ÖGWThema - page 11

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as Steuerjahr 2016 wird ins-
besondere durch folgende Ge-
setze (Auswahl) geprägt:
Rechnungslegungs-Änderungsgesetz
2014–RÄG2014 (BGBl. I2015/22)
ÄnderungdesEndbesteuerungs­
gesetzes (BGBl. I 2015/103)
„Bankenpaket“ (Kontenregister-
undKonteneinschaugesetz–
KontRegG,Kapitalabfluss-
Meldegesetz,GemeinsamerMelde­
standard-Gesetz–GMSG sowie
ÄnderungdesBankwesengesetzes,
desEU-Amtshilfegesetzes unddes
Amtshilfe-Durchführungsgesetzes)
(BGBl. I 2015/116)
Steuerreformgesetz2015/2016–
StRefG2015/2016 (BGBl. I
2015/118)
Gemeinnützigkeitsgesetz2015–
GG2015 (BGBl. I 2015/160)
Abgabenänderungsgesetz2015–
AbgÄG2015 (BGBl. I 2015/163)
Nachfolgend werden die wichtigsten
Änderungen im Steuerrecht für 2016
zusammengefasst. Hinsichtlich Details
siehe „ÖGWT-Leitfaden Steuern und
Sozialversicherung 2016“ (Beilage zu
dieserAusgabe).
1. EStG
1.1. Änderungendurchdas
StRefG2015/2016
Einkommen- bzw. Lohnsteuer:
Tarif­
reform; Integrierung des Arbeitnehmer-
absetzbetrags in den Verkehrsabsetz-
betrag und Erhöhung auf EUR 400,–;
Ergänzung/Streichung von Befreiungs-
bestimmungen in § 3 EStG und Har-
monisierungmit der Sozialversicherung;
Neustrukturierung/Konkretisierung
der Bewertung von Sachbezügen in
§ 15 Abs. 2 EStG (insbesondere Mit-
arbeiterrabatte); Topf-Sonderausgaben
(Versicherungen, Wohnraumschaffung
und -sanierung) sind nurmehr befristet
bis zum Jahr 2020 absetzbar, wenn der
Vertragsabschluss bzw. der Baubeginn
vor dem 1. 1. 2016 liegt; Verdoppelung
des Kinderfreibetrags auf EUR 440,–
bzw. Erhöhung des gesplittetenKinder-
freibetrags aufEUR300,–
Grundstücksveräußerungen (§§30
Abs. 3 und Abs. 7, 30a Abs. 1 EStG):
Der besondere Steuersatz wurde ab
1. 1. 2016von25%auf30%angehoben;
der Inflationsabschlag entfällt ab 2016.
DerAusgleichvonVerlustenausGrund-
stücksveräußerungenmit Überschüssen
aus Vermietung und Verpachtung wur-
de erleichtert: In Anbetracht des erhöh-
ten Steuersatzes können anstelle von
50% nunmehr 60% des Verlusts über
15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus
Vermietung und Verpachtung ausgegli-
chenwerden; stattdessen kann auch der
gekürzte Verlust im Jahr der Verlustent-
stehung zur Gänze mit Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung ausgegli-
chenwerden.
Gebäudeabschreibung im betrieb-
lichenBereich (§8Abs. 1EStG):
Von
denAnschaffungs-oderHerstellungskos­
ten der Gebäude beträgt die AfA ohne
Nachweis der Nutzungsdauer bis zu
2,5%.Davonabweichendbeträgtbei für
Wohnzwecke überlassenen Gebäuden
die AfA ohne Nachweis der Nutzungs-
dauer bis zu1,5%.DieNeuregelung gilt
auch für vor dem 1. 1. 2016 angeschaff-
te/hergestellteGebäudeund isterstmalig
für nach dem 31. 12. 2015 beginnende
Wirtschaftsjahre anzuwenden.
Gebäudeabschreibung im außer-
betrieblichen Bereich (§ 16 Abs. 1 Z
8 lit. d EStG):
Ohne Nachweis eines
anderen Aufteilungsverhältnisses sind
ab 1. 1. 2016 von den Anschaffungskos­
ten eines bebauten Grundstücks 40%
als Anteil des Grund und Bodens aus-
zuscheiden. Dies gilt nicht, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse offenkundig
erheblichdavon abweichen.DerBundes-
minister für Finanzen wird ermächtigt,
anhand geeigneter Kriterien (z.B. Lage,
Bebauung) abweichende Aufteilungs-
verhältnisse vonGrund und Boden und
Gebäude im Verordnungswege festzule-
gen.DieNeuregelung ist auch auf bereits
vermieteteGebäudeanzuwenden.
Für Betriebsgebäude gilt diese pau-
schale Aufteilung nicht; hier ist wie bis-
her eine Aufteilung nach den konkreten
Sachverhaltsverhältnissenvorzunehmen.
Verlängerung des Verteilungszeit-
raums von Instandsetzungs- und In-
standhaltungsaufwendungen (§§ 28
Abs. 2und4Abs. 7EStG):
Instandset-
zungskosten bei Wohngebäuden waren
im außerbetrieblichen Bereich zwingend
auf zehn Jahre verteilt abzusetzen. Glei-
ches galt für anDritte zuWohnzwecken
vermietete Betriebsgebäude. Instandhal-
tungsaufwendungen konnten im Rah-
men der Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung auf Antrag ebenfalls über
zehn Jahreverteilt abgesetztwerden.Die-
se Verteilungszeiträume wurden einheit-
lich auf 15 Jahre verlängert, wobei diese
Verlängerung ab 2016 auch für bereits
laufende Zehntelabsetzungen für In-
standsetzungsaufwendungen angewen-
detwerdenmuss.
Abschaffung von Bildungsfreibe­
trag und -prämie; Erhöhung der For-
schungsprämie von 10% auf 12%
(§§108cund 4Abs.4Z10EStG)
Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§§ 27a Abs. 1 und 6Z 2 lit. c EStG):
Der besondere Steuersatz in Höhe von
25% kommt nur mehr für Einkünfte
aus Geldeinlagen und nicht verbrieften
sonstigen Forderungen bei Kreditinsti-
tuten zur Anwendung. Für alle anderen
Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde
derbesondereSteuersatzab1. 1. 2016auf
27,5% angehoben. Die Regelung über
denVerlustausgleich imbetrieblichenBe-
reichwurdeangepasst.
EinführungeinerWartetastenrege-
lung für Verluste von kapitalistischen
Mitunternehmern (§23aEStG)
Verlustvortrag für Einnahmen-
Ausgaben-Rechner (§18Abs.7EStG):
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ZumAutor
MMag. DDr. Hubert
W. Fuchs ist
Steuerberater
bei HÜBNER&
HÜBNER inWien,
stv. Leiter der
Arbeitsgruppe
„Gewinnermitt-
lung/Unternehmer­
einkünfte“
imFachsenat
für Steuerrecht,
Lektor ander
FHCampusWien,
Abgeordneter zum
Nationalrat und
Obmannstellver-
treter desFinanz-
ausschusses im
Nationalrat.
hubert.fuchs@
huebner.at
© AldoMurillo – iStock
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