4/2017
Kryptowährungen inPrivatvermögen
Bei einer Realisation der Wertsteige-
rung bei nicht zinstragender Veranla-
gung im Privatvermögen (falls inner-
halb der einjährigen Spekulationsfrist)
können Gewinne nur mit Verlusten
aus anderen Spekulationsgeschäften
ausgeglichen werden und vice versa.
Darüber hinausgehendeGewinne sind
steuerpflichtig, darüber hinausgehen-
de Verluste können steuerlich nicht
abgesetzt werden.Wird in einem „vir-
tual wallet“ (digitale Geldbörse) eine
Kryptowährungmit unterschiedlichen
Anschaffungszeitpunkten und -kursen
gehalten, ist bei einemTauschvorgang
entscheidend, welche „Tranche“ der
Kryptowährung getauscht wird, da ab-
hängig von der verwendeten Tranche
einSpekulationsgeschäft vorliegenund
dieHöhe dermöglichen Spekulations-
einkünfte stark variieren kann. Dabei
kann unter der Voraussetzung einer
lückenlosen Dokumentation hinsicht-
lich der Anschaffungszeitpunkte und
Anschaffungskosten der Kryptowäh-
rungen eine beliebige Zuordnung
vorgenommen werden. Erfolgt keine
Dokumentation, sind jeweils die ältes
ten einer Kryptowährung als zuerst
verkauft anzusehen.
TPA-Tipp:
Wir empfehleneine laufen-
deAnalyseder Einkünfte, umdurch
kurzfristigeRealisierung Verluste
undGewinne auszugleichen.Weiters
empfehlenwird ausOptimierungs-
überlegungeneine lückenlose
Dokumentation.
UmsatzsteuerlicheBehandlung
Werden gesetzliche Zahlungsmittel zu
Kryptowährungen umgetauscht und
umgekehrt, ist dies nach Rechtspre-
chung des EuGH eine steuerfreie Tä-
tigkeit (vgl. EuGH 22.10.2015) Dies
bedeutet, dass z.B. für Online-Börsen
für Kryptowährungen der Vorsteuerab-
zug ausgeschlossen ist. Kryptowährun-
gen sind betreffend die Bemessungs-
grundlage der Umsatzsteuer, also dem
Entgelt von Lieferungen und sonstigen
Leistungen, den gesetzlichenZahlungs-
mitteln gleichgestellt. Somit ist es für
die Berechnung der Höhe der Umsatz-
steuer unerheblich, ob z.B. in Euro,
Fremdwährung oder Bitcoins bezahlt
wird; besteuert wird der Euro-Wert des
„Zahlungsmittels“ zum Zeitpunkt der
Bezahlung.
Bewertung vonTransaktionen
Der Tausch von Kryptowährungen ge-
gen Gegenleistung (Waren, Dienstleis
tung oder gesetzliche Währung) wirkt
sich bei Käufer undVerkäufer derWare
oder Dienstleistung im Überblick wie
folgt aus (sieheTabelleSeite19).
4. DieRisiken rundum
Kryptowährungen (Bitcoins)
Die Europäische Bankenaufsichtsbehör-
de (EBA) hat Warnungen sowohl für
Verbraucher als auch für den traditionel-
len Finanzsektor ausgesprochen und rät
explizit ab, Kryptowährungen (Bitcoins)
zukaufen, zuhaltenoder zuverkaufen.
Hauptrisikotreiber
Als Hauptrisikotreiber virtueller Wäh-
rungen sind die Anonymität, die zur
Förderung von finanzieller Kriminalität
und Geldwäsche führt, sowie die Glo-
balität hervorzuheben. Längerfristig ist
die Ausarbeitung eines umfangreichen
Maßnahmenpaketes notwendig, um die
identifiziertenRisikenundderenRisiko-
treiber adäquat zu regulieren.
Der Kursunterliegt Schwankungen
Bitcoins werden nicht durch eine staat-
liche Notenbank herausgegeben. Die
Kaufkraft und die Preisstabilität der vir-
tuellen Währung bleiben ungesichert.
Diese Kursschwankungen machen Bit-
coins hochspekulativ und können sogar
zumTotalverlust führen.
3. Transaktionenmit
Kryptowährungen
Die Transaktionen mit Kryptowährun-
gen erhöhten sichheuer stetig.
ErtragsteuerlicheBehandlung
DerHandel zwischenKryptowährungen
ist ebenso wie der Eintausch gegen ge-
setzlicheWährungenbzw.Handelswaren
und Dienstleistungen, unabhängig ob
imbetrieblichenoder außerbetrieblichen
Bereich, alsTauschvorgang (Vorliegenei-
nes Anschaffung- undVeräußerungsvor-
ganges) anzusehen. Der Veräußerungs-
erlös und die Anschaffungskosten des
erworbenen Wirtschaftsgutes sind mit
dem gemeinenWert des hingegebenen
Wirtschaftsgutes bzw. dem Marktwert
derDienstleistung zubewerten.
Außerdem hat die Finanzverwaltung
den Umstand einer zinstragenden Ver-
anlagung von Kryptowährungen aufge-
griffen.Unter zinstragenderVeranlagung
versteht man die Verleihung von Kryp-
towährungen an andere Marktteilneh-
mer (nach dem Prinzip eines handels-
üblichenDarlehens). Hierbei erfolgt die
Übertragung entsprechender Einheiten
anKryptowährungenandieKryptowäh-
rungs-Adresse des Empfängers (sog. Zu-
ordnungswechsel).AlsGegenleistung für
dieÜberlassung erhält der Verleiher pro
rata temporis zusätzliche Einheiten (im
Sinne von „Zinsen“) der Kryptowäh-
rung.
Die Besteuerung möglicher Transak-
tionen bzw. der zinstragenden Veranla-
gung, abhängigvonderZuordnung zum
Betriebs- bzw. Privatvermögen, stellt sich
imÜberblickwie folgtdar (sieheTabelle):
ZuordnungderKryptowährungzum
Betriebsvermögen
Privatvermögen
ResultierendeEinkünfteausdem
Handel zwischenKryptowährun-
gen
VersteuerungzumTarifmit biszu
55%Einkommensteuer
Spekulationseinkünftenur
innerhalbder einjährigen
Spekulationsfrist:
1
Tarifmit biszu
55%Einkommensteuer
ResultierendeEinkünfteausdem
Handel zwischenKryptowährun-
gen
Einkünfteaus realisierten
Wertsteigerungenaus
zinstragender Veranlagung
2
VersteuerungzumSondersteuersatzvon27,5%
„Zinserträge“ausder
zinstragendenVeranlagung
VersteuerungzumTarifmit biszu55%Einkommensteuer
1 Bei unentgeltlich
erworbenenWirt-
schaftsgütern ist
auf denAnschaf-
fungszeitpunkt des
Rechtsvorgängers
abzustellen.
2 Hierbei stellenKryp-
towährungenWirt-
schaftsgüter iSd § 27
Abs. 3EStGdar.
18
praxis