ÖGWThema - page 28

I
n der täglichen Kanzleipraxis berät
der Steuerberater angefangen von der
Unternehmensgründung bis hin zur Be-
triebsaufgabe. Gerade hier ist vor allem
eineoptimaleSteuerplanungunerlässlich,
da eine Betriebsaufgabe speziell im Zu-
sammenhang mit betrieblich genutzten
Grundstücken/Gebäuden teuer werden
kann. Es wird indiesemFall einVerkauf
des gesamtenBetriebsvermögens fingiert.
Seit Inkrafttreten des 1. Stabilitätsge-
setzes mit 1.4.2012 gibt es hierzu einige
Änderungen:
GrundundBoden
Der nackte Grund und Boden kann zu
Buchwerten entnommenwerden. Somit
kommt es zukeinerRealisierungvon stil-
len Reserven, zumal die stillen Reserven
bei einem späterenVerkaufohnehin steu-
erlich erfasst werden. Allerdings gilt dies
nur für denGrund undBoden, der sich
imAnlagevermögenbefindet.
Gebäude
Die stillen Reserven des Gebäudes (Ver-
kehrswert abzüglich des Buchwertes im
Zeitpunkt der Betriebsaufgabe) unterlie-
gender 30%-Immobilien-Ertragsteuer.
Liegt allerdings einer der Gründe des
§24 (6)EStGvorundhatderUnterneh-
mer zumindest 2 Jahre vor der Betriebs-
aufgabe seinen Hauptwohnsitz in dem
Gebäude, so kann die Entnahme des
Gebäudes auf Antrag steuerfrei erfolgen
–diemöglichenGründe sind:
1. DerSteuerpflichtige istgestorbenund
es wird dadurch eine Betriebsaufgabe
veranlasst.
2. Der Steuerpflichtige ist wegen kör-
perlicher oder geistiger Behinderung
in einem Ausmaß erwerbsunfähig,
dass er nicht in der Lage ist, seinen
Betrieb fortzuführenoder diemit sei-
ner Stellung alsMitunternehmer ver-
bundenen Aufgaben oder Verpflich-
tungen zu erfüllen.
3. Der Steuerpflichtige hat das 60. Le-
bensjahr vollendet und stellt seine
Erwerbstätigkeit ein.
So soll vermieden werden, dass der Un-
ternehmer, der im Betriebsgebäude sei-
nen Hauptwohnsitz hat, aufgrund der
Besteuerung der stillen Reserven prak-
tisch zu einemVerkauf gezwungen wäre
und somit seinenHauptwohnsitz aufge-
benmüsste.
Wenn jedoch wesentliche Wirt-
schaftsgüter (z.B. Warenlager, Mobiliar
einesHotels) veräußert werden, steht die
Gebäudebegünstigungnicht zu.
Besonderes Augenmerk ist bei
Handelsbetrieben auf das Warenla-
ger zu legen, da die Finanz bei einer
Veräußerung des Warenlagers an den
Nachfolger eine Betriebsveräußerung
unterstellt, da bei Handelsbetrieben
dasWarenlager inderRegel zudenwe-
sentlichen Betriebsgrundlagen gehört.
Damit könnte die Hauptwohnsitzbe-
freiung nicht beantragt werden, auch
wenn das Gebäude an den Nachfolger
lediglich vermietet wird.
Weiter ist in diesemZusammenhang
die 5-jährige Veräußerungssperre für das
steuerfrei ins Privatvermögen überführte
Gebäude zu beachten. Eine Vermietung
oderVerpachtung ist allerdings unschäd-
lich.
Im Fall der Veräußerung des Gebäu-
des innerhalb von fünf Jahren nach Be-
triebsaufgabewerdendie stillenReserven
beim Steuerpflichtigen nacherfasst, und
zwar höchstens imUmfang der Bemes-
sungsgrundlage zum Zeitpunkt der Be-
triebsaufgabe.
Hier gilt es abzuwägen, ob eventuell
ein Antrag auf die Regeltarifbesteuerung
sinnvoll erscheint.
Verluste imAufgabejahr könntenmit
den stillen Reserven des Gebäudes
ausgeglichenwerden
der Freibetrag könnte geltend ge-
machtwerden
die 3-Jahres-Verteilung könnte bean-
spruchtwerdenoder
die Halbsatzbegünstigung beantragt
werden.
n
StilleReserven
Service.
Über dieBetriebsaufgabe inZusammenhang
mit der Hauptwohnsitzbefreiung. VonUrsulaStrobl
junge
ögwt
zurAutorin
Mag. Ursula
Strobl ist Steuer-
beraterin
office@strobl-
steuerberatung.at
2/2016
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Der nackte
Grundund
Boden kann
zuBuchwerten
entnommen
werden. Somit
kommt es zu
keiner Realisie-
rung von stillen
Reserven ...
Die stillenReservendesGebäudesunterliegender 25% Immobilien-ESt
© italianestro – iStock
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