ÖGWThema - page 29

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ieAusgangssituationversprachÄrger:Mit17.6.2016 tritt
dieVerordnung der EU über spezifische Anforderungen
bei derAbschlussprüfung vonUnternehmen vonöffentlichem
Interesse (kurz PIE-VO) inKraft.Gleichzeitig sollten vonden
Mitgliedstaaten alle erforderlichen Begleitmaßnahmen sowie
die Anforderungen der geänderten Abschlussprüfer-Richtlinie
(AP-RL) gesetzlich umgesetzt sein. Dazu gehört die Neuauf-
stellung einer Behördenstruktur, die künftig die Qualitätssi-
cherungsprüfungen bzw. bei den PIE-Prüfern die Inspektio-
nen administriert und gleichzeitig alle sonstigenAufgaben der
Abschlussprüferaufsicht gemäß den EU-rechtlichenVorgaben
übernimmt. Spätestens seitHerbst letzten Jahreswar klar, dass
die neue Behörde ihreTätigkeit nicht rechtzeitigwird aufneh-
men können. Vielmehr war fraglich, ob es bis zum Juni 2016
das APAG überhaupt geben wird. Angesichts der Tatsache,
dass im zweitenHalbjahr 2016 rund 75% aller bestehenden
Bescheinigungenablaufenunderneuertwerdenmüssen,nichts
für schwacheNerven.
Nachdem die Regierungsvorlage zum APAG noch relativ
nebulose Übergangsbestimmungen enthielt, war Feuer am
Dach. Schließlichwurde aber EndeApril das APAG vomNa-
tionalrat beschlossen und hinsichtlich des Inkrafttretens weit-
gehend entschärft. Wenn die erforderliche Zustimmung der
Länder zeitnah einlangt, könntedasAPAGnoch im Juni 2016
imBGBl veröffentlichtwerden.
Stichtag 1. Oktober 2016
Kern der Übergangsbestimmungen ist, dass die Zuständigkeit
der neuen Abschlussprüfer-Aufsichtsbehörde (APAB) erst mit
1.10.2016beginnt. Bis dahin arbeitender AeQunddieQKB
wiebisherweiter. Für alle, diebis 30.9.2016 ihreQualitätsprü-
fung abgeschlossenund eine Bescheinigung erteilt bekommen
haben, heißtdas „business asusual“.DurchÜbergangsregelun-
gen ist sichergestellt, dass die Laufzeit dieser noch nach dem
altenSystemerlangtenBescheinigung imneuenSystemweiter-
gilt. ImNormalfall heißt das somit sechs JahreRuhe.
Verfahren, diebis 30.9.2016 vomAeQnicht abgeschlossen
sind, sindvonderAPAB fortzuführen.Zwarhofftman,dassbis
dahindieAPABhandlungsfähig ist–das ist angesichtsdernot-
wendigenPostenausschreibungenundOrganbestellungen aber
keine Selbstverständlichkeit. Sollte es nicht klappen, kommt
PlanB zumTragen:EinegesetzlicheVerlängerungderBeschei-
nigung fürbis zuneunMonate,wenndiesevordem31.3.2017
abläuft undderAntrag aufNeuausstellung vor demursprüng-
lichemAblaufdatumgestelltwird.Läuft alsodieBescheinigung
zB am 30.11.2016 ab und der Antrag aufNeuausstellung der
Bescheinigungwird vor diesemDatum gestellt, verlängert sich
die Laufzeit der alten Bescheinigung von Gesetzes wegen bis
(maximal) 31.8.2017, solange keine neue Bescheinigung aus-
gestelltwird.
Fraglich ist,welcherTagalsDatumderAntragstellungmaß-
geblich ist. ImgünstigenFall jener, andemdieBestellungeines
Qualitätssicherungsprüfers beantragt wird. Im weniger gün-
stigen Fall jener, an dem der Prüfungsbericht zur Auswertung
vorgelegtwird.UmhierkeinRisikoeinzugehen, solltemanden
Bericht desQualitätssicherungsprüfers vorAblauf derBeschei-
nigung vorlegen. Damit dies möglich ist, muss der Qualitäts-
sicherungsprüfer rechtzeitig – sinnvollerweise noch vor dem
30.9.2016–durchdenAeQbestelltwerden.
Eingeschränkter Anwendungsbereich
Zu beachten ist, dass der Anwendungsbereich des APAG ge-
genüber dem A-QSG reduziert ist. Abschlussprüfungen von
Stiftungen und Vereinen fallen genauso weg wie unterneh-
mensrechtliche Sonderprüfungen und (nur) landesgesetzlich
vorgeschriebene Prüfungen. Ob dies bei Qualitätssicherungs-
prüfungen, die bis 30.9.2016 abwickelt werden, schon zum
Tragen kommen kann, scheint auf Grund einer Normenkon-
kurrenz fraglich.ObwohldasA-QSGerstmit30.9.2016außer
Kraft tritt, wird der maßgebliche § 2 Z 1 APAG bereits am
Tag nach der Veröffentlichung imBGBl wirksam. Nach dem
allgemeinenRechtsgrundsatz, wonachdas jüngereGesetz dem
älteren vorgeht, wird man davon ausgehen können, dass der
eingeschränkte Anwendungsbereich bereits mit Veröffentli-
chungdesAPAGvollwirksamwird.
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DasAbschlussprüfer-
Aufsichtsgesetz (APAG)
APAG.
WiemandieQualitätssicherungsprüfung inder Übergangsperiode
vomA-QSG zumAPAGoptimal gestaltet. VonHerbert Houf
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wirtschafts
prüfer
ZumAutor
Mag.HerbertHouf
istWirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
Zubeachten
ist, dassder
Anwendungs-
bereichdes
APAGgegen-
über dem
A-QSG redu-
ziert ist.
2/2016
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