ZumAutor
Mag.HerbertHouf
istWirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
Ü
ber das Vermögen eines zur
Selbstberechnung von Verkehrs-
steuern befugten berufsmäßigen Par-
teienvertreters wird der Konkurs er-
öffnet. Zu diesemZeitpunkt bestehen
anhängige Selbstberechnungen in der
Form, dass zwar die Selbstberechnung
vorgenommenwurde, dieVerbuchung
des abzuführenden Steuerbetrags auf
dem dafür eingerichteten Abgaben-
konto des Parteienvertreters jedoch
mangels Fälligkeit noch nicht erfolgt
ist. Der Kanzleinachfolger übernimmt
die Abwicklung dieser Fälle, worauf
in Folge sein neu eingerichtetes Ab-
gabenkonto mit den bislang nicht
gebuchten Selbstberechnungsabgaben
belastet wird. Unglücklicherweise rei-
chen die beimVorgänger hinterlegten
Treuhandgelder zur Entrichtung des
daraus resultierenden Abgabenrück-
stands nicht aus und der Nachfolger
wird für diese Abgaben in Anspruch
genommen.
DieFragenachder Rechtmäßigkeit
der Verbuchung
Im nachfolgenden Verfahren war die
Aufgabenstellung, wie der Kanzlei
nachfolger der Inanspruchnahme für
Selbstberechnungsabgaben, für die er
primär nicht haftet, entgehen kann.
Dies führte zu der Frage der Rechtmä-
ßigkeitderVerbuchungauf seinemAb-
gabenkonto.UmdieseFrage zuklären,
wurde einAntrag auf Ausstellung eines
Abrechnungsbescheids gestellt. Dieser
dient gem. § 216 BAO dazu, um „…
über die Richtigkeit der Verbuchung
der Gebarung… abzusprechen“. Dies
ist deshalb erforderlich, weil Buchun-
gen selbst nicht der Rechtskraft fähig
sind und Buchungsmitteilungen und
Kontonachrichten keine Bescheide
sindunddaher nicht angefochtenwer-
den können. Abgesehen von der Ein-
haltung der Antragsfrist von fünf Jah-
ren ab Ende des Kalenderjahrs, indem
die fragliche Buchung vorgenommen
wurde, sieht § 216 BAO keine weite-
renAntragsvoraussetzungen vor.
Umso überraschender war es, dass
das Finanzamt den Antrag als unbe-
gründet abwies und die Ausstellung
eines Abrechnungsbescheids verwei-
gerte. Angesichts der Tatsache, dass
das Gesetz keine Begründung fordert,
eine schwer nachvollziehbareEntschei-
dung.Die dagegen erhobeneBerufung
(damals noch an den UFS) führte zu
einem nicht minder überraschenden
Ergebnis: Der angefochtene Bescheid
wurde vomUFS aufgehoben und der
Antrag nach§216BAOnunmehrwe-
gen Unzulässigkeit mangels Aktivlegi-
timation zurückgewiesen. Der Inhaber
des Abgabenkontos sollte zwar die auf
seinemKonto erfasstenSteuerschulden
bezahlen, hätte aber keine Berechti-
gung, die Richtigkeit der Verbuchung
zuhinterfragen.
Erst der VwGH machte diesem
Schrecken ein Ende, hob die UFS-
Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit
auf und ordnete die Ausstellung eines
Abrechnungsbescheids an. Auf dessen
Grundlage kann nun – nach einer ver-
fahrensrechtlichen „Vorlaufzeit“ von
mehreren Jahren – endlich die Frage
der Rechtmäßigkeit der Verbuchung
ausgestrittenwerden.
Erst derVwGHmachtedem
SchreckeneinEndeundhobdie
UFS-Entscheidungwegen
Rechtswidrigkeit auf.
Endlich
rechtmäßig
Abrechnungsbescheid
gem. § 216BAO.
Wiemanmit der
Abgabenbehörde einenRechtsstreit
betreffenddieVerbuchungder Gebarung
austrägt. VonHerbert Houf
Umsoüberraschender war es, dassdas Finanzamt denAntragals
unbegründet abwies unddieAusstellung einesAbrechnungsbe-
scheides verweigerte. Angesichtsder Tatsache, dassdasGesetz keine
Begründung fordert, eine schwer nachvollziehbareEntscheidung.
1/2016
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brennpunkt
finanz