geplante Unternehmenserwerb
auf zivilrechtliche, steuerrechtliche,
aber auch wirtschaftliche Risiken hin
geprüft wird. Bei umfassender Of-
fenlegung bietet diese Vorgangsweise
nicht nur für den Käufer eine bessere
Abschätzung der mit dem Kauf ver-
bundenen Risiken, sondern auch für
den Verkäufer den Vorteil, dass sich
der Käufer ihm gegenüber im Rahmen
von Gewährleistungs- oder Schaden-
ersatzansprüchen nur mehr auf nicht
bekannte Tatsachen berufen kann. Al-
lerdings ist der Anteilserwerb an einer
GmbH für den Erwerber oftmals mit
wesentlichen steuerlichen Nachteilen
verbunden. Aus diesem Grund könnte
folgende Überlegung angestellt werden.
Alternative Umwandlung der GmbH in
eine GmbH & Co KG
Kann der Verkäufer die Halbsatzbe-
günstigung gemäß § 37 Abs. 5 EStG
auf den Veräußerungsgewinn in An-
spruch nehmen (z.B. bei Vollendung
des 60. Lebensjahrs und Einstellung
der Erwerbstätigkeit), können für ihn
bei entsprechender Gestaltung durch
eine Umwandlung der GmbH sogar
Steuervorteile erzielt werden. Aufgrund
des progressiven Einkommensteuerta-
rifs liegt der Hälftesteuersatz nämlich
auch bei sehr hohen Veräußerungsge-
winnen unter dem besonderen Steuer-
satz auf den Veräußerungsgewinn aus
dem Anteilsverkauf von 27,5% (der
Schatteneffekt hinsichtlich der übrigen
steuerpflichtigen Einkünfte wäre ge-
gebenenfalls aber zu berücksichtigen).
Um haftungsrechtliche Risiken für
die Verkäuferseite zu vermeiden, sollte
jedoch insbesondere eine errichtende
Umwandlung in eine GmbH& Co KG
angedacht werden, bei der der KG eine
neu errichtete GmbH als Komplemen-
tär beitritt. Entsprechend den Vorstel-
lungen des Käufers kann im Anschluss
daran sowohl ein Asset Deal (Betriebs-
verkauf aus der KG bei gleichzeitiger
Liquidation der GmbH & Co KG) als
auch ein Verkauf der Kommanditan-
teile an der Personengesellschaft (unter
Umständen auch verbunden mit dem
Verkauf des Gesellschaftsanteils an der
Komplementär-GmbH) erfolgen. Bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 37
Abs. 5 EStG kommt in beiden Fällen
der Hälftesteuersatz zur Anwendung.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass
im Rahmen der Umwandlung die in der
Kapitalgesellschaft bisher erwirtschaf-
teten und noch nicht ausgeschütteten
Gewinne einer Ausschüttungsfiktion
unterliegen. Sofern es sich bei den Ge-
sellschaftern der Kapitalgesellschaft so-
mit um natürliche Personen und nicht
um andere Kapitalgesellschaften han-
delt, würden die thesaurierten Gewinne
dadurch der Kapitalertragsteuer unter-
zogen werden.
Befinden sich der zu veräußernde
Betrieb und die Betriebsliegenschaft in
derselben GmbH, wobei die Betriebslie-
genschaft jedoch zurückbehalten und an
den Käufer des Betriebs nicht veräußert,
sondern langfristig vermietet werden
soll, so könnte insbesondere bei weitge-
hend ausfinanzierten Liegenschaften die
Ausschüttungsfiktion dadurch reduziert
werden, dass vor der Umwandlung bei-
spielsweise eine Sidestream-Abspaltung
des Betriebes gemäß Art IV UmgrStG
In der Praxis
empfiehlt sich
daher die Durch-
führung einer
Due Diligence
Prüfung ...
© MARTIN BARRAUD/ISTOCK
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