3,5% GrESt von der Gegen-
leistung, wenn diese mehr als
70% des Grundstückswerts
beträgt (ausgenommen Fami-
lienverband gem. § 26a Abs. 1
Z1GGG = Stufentarif)
3,5%GrESt vonderGegenleistung
vom entgeltlichenTeil, wenndieser
mehr als 30% des Grundstücks-
werts (s.o.) beträgt (ausgenommen
Familienverband gem. § 26a Abs.
1 Z 1 GGG), vom unentgeltlichen
Teil GrESt lt Stufentarif
0,5%GrESt vomGrundstückswert
(s.o.) bei unentgeltlicher Übertra-
gung (gem. §26aAbs. 1Z1GGG)
bei Vereinigung mindestens 95%
aller Anteile einer Gesellschaft,
Übertragung von 95% der Anteile
oder Übertragungen iZm Um-
gründung
3,5% GrESt zusätzlich 2,5% Stif-
tungseingangssteueräquivalent vom
Grundstückswert (s.o.) bei Zuwen-
dungen anPrivatstiftung durchden
Stifter
Stufentarif bei unentgeltlichem
Erwerb
Zusammenrechnung der (unentgelt-
lichen) Erwerbe innerhalb der letzten
5 Jahre von derselben Person an
dieselbe Person bzw. entgeltlicher/
teilentgeltlicher Übertragung im Fa-
milienverband gem. § 26a GGG von
Grundstücken vomGrundstückswert:
Betriebs-Freibetrag
i.H.v. EUR 900.000,– bei der
Übertragung von Liegenschaften des
Betriebsvermögens oder Sonderbe
triebsvermögens, aus Anlass der Er
werbsunfähigkeit oder nach dem
55. Lebensjahr des Geschenkgebers,
Erwerber ist natürliche Person und
gehört zu den begünstigten Angehö-
rigen
Bei land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken innerhalb des Fami-
lienverbandes beträgt der Freibetrag
weiterhinEUR365.000,–
Befreiungen
Hauptwohnsitzschenkungen
oder
Verkauf unter Lebenden zwischen
Ehegatten oder eingetragenen Part-
nern gem. EPG bis 150m² Wohn-
nutzfläche, der darüber hinausge-
hendeTeil steuerpflichtig
ZuwendungvonGrundstückendurch
öffentlich-rechtlicheKörperschaften
Übertragung von Todes wegen bei
WE-Partnerschaft oder Wohnstätte
unter150m
2
mitHauptwohnsitz
Steuerschuld
DieSteuerschuldentstehtbei:
VerwirklichungdesErwerbsvorgangs:
Erwerbe durch Erbanfall oder
Vermächtnis: Rechtskraft des
Beschlusses über die Einantwor-
tung bzw mit Bestätigung des
Verl.-Gerichts gem. § 182 Abs. 3
AußStrG
Schenkungen auf den Todesfall:
ToddesGeschenkgebers
Schenkung unter Lebenden: Ver-
tragsabschluss
Eintritt einer aufschiebenden Bedin-
gung oder behördlichen Genehmi-
gung
Berechnungoder Selbstberechnung
Durch Parteienvertreter (Rechtsanwäl-
te, Notare) möglich, ausgenommen
Anzeigepflicht bei Antrag auf 5-Jahres-
Verteilung.
Resümee
Die Immobilie wurde im Zuge der
Steuerreform2015/2016mit einer Fülle
von Neuerungen überschüttet, wobei
auf eine Verwaltungsvereinfachung
und die volkswirtschaftlichen Auswir-
kungen völlig vergessenworden ist.Ob
und inwieweit die gesteckten Budget-
ziele mit diesen Maßnahmen erreicht
werden können, ist zu bezweifeln,
meint derAutor dieserZeilen.
n
Stufentarif bei unentgeltlichemErwerb
0,5% biszu
EUR250.000,– =EUR1.250,–GrESt
2,0% für dienächsten EUR150.000,– =EUR3.000,–GrESt
3,5% vonmehr als >EUR400.000,–
EUR4.250,–
Die Immo-
biliewurde
imZugeder
Steuerreform
mit einer
Fülle von
Neuerungen
überschüttet,
wobei auf
eineVerwal-
tungsverein-
fachung völ-
lig vergessen
wurde ...
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