© RONSTIK/ISTOCK
praxis
(+ EWR und Schweiz) zustehen. Um
geringverdienende Alleinerziehende oder
Alleinverdienende zu entlasten, wird ein
Kindermehrbetrag eingeführt.
Für unseren Berufsstand ist eine Än-
derung ärgerlich. Der VwGH stellte erst
unlängst klar, dass Pensionsabfindungen
unseres Vorsorgewerks (in der Entschei-
dung ging es um Rechtsanwälte) mit
6 Prozent besteuert werden. Dieser Steu-
ersatz wurde durch die Änderung des
§ 67 Abs. 4 EStG abgeschafft. Künftig
sind ausschließlich Hinterbliebenenan-
sprüche begünstigt besteuert. Fallen bei
einer privaten Grundstücksveräußerung
Verluste an, so sind diese Verluste mit
Einkünften aus Vermietung und Verpach-
tung ausgleichsfähig. Es wird nunmehr
klargestellt, dass die Verluste auch mit
Veräußerungsgewinnen aus Miet- und
Pachtzinsforderungen verrechenbar sind.
Körperschaftsteuergesetz
Mit dem JSG wurden die Bestimmun-
gen der Anti-BEPS-Richtlinie umgesetzt.
Die Abkürzung steht für Base Erosion
and Profit Shifting (Gewinnkürzung
und Gewinnverlagerung). Der Zweck
dieser Richtlinie ist es, gegen schädli-
chen Steuerwettbewerb der Staaten und
aggressive Steuerplanungen international
tätiger Konzerne vorzugehen. Da dieser
Sachverhalt umfangreich und detailliert
zu behandeln ist, wird auf weiterführen-
de Literatur zu diesemThema verwiesen.
Für Neuerungen betreffend Umgrün-
dungssteuerrecht verweisen wir ebenfalls
auf weiterführende Literatur.
Umsatzsteuergesetz
Umsätze von privaten Schulen und an-
deren allgemein- bzw. berufsbildenden
Einrichtungen sind steuerfrei, wenn eine
vergleichbare Zielsetzung zu der von
öffentlichen Schulen gegeben ist. Die
Istbesteuerung ist momentan nur für
gewisse Tätigkeiten zulässig und kann ab
2019 für alle Unternehmer angewendet
werden, die unter § 22 Z1 EStG fallen.
Ab 1. 5. 2020 entfällt die vereinfach-
te Ermittlung der Margenbesteuerung
bei Reiseleistungen. Mit 2019 können
Drittstaaten-Unternehmer, welche in der
EU keine Betriebsstätte haben und sich
für umsatzsteuerliche Zwecke erfassen
lassen müssen, auch die Sonderregelung
des MOSS in Anspruch nehmen. Das Fi-
nanzamt Graz-Stadt darf zwecks besserer
Kontrolle der Versandhandelsumsätze ab
dem 1. 1. 2019 Einsicht in die Geschäfts-
papiere nehmen. Für EU-Kleinstunter-
nehmer (Umsätze < EUR 10.000,–), die
nur ein kleines Volumen an Telekom-,
Rundfunk- oder elektronischen Dienst-
leistungen an Nichtunternehmer in an-
dere Mitgliedstaaten erbringen, können
sich für die Besteuerung am Empfänger-
ort ab dem ersten Umsatz entscheiden.
A
m 14. 8. 2018 wurde das Jahressteu-
ergesetz 2018 im Bundesgesetzblatt
(BGBl l2018/62) veröffentlicht. Durch
die Novellierung der 20 betroffenen Ge-
setze ergibt sich für unseren Beratungsall-
tag Handlungsbedarf!
Einkommensteuergesetz
Der Familienbonus Plus löst den Kin-
derfreibetrag und die Kinderbetreu-
ungskosten ab 2019 ab. Spannend ist,
dass sich der Kinderfreibetrag zu einem
Absetzbetrag wandelt. Daher findet man
den Familienbonus in § 33 EStG. Der
Absetzbetrag ist gestaffelt. Für Kinder bis
zum 18. Lebensjahr beträgt der Absetz-
betrag EUR 125,– pro Monat pro Kind,
danach verringert sich der Betrag auf
EUR 41,68. Der Familienbonus koppelt
sich an die Familienbeihilfe bzw. an den
Unterhaltsabsetzbetrag. Solange eines
von beiden bezogen wird, steht auch der
Familienbonus zu. Das Lohnkonto ist
bei Inanspruchnahme des Familienbo-
nus Plus über die Lohnverrechnung des
Arbeitgebers um folgende Informationen
zu ergänzen: Name, Versicherungsnum-
mer, Geburtsdatum und Wohnsitz des
Kindes sowie die Anzahl der Monate und
die Höhe des berücksichtigten Familien-
bonus Plus.
Neu ist ferner, dass sämtliche kinder-
bezogenen Absetzbeträge nur für Kinder
mit Aufenthalt im In- oder EU-Ausland
Highlights aus 2018
JAHRESSTEUERGESETZ.
Durch die
Novellierungen der betroffenen Gesetze ergibt
sich für den Beratungsalltag von Steuerberatern
Handlungsbedarf. Von Jürgen Sykora
ZUM AUTOR
Mag. (FH) Jürgen
Sykora ist Steuer-
berater
j.sykora@
kanzlei-sykora.at
16
3/2018