Z2 lit. aUStG). Bei Anschaffungskosten
vonüber EUR80.000,– steht überhaupt
keinVorsteuerabzugmehr zu, dadie
Anschaffungskostenertragsteuerlich
überwiegendnicht abzugsfähig sind
(vgl. §12Abs. 2Z2 lit. aUStG; siehe
auchUStR2000Rz1985).
Beispiel
DieAnschaffungskosteneinesPerso-
nenkraftwagens, der einenCO
2
-Emis-
sionswert von0GrammproKilometer
aufweist (ausschließlicheNutzung für
steuerpflichtigeUmsätze) und für den
nach §12Abs. 2Z2 lit. bUStGder
Vorsteuerabzugnicht geltendgemacht
werdenkann (z.B. keinKleinbus iSd §
5VOBGBl. II 2002/193), betragenam
2.1.2016EUR60.000,– (brutto).
Der Vorsteuerabzug steht nach §12
Abs. 2Z2aUStG zurGänze i.H.v.
EUR10.000,– (60.000÷1,2) zu. Jener
Teil derAufwendungen, der ertrag
steuerlichenAbzugsverbotenunterliegt
(60.000–40.000=20.000÷1,2=
16.666,67netto), unterliegt imJahr der
AnschaffungderEigenverbrauchsbe-
steuerungnach§1Abs. 1Z2 lit. aUStG
i.H.v. EUR3.333,33 (16.666,67x20%=
3.333,33) (vgl.UStR2000Rz59).
4.2. Vorsteuerpauschalierung
Durch das StRefG 2015/2016 wurden
die Voraussetzungen für die pauschale
Ermittlung der abziehbaren Vorsteu-
erbeträge (§ 14 Abs. 1 Z 1 UStG) an
die Voraussetzungen für die pauschale
Betriebsausgabenermittlung des § 17
Abs. 1 bis 4EStG angeglichen. Besteht
Buchführungspflicht oder werden frei-
willig Bücher geführt, ist die Anwen-
dung der Vorsteuerpauschalierung ab
1.1.2016 ausgeschlossen.
4.3. AbschaffungvonSonderrege-
lungen iZmdemLeistungsort
Bei der langfristigen Vermietung von
Beförderungsmitteln an Nichtunter-
nehmer im Drittland lag bisher der
Leistungsort in Österreich, wenn die
Nutzung im Inlanderfolgte.DieseAus-
nahme fälltnunweg, sodassab1.1.2016
die langfristige Vermietung von Beför-
derungsmitteln an Unternehmer sowie
Nichtunternehmer ausschließlich am
Empfängerort besteuert wird (§ 3a
Abs. 15UStG idFStRefG2015/2016).
4.4. AusweitungderNormalwert-
regelungauf dieLieferungund
dieVermietungundVerpachtung
vonGrundstücken
Ab 1.1.2016 kommt die Normalwert-
regelung (§ 4 Abs. 9UStG idF StRefG
2015/2016) auch bei steuerbaren Lie-
ferungen oder Vermietungen und Ver-
pachtungen von Grundstücken zur
Anwendung, wenn das Entgelt aus au-
ßerbetrieblichen Motiven von diesem
Wert abweicht und der Unternehmer
oder der Empfänger der Leistung nicht
oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
4.5. VerpflichtungzurFührungund
Aufbewahrungvondembuch-
mäßigenNachweisdienenden
Büchern
Die Verpflichtung zur Führung und
Aufbewahrung von dem buchmäßigen
Nachweis dienenden Büchern, Auf-
zeichnungen und Unterlagen im In-
landwurde ab1.1.2016 gestrichen (§18
Abs. 8 UStG idF StRefG 2015/2016).
Nunmehr ist auch die Führung und
Aufbewahrung imAusland zulässig; auf
Verlangen der Abgabenbehörde sind die
Bücher jedoch ins Inland zu bringen.
Mangels spezieller Regelung im UStG
kommt diesbezüglich subsidiär § 131
BAO zurAnwendung.
4.6. Neuer ermäßigterSteuersatz
i.H.v. 13%
Der ermäßigte Steuersatz (10%) wur-
de für bestimmte Umsätze (siehe § 10
Abs. 3 UStG) durch das StRefG 2015/
2016 ab 1.1.2016 auf 13% erhöht. In
diesem Zusammenhang wurde für den
Weinverkauf abHof (bisher 12%) und
für dieEintrittsberechtigungen für sport-
licheVeranstaltungen (bisher20%) eben-
fallsder13%igeSteuersatzeingeführt.
Darüber hinaus ist der ermäßigte
Steuersatz i.H.v. 13% ab 1.5.2016 für
folgendeUmsätze anzuwenden:
Beherbergung in eingerichteten
Wohn-undSchlafräumen sowieVer-
mietung (Nutzungsüberlassung) von
Grundstücken fürCampingzwecke;
Theater, Musik- und Gesangsauf-
führungen,Museen, botanischeoder
zoologischeGärten bzw. Naturparks
(sofern nicht befreit oder der Steuer-
satz i.H.v. 10% anzuwenden ist).
schwer
punkt
Der Umsatzsteuersatz für
Eintrittsberechtigungen zu
sportlichenVeranstaltungen
wurde von 20% auf 13%
reduziert. Ansonsten ist
es jedoch zu zahlreichen
Umsatzsteuererhöhungen
gekommen.
© AldoMurillo – iStock
1/2016
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