ÖGWThema - page 19

WeitereAnwendungsfälle
Der Abrechnungsbescheid dient also
der Abklärung vonMeinungsverschie-
denheiten betreffend die Verbuchung
der Gebarung. Diese können z.B. da-
hingehend vorliegen, ob Zahlungsver-
pflichtungen bestehen oder erloschen
sind, ob Gutschriften zu verbuchen
und wie diese zu verrechnen sind, ob
Umbuchungen oder Überrechnungen
rechtmäßig sind oder Einhebungs-
verjährung eingetreten ist. Auch Un-
klarheiten, durch welche Buchungen
ein Abgabenrückstand entstanden ist,
können mit Abrechnungsbescheid
geklärt werden. Wichtig ist, dass der
Abrechnungsbescheid nicht über die
Rechtmäßigkeit von Abgaben- oder
Haftungsbescheiden abspricht, son-
dern lediglich über die korrekte Vor-
nahme der daraus resultierenden
Buchungsvorgänge. Ein Abrechnungs-
bescheid kann also nicht dazu verwen-
det werden, um allenfalls versäumte
Rechtsmittel gegen Abgaben- oder
Haftungsbescheide nachzuholen.
Zusammenfassung
Ein Antrag auf Abrechnungsbescheid
unterliegt der Entscheidungspflicht.
Er bedarf keiner besonderen Recht-
fertigung, wohl trifft die Partei aber
die Behauptungslast und Konkreti-
sierungspflicht hinsichtlich der Frage
der strittigen Buchungen. Diese wird
i.d.R. dadurch erfüllt sein, dass die
beanstandete Buchung hinreichend
bezeichnet und eine Behauptung der
Rechtswidrigkeit der Verbuchung auf-
gestellt wird.
n
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