ÖGWThema - page 15

3,5% GrESt von der Gegen-
leistung, wenn diese mehr als
70% des Grundstückswerts
beträgt (ausgenommen Fami-
lienverband gem. § 26a Abs. 1
Z1GGG = Stufentarif)
3,5%GrESt vonderGegenleistung
vom entgeltlichenTeil, wenndieser
mehr als 30% des Grundstücks-
werts (s.o.) beträgt (ausgenommen
Familienverband gem. § 26a Abs.
1 Z 1 GGG), vom unentgeltlichen
Teil GrESt lt Stufentarif
0,5%GrESt vomGrundstückswert
(s.o.) bei unentgeltlicher Übertra-
gung (gem. §26aAbs. 1Z1GGG)
bei Vereinigung mindestens 95%
aller Anteile einer Gesellschaft,
Übertragung von 95% der Anteile
oder Übertragungen iZm Um-
gründung
3,5% GrESt zusätzlich 2,5% Stif-
tungseingangssteueräquivalent vom
Grundstückswert (s.o.) bei Zuwen-
dungen anPrivatstiftung durchden
Stifter
Stufentarif bei unentgeltlichem
Erwerb
Zusammenrechnung der (unentgelt-
lichen) Erwerbe innerhalb der letzten
5 Jahre von derselben Person an
dieselbe Person bzw. entgeltlicher/
teilentgeltlicher Übertragung im Fa-
milienverband gem. § 26a GGG von
Grundstücken vomGrundstückswert:
Betriebs-Freibetrag
i.H.v. EUR 900.000,– bei der
Übertragung von Liegenschaften des
Betriebsvermögens oder Sonderbe­
triebsvermögens, aus Anlass der Er­
werbsunfähigkeit oder nach dem
55. Lebensjahr des Geschenkgebers,
Erwerber ist natürliche Person und
gehört zu den begünstigten Angehö-
rigen
Bei land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken innerhalb des Fami-
lienverbandes beträgt der Freibetrag
weiterhinEUR365.000,–
Befreiungen
Hauptwohnsitzschenkungen
oder
Verkauf unter Lebenden zwischen
Ehegatten oder eingetragenen Part-
nern gem. EPG bis 150m² Wohn-
nutzfläche, der darüber hinausge-
hendeTeil steuerpflichtig
ZuwendungvonGrundstückendurch
öffentlich-rechtlicheKörperschaften
Übertragung von Todes wegen bei
WE-Partnerschaft oder Wohnstätte
unter150m
2
mitHauptwohnsitz
Steuerschuld
DieSteuerschuldentstehtbei:
VerwirklichungdesErwerbsvorgangs:
Erwerbe durch Erbanfall oder
Vermächtnis: Rechtskraft des
Beschlusses über die Einantwor-
tung bzw mit Bestätigung des
Verl.-Gerichts gem. § 182 Abs. 3
AußStrG
Schenkungen auf den Todesfall:
ToddesGeschenkgebers
Schenkung unter Lebenden: Ver-
tragsabschluss
Eintritt einer aufschiebenden Bedin-
gung oder behördlichen Genehmi-
gung
Berechnungoder Selbstberechnung
Durch Parteienvertreter (Rechtsanwäl-
te, Notare) möglich, ausgenommen
Anzeigepflicht bei Antrag auf 5-Jahres-
Verteilung.
Resümee
Die Immobilie wurde im Zuge der
Steuerreform2015/2016mit einer Fülle
von Neuerungen überschüttet, wobei
auf eine Verwaltungsvereinfachung
und die volkswirtschaftlichen Auswir-
kungen völlig vergessenworden ist.Ob
und inwieweit die gesteckten Budget-
ziele mit diesen Maßnahmen erreicht
werden können, ist zu bezweifeln,
meint derAutor dieserZeilen.
n
Stufentarif bei unentgeltlichemErwerb
0,5% biszu
EUR250.000,– =EUR1.250,–GrESt
2,0% für dienächsten EUR150.000,– =EUR3.000,–GrESt
3,5% vonmehr als >EUR400.000,–
EUR4.250,–
Die Immo-
biliewurde
imZugeder
Steuerreform
mit einer
Fülle von
Neuerungen
überschüttet,
wobei auf
eineVerwal-
tungsverein-
fachung völ-
lig vergessen
wurde ...
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