ÖGWThema - page 19

rung einer Prämie oder einer sonstigen
Begünstigung. ImZweifel ist die
Rechts-
folge zwingend
, lässt also der Behörde
keinen Anwendungsspielraum. For-
muliert das Gesetz im Einzelfall einen
solchen, dann sprechen wir von einer
Ermessensentscheidung
. Solche sind kei-
ne Willkürentscheidungen, sondern
müssennachAbwägung vonZweckmä-
ßigkeit und Billigkeit getroffen werden
(z.B. Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 303 BAO). Erfolgt die Abwä-
gung nicht sachgerecht, kann Rechts-
widrigkeit vorliegen, selbst wenn die
Entscheidung der Behörde innerhalb
des Ermessensspielraums liegt.
Schließlich müssen Bescheide, so-
fern sie nicht antragsgemäß ergehen,
begründet sein. Die
Begründung
muss
die einzelnen Phasen der Rechtsan-
wendung für denAdressaten nachvoll-
ziehbar erläutern. Begründungsmängel
führen alsVerletzung einerVerfahrens-
vorschrift ebenfalls zur Rechtswidrig-
keit eines Bescheides.
Zusammenfassung
Bei Verfassung einer Beschwerde
sollte man also die behauptete(n)
Rechtswidrigkeit(en) im Sinne die-
ser Struktur klar herausarbeiten und
entsprechend begründen (siehe § 250
Abs. 1 lit dBAO).Das erleichtert dem
BFG die Arbeit und erhöht damit die
Erfolgsaussichten.
n
In jederPhasekönnenFeh-
lerpassieren, diedurchdie
Beschwerdekonkret adres-
siertwerdensollten.
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