Elektro-Kraftfahrzeuge: Für Kraft-
fahrzeuge mit einem CO
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-Emissions-
wert von0GrammproKilometer ist ab
demKalenderjahr 2016 einSachbezugs-
wert vonnull anzusetzen.ZumVorsteu-
erabzug für Elektro-Kraftfahrzeuge ab
1.1.2016 siehe die Ausführungen unten
inPkt. 4.1.
Für besonders schadstoffarme Kraft-
fahrzeuge gilt (weiterhin) ein Sachbe-
zugswert von 1,5% (0,75%), maximal
EUR720,– (EUR360,–) proMonat.
Dies betrifft Kraftfahrzeuge mit
einem CO
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-Emissionswert im Zeit-
punkt der Anschaffung von max.
130GrammproKilometer (CO
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-Emis-
sionswert des kombinierten Verbrauchs
laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung
gemäß Kraftfahrgesetz 1967 oder der
EG-Typengenehmigung). Der CO
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-
Emissionswert von 130 Gramm pro
Kilometer ist für sämtliche Kraftfahr-
zeuge maßgeblich, die im Jahr 2016
und davor angeschafft werden bzw.
worden sind. Überschreitet ein im Jahr
2016 oder davor angeschafftes Kraft-
fahrzeug den CO
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-Emissionswert von
130 Gramm pro Kilometer nicht, so
kann der begünstigte Sachbezugswert
von 1,5% (0,75%) auch in den Folge
jahren zurAnwendungkommen.
Der für den reduzierten Sachbezugs-
wert von 1,5% (0,75%) geltende Grenz-
wert wird in den darauffolgenden vier
Jahren um jeweils drei Gramm abge-
senkt. Die Tabelle zeigt den in den ein-
zelnen Jahren für den ermäßigten Sach-
bezugmaßgeblichenCO
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-Grenzwert.
Kostenbeiträge des Arbeitnehmers
an denArbeitgebermindern den Sach-
bezugswert. Bei einem einmaligenKos
tenbeitrag ist der Sachbezugswert von
den um den Kostenbeitrag geminder-
ten Anschaffungskosten zu berechnen.
Trägt der Arbeitnehmer Treibstoffkos
ten selbst, so ist der Sachbezugswert
nicht zu kürzen (§ 4 Abs. 7 Sachbe-
zugswerteVO). Bis 31. 12. 2015 gab es
noch alternativ dazu dasWahlrecht, den
einmaligenKostenbeitrag auf acht Jahre
verteilt vom laufend ermittelten Sachbe-
zugswert abzuziehen.
4. UStG
4.1. Elektro-Kraftfahrzeuge
Ab 1.1.2016 ist gemäß § 12Abs. 2Z 2a
UStG idF StRefG 2015/2016 bei Perso-
nenkraftwagenoderKombinationskraft-
wagen mit einem CO
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-Emissionswert
von0GrammproKilometer (z.B. Perso-
nenkraftwagenoderKombinationskraft-
wagen mit ausschließlich elektrischem
oder elektrohydraulischem Antrieb) ein
Vorsteuerabzug unter den allgemeinen
Voraussetzungen des § 12 UStG mög-
lich.
Andere Personenkraftwagen oder
Kombinationskraftwagen, z.B. Hybrid-
fahrzeuge, die sowohl mit Elektromotor
als auch mit Verbrennungsmotor an-
getrieben werden können, berechtigen
nicht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt
unabhängig vonder Art desHybridfahr-
zeugs – also z.B. Vollhybrid, elektrischer
Antrieb und Aufladung der Batterie
durch Verbrennungsmotor (sogenannte
„RangeExtender“).
Berechtigen Kraftfahrzeuge nach
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG zum Vor-
steuerabzug (z.B. Fahrschulkraftfahr-
zeuge, Kleinbus iSd § 5 VO BGBl. II
2002/193), kann der Vorsteuerabzug im
Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen
unabhängig vom CO
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-Ausstoß geltend
gemacht werden, weil die Antriebsform
keine Voraussetzung des § 12 Abs. 2
Z2 lit. bUStG ist (UStR2000Rz1984).
Achtung!
Der Vorsteuerabzug ist gedeckelt
mit der ertragsteuerlichenHöchstgrenze
für dieAnschaffungskosten i.H.v.
EUR40.000,–. Dasbedeutet, dassbei
Überschreitender „Luxusgrenze“ für den
übersteigendenTeil einEigenverbrauch
besteuert werdenmuss (vgl. §1Abs. 1
Für Elektro-
Kraftfahr-
zeuge ist kein
Sachbezug
anzusetzen;
darüber
hinaus ist ab
1. 1. 2016ein
Vorsteuerab-
zugmöglich!
13
JahrderAnschaffung
max.CO
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-Emissionswert
bis2016
130GrammproKilometer
2017
127GrammproKilometer
2018
124GrammproKilometer
2019
121GrammproKilometer
ab2020
118GrammproKilometer
© AldoMurillo – iStock
1/2016