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ie jüngste Reform der Abschluss-
prüfungbetrifft nicht nur denAb-
schlussprüfer, sondern eswurde auchdie
Verantwortung des Aufsichtsrates bzw.
Prüfungsausschusses geschärft.Während
die Bestimmungen zur verpflichtenden
Einrichtung eines Prüfungsausschusses
weitgehend unverändert geblieben sind,
hat der Prüfungsausschuss nunmehr fol-
gende (erweiterte)Aufgaben:
Überwachung des Rechnungsle-
gungsprozesses sowie Erteilung von
Vorschlägen zurGewährleistung sei-
nerZuverlässigkeit;
Überwachung der Wirksamkeit des
internen Kontroll- und Risikoma-
nagementsystems derGesellschaft;
Überwachung der Abschluss- bzw.
Konzernabschlussprüfung
unter
EinbeziehungdervonderAbschluss
prüferaufsichtsbehörde veröffent-
lichten Inspektionsberichte;
Prüfung undÜberwachung derUn-
abhängigkeit des Abschlussprüfers,
insbesondere im Hinblick auf für
die geprüfte Gesellschaft zusätzlich
erbrachteLeistungen;
Prüfungdes Jahres-bzw.Konzernab-
schlusses samt Lageberichten und
des
Gewinnverteilungsvorschlags
sowieVorbereitung von dessenFest-
stellung;
Erstattung eines Berichts über das
Ergebnis der Abschlussprüfung an
denAufsichtsratundDarlegung,wie
die Abschlussprüfung zur Zuverläs-
sigkeit der Finanzberichterstattung
beigetragen hat, sowie die Rolle des
Prüfungsausschusses dabei;
Durchführung des Verfahrens zur
Auswahl des Abschlussprüfers unter
Bedachtnahme auf die Angemessen-
heit desHonorars undAbgabe einer
Empfehlung andenAufsichtsrat.
Um eine höhere Transparenz und einen
verbesserten Informationswert zu schaf-
fen,wurdenaberauchdieRegelungenzur
Berichterstattung des Abschlussprüfers
überarbeitetundderBestätigungsvermerk
inden folgendenPunktengeändert:
Das Prüfungsurteil erscheint künftig
prominent zuBeginn.
Der Abschnitt „Verantwortung
der gesetzlichen Vertreter und des
Prüfungsausschusses“ wird ergänzt
um zusätzliche Hinweise, dass die
gesetzlichen Vertreter die Unter
nehmensfortführung und die Ange-
messenheit des Bilanzierungsgrund-
satzes der Unternehmensfortführung
beurteilenmüssen. Neu ist auch der
zusätzliche Hinweis zur Verantwor-
tung des Prüfungsausschusses für
die Überwachung des Rechnungs
legungsprozesses.
Der Abschnitt „Verantwortung des
Abschlussprüfers für die Prüfung des
Abschlusses“ ist wesentlich ausführli-
cher als bisher.
Neu istweiters, dass auchderAbschluss
prüfer einer 5-fach großen Gesellschaft
für nach dem 16.6.2016 beginnende
Geschäftsjahre (bei kalendergleichem
Geschäftsjahr daher erstmals für dasGe-
schäftsjahr 2017) gleichzeitig mit dem
Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen
Bericht an denPrüfungsausschuss zu er-
statten hat. Sofern die Gesellschaft von
derEinrichtung eines Prüfungsausschus-
ses befreit ist, ist der zusätzliche Bericht
an ihren Aufsichtsrat sowie an den Prü-
fungsausschuss derMuttergesellschaft zu
erstatten. Dieser zusätzliche Bericht hat
folgendeAngaben zuumfassen:
AllgemeineAngaben: beteiligteWirt-
schaftsprüfer; Bestätigung der Unab-
hängigkeit; Angabe, ob alle notwen-
digenUnterlagenvorlagen.
Prüfungsplanung und -durchfüh-
rung:UmfangundZeitplander Prü-
fung; Beschreibung welche Teile des
Abschlusses mittels Systemprüfung
geprüft wurden; Quantifizierung der
Wesentlichkeitsgrenzen; Art, Häu-
figkeit, Zeitpunkte undUmfang der
Kommunikation mit Management,
Prüfungsausschuss undAufsichtsrat.
Prüfungsergebnisse: Angabe und
Erläuterung falls Zweifel an der
Going-Concern-Annahme bestehen;
Erläuterung festgestellter bedeutsa-
mer Mängel im rechnungslegungs-
bezogenen Internen Kontrollsystem;
Angaben zu Unrichtigkeiten und
Verstößen; Angaben zubedeutsamen
Schwierigkeiten oder anderen über-
wachungsrelevanten Sachverhalten
derPrüfung.
Sonstige Angaben zum Abschluss:
Angabe und Beurteilung der Bewer-
tungsmethodenund -änderungen für
die verschiedenenPositionen.
Summa summarum werden Abschluss-
prüfer und Prüfungsausschuss ab sofort
daher frühzeitig(er) und (noch) intensi-
vermiteinander kommunizieren.
n
HöhereTransparenz
reform.
Über dieAuswirkungender EU-Abschlussprüfungsreform
auf 5-fachgroßeGesellschaften. VonPeter Bartos
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wirtschafts
prüfer
ZumAutor
Mag. Peter
Bartos istWirt-
schaftsprüfer
peter.bartos@bdo.at
4/2016
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Die jüngste
Reformbetrifft
auchdieVerant-
wortungdesAuf-
sichtsrates.