ÖGWThema - page 29

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ine der schwierigstenundwichtigs­
ten Aufgaben imRahmen der Ab-
schlussprüfung ist die Beurteilung der
Frage,wieder in§201Abs. 2Z2UGB
als Grundlage der Abschlussaufstellung
normierte allgemeine Bewertungs-
grundsatz, wonach bei der Bewertung
des Vermögens und der Schulden von
derUnternehmensfortführungauszuge-
hen ist, solange dem nicht tatsächliche
oder rechtlicheGründe entgegenstehen,
anzuwenden ist. Das imHerbst verab-
schiedeteFachgutachtenKFS/RL28 soll
helfen, die richtige Antwort auf diese
Frage zu finden.
Fortführungsprognose
Die Fortführungsannahme muss zu-
nächst nicht besonders nachgewiesen
werden, solange der Unternehmer sein
Unternehmen fortführen will und der
Fortführungsannahme keine Gründe
entgegenstehen. Das wird vor allem
dann der Fall sein, wenn nachhaltig
Gewinne erzielt werden, leichter Zu-
griff auf finanzielle Mittel besteht und
ein positives Eigenkapital ausgewiesen
wird. Stehen der Unternehmensfort-
führung aber tatsächliche oder rechtli-
che Gründe möglicherweise entgegen,
ist diese anhand einer Fortführungs-
prognose zu beurteilen. Tatsächliche
Gründe können aus betrieblichen oder
finanziellen Umständen resultieren.
Rechtliche Gründe können grundsätz-
lich, aber nicht in jedemFall zwingend,
z.B. sein:
das Vorliegen insolvenzrechtlicher
Tatbestände (Überschuldung nach
§67 IO),
das Auslaufen von Verträgen oder
Konzessionen,
die
wesentliche
Grundlage für die Unternehmenstä-
tigkeit sind, oder
die Auflösung aufgrund gesetzlicher
odergesellschaftsvertraglicherBefris­
tung.
Die Fortführungsprognose erfordert
eineUnternehmensplanung, zuderenEr-
stellungeinegesetzlicheVerpflichtungdes
Geschäftsführers oder Vorstands besteht.
Dieser hat gemäß § 22Abs. 1GmbHG
oder § 82 AktG ein Rechnungswesen
zu führen, das den Anforderungen des
Unternehmens entspricht. Für Stiftun-
gen oder Vereine bestehen vergleichbare
Verpflichtungen. Die Unsicherheit von
Planungsannahmenmuss der Abschluss­
aufsteller einzuschätzen und dabei das
Schwergewicht auf jene Annahmen
legen, die einen wesentlichen Einfluss
auf die Unternehmensplanung haben
können. IndiesemZusammenhang
ist auch zu beurteilen,
ob eine wesentliche
Unsicherheit be-
züglich der Unter-
nehmensfortführung
vorliegt, alsoAusmaßund
WahrscheinlichkeitdesEintretensvonge-
gen die Unternehmensfortführung spre-
chendenGründen so groß sind, dass die
ArtundAuswirkungderUnsicherheit im
Anhang erläutertwerdenmuss.Der Pro-
gnosezeitraum hat zunächst wenigstens
zwölf Monate ab demAbschlussstichtag
zu umfassen. Zeigt sich im Laufe der
Abschlussaufstellung (bzw. der
Prüfung), dass die Planung
nicht eingehalten wird, oder
bestehen sonst Hinweise, die
eine Unternehmensfortführung
für die Zeit danach in hohemMaß
unwahrscheinlich erscheinen lassen,
muss der Planungszeitraum entspre-
chendausgedehntwerden.
Ein Abgehen von der Fortfüh-
rungsannahme ist dann geboten,
wenn eine realistische Alternative zur
Einstellung der Unternehmenstätigkeit
oder zur Auflösung des Unternehmens
fehlt. Dies ist dann der Fall, wenn hin-
reichend sichere tatsächlicheoder recht-
liche Gründe vorliegen, die aufgrund
ihres Ausmaßes und der Wahrschein-
lichkeit ihres Eintretens eineUnterneh-
mensfortführung im Prognosezeitraum
in hohem Maß unwahrscheinlich er-
scheinen lassen.
Fortbestehensprognose
Von der Fortführungsprognose ist die
Fortbestehensprognose zu unterschei-
den, die für die Beurteilung des Über-
schuldungstatbestands gemäß §67
IOmaßgeblich ist. Wie eine solche zu
erstellen ist, erläutert der von der Kam-
mer dazu herausgegebe-
ne Leitfaden, der im
Vorjahr
überarbeitet
wurde. Das Vorliegen
eines Überschuldungs-
tatbestandes kann wie
erwähnt ein Indizdafür
sein, dass dieGoing-concern-Prämisse
nicht mehr angemessen ist. Die beiden
Begriffe dürfen aber nicht zwangsläufig
gleichgesetztwerden.
Zusammenfassung
Das KFS/RL28 richtet sich zwar grund-
sätzlich an den Abschlussauf­
steller, erleichtert aber demAb-
schlussprüfer die Beurteilung
der Angemessenheit der Going-
concern-Prämisse und des Vorge-
hens der Geschäftsführung bei der Er-
stellungderFortführungsprognose.
n
DieFortführungsprämisse
ABSCHLUSSPRÜFUNG.
Das neueFachgutachtenKFS/RL28 versucht Klarheit
indieAnwendungder Going-concern-Prämisse zubringen. VonHerbert Houf
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wirtschafts
prüfer
4/2017
DieUnsicherheit vonPlanungs-
annahmenmussder Abschluss­
aufsteller einschätzen.
© ERHUI1979/ISTOCK
ZUMAUTOR
Mag. Herbert
Houf ist
Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
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