4/2017
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praxis
M
it Kryptowährungen bezeichnet
man virtuelle Währungen, also
Geld indigitalerForm.Diebekanntesten
Kryptowährungen sind Bitcoin, Ethe-
reum und Ripple. Das (hochgesteckte)
Ziel: Unter Anwendung der Kryptogra-
phie (Wissenschaft der Verschlüsselung)
soll ein verteiltes, dezentrales und siche-
res digitales Zahlungssystem realisiert
werden. Kryptographisch abgesicherte
Protokolle und dezentraleDatenhaltung
ermöglichen einen digitalen Zahlungs-
verkehr, für den keine Zentralinstanzen
wie z.B. Banken notwendig sein sollen.
Dabei repräsentiertderBesitzeineskryp-
tologischen Schlüssels das Eigentum
von ebenfalls kryptologisch signiertem
Guthaben in einer gemeinschaftlichen
Blockchain (= verschlüsselte Datenbank
für sämtliche vergangenen Transaktio-
nen).
BeiKryptowährungenhandelt es sich
laut Ansicht des öBMF um ein unkör-
perliches, nicht abnutzbaresWirtschafts-
gut, das jedoch ertragsteuerlich nicht als
Zahlungsmittel einzuordnen ist.
1. „Mining“ imFokus
DerBegriff „Mining“– alsodasErschaf-
fenneuerEinheiten vonKryptowährun-
gen – wird häufig auch als „Schürfen“
bezeichnet. Unter Einsatz von spezieller
Mining-Software erbringt der sog. „Mi-
ner“Validierungs-undVerschlüsselungs-
leistungen, für die er als Gegenleistung
neben neu generierten Einheiten der
Kryptowährung (sog. „Block-Rewards“)
auch Transaktionsgebühren erhält. Die-
se Validierungs- und Verschlüsselungs
leistungen stellen die Grundlage für die
Sicherheit und Funktionsfähigkeit jedes
Kryptowährung-Netzwerks dar und er-
weitern die Blockchain stetig umweite-
re „Blocks“. Die maximale Anzahl von
Bitcoins istdurchdasNetzwerkprotokoll
auf 21 Mio. Einheiten festgelegt, Ende
August 2017 befanden sich davon rd.
16,6Mio. imUmlauf.
ErtragsteuerlicheBehandlung
vonMining
WerdenneueEinheitenvonKryptowäh-
rungen erschaffen, liegt eine gewerbliche
Tätigkeit gemäß EStG vor – wenn die
entscheidenden Kriterien Selbststän-
digkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnabsicht
und Beteiligung am wirtschaftlichen
Verkehr gegeben sind. Das Mining von
Kryptowährungen unterscheidet sich
somit ertragsteuerlichnicht vonderHer-
stellung sonstiger Wirtschaftsgüter. Für
die erfolgreiche Erzeugung von Blocks
erhält der Miner als Gegenleistung die
neu entstandenen Kryptowährungsein-
heiten inFormeines geldwertenVorteils.
Die steuerpflichtigen Einkünfte aus der
Mining-Tätigkeit ergeben sich aus dem
MarktwertdererschaffenenEinheitenan
Kryptowährungen abzüglich der damit
in Verbindung stehenden Betriebsaus-
gaben (z.B. Stromkosten und Abschrei-
bungder speziellenMining-Hardware).
UmsatzsteuerlicheBehandlung
vonMining
Kryptowährung-Mining unterliegt laut
der Finanzverwaltung mangels identifi-
zierbarem Leistungsempfänger und ge-
mäßderRechtsprechungdesEuGH (vgl.
EuGH22.10.2015,C-264/14,
Hedqvist
)
nicht der Umsatzsteuer. Dies bedeutet,
dass Unternehmen, die sich ausschließ-
lichaufdasSchürfenvonKryptowährun-
gen spezialisieren (sog.Mining-Farmen),
zwar keine Umsatzsteuer abführenmüs-
sen, aber auch der Vorsteuerabzug aus
dieserTätigkeit ausgeschlossen ist.
BewertungundBilanzierung
vonMining
Die erschaffenen Kryptowährungsein-
heiten sind mit dem Marktwert bzw.
Börsenkurs im Zeitpunkt des Zugangs
Kryptowährungen
imExperten-Check
KRYPTOWÄHRUNGEN.
Bitcoins sorgen seit Jahres
beginn für Schlagzeilen indenMedien.WasSie rund
umdie steuerlicheundunternehmensrechtliche
Behandlung vonKryptowährungenundüber diedamit
verbundenenRiskenwissen sollten, lesenSiehier.
VonManuelaPonesch-Urbanek undHelmut Beer
ZUDEN
AUTOREN
Mag.Manuela
Ponesch-Urbanek
istWirtschafts-
prüferin
manuela.ponesch-
urbanek@
tpa-group.at
Mag. (FH) Helmut
Beer ist Steuer
berater
helmut.beer@
tpa-horwath.com
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