ÖGWThema - page 11

S
chondas sogenannte Stabilitätsge-
setz 2012 ergab gravierende Belas­
tungen bei der Übertragung von
Liegenschaften, unter anderem durch
den Wegfall der Spekulationsfrist, die
Einführung der Immobilienertragsteuer
etc. Das ab 1.1.2016 in Kraft getretene
Steuerreformgesetz 2015/2016 setzt dem
noch eineKrone auf.
Bereits in der letzten ÖGWThema
1/2016 von KollegenHubert W. Fuchs
wurde übersichtsweise die Fülle an Än-
derungen,primär imBereichder Immo-
bilienbesteuerung, aufgezählt.
Im Vordergrund stand u.a. die Ver-
äußerung von Liegenschaften. Nachste-
hendeÜbersicht soll dies verdeutlichen:
Übersicht „Spekulationsgewinn“
bei Immobilienab1.1.2016
Herstellerbefreiung (Gebäude)
Grund pflichtig, Gebäude steuerfrei,
wenn große Bauherrneigenschaft
nachweisbar
gilt nur für Steuerpflichtigen, nicht
fürRechtsnachfolger
gilt nicht,wenn innerhalbder letzten
10 Jahre zur Einkunftserzielung ge-
dient
Hauptwohnsitzbefreiung
(Grund+Gebäude)
durchgehende 2-jährige privateNut-
zung des Veräußerers eines/einer an-
geschafften oder hergestelltenEigen-
heimes/Eigentumswohnung, Bezug
innerhalb vonmax12Monatenoder
nach in angemessener Zeit erfolgter
Instandsetzung/Fertigstellung des
Gebäudes, oder
wenn innerhalb der letzten 10 Jah-
re vor der Veräußerung mindestens
5 Jahre durchgehend als Haupt-
wohnsitz gedient
giltnur fürVeräußerer,Befreiunggilt
nicht für Erben oder Geschenkneh-
mer
ausgenommen, wenn gewerblich (als
Grundstückshändler) eingestuft =
immerErtragsteuerpflicht
ImmobilieohneBefreiung
(ausgenommenKapitalgesellschaften,
Grundstückshändler, Immobilienent-
wickler)
mit einem „besonderen Steuersatz“
iHv 25%, ab 1.1.2016: 30% vom
Spekulationsgewinn, bis 31.12.2015
allenfalls Inflationsabschlag iHv 2%
ab dem 11. Jahr nach Erwerb, oder
auf Antrag nachTarif (§ 30a Abs. 2
EStG)
wenn Selbstberechnung durch Par-
teienvertreter mit Immobilienertrag-
steuer iHv 25%, ab 1.1.2016: 30%,
Veranlagungsoption mit dem „be-
sonderen Steuersatz“ (§ 30b Abs. 3
EStG)
Umwidmungsgewinne nach dem
31.12.1987 i.H.v. 15%, ab 1.1.2016:
18% des Verkaufserlöses (§ 30
Abs. 4 Z 1 EStG), Veranlagungsop-
tiondurchBerechnung auf Basis des
Spekulationsgewinns, bis 31.12.2015
allenfalls Inflationsabschlag i.H.v.
2% ab dem 11. Jahr nach Umwid-
mung (§30Abs. 5EStG)
Mindestabgabe,wennam31.3.2012
nicht steuerverfangen (entgeltliche
Anschaffung vor dem 31.3.2002
bzw. bei Teilabsetzung für Herstel-
lungsaufwand vor dem 31.3.1997,
bis 31.12.2015 i.H.v. 3,5%, ab
1.1.2016: 4,2% des Verkaufserlöses
(§ 30 Abs. 4 Z 2 EStG), Veranla-
gungsoption durch Berechnung
auf Basis des Spekulationsgewinns,
bis 31.12.2015 allenfalls Inflations­
abschlag i.H.v. 2% (§ 30 Abs. 5
EStG).
„Besondere Einkünfte-Äquivalent“:
Hinzurechnung der Hälfte der in
den letzten 15 Jahren begünstigt ab-
gesetztenTeilabsetzbeträgegem.§28
Abs.3EStG,wennGewinnpauschal
ermittelt: 3,5%, ab 1.1.2016: 4,2%
bzw. 15%, ab 1.1.2016: 18% vom
Verkaufserlös (§ 30 Abs. 4 Z 1 bzw.
2EStG).
Spekulationsverluste können ab
1.1.2016 nach Kürzung um 60%
gleichmäßig auf das Jahr der Ent-
stehung und die folgenden 14 Jahre
mit Einkünften ausVermietungund
Verpachtung ausgeglichen oder so-
fort abgezogenwerden.
Ab1.1.2016könnenbei Tarifbesteu-
erung, neben den Kosten der Mit-
teilung und Selbstberechnung der
ImmoESt und den Vorsteuerberich-
tigungsbeträgendiemitderVeräuße-
rung im Zusammenhang stehenden
Ausgaben alsWerbungskosten abge-
zogenwerden.
ZumAutor
Prof.Mag.
Walter Stingl ist
Steuerberater
office@stingl.com
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Herstellungs-
befreiung
(Gebäude)
gilt nur für
Stuerpflich-
tigen, nicht
aber für
Rechtsnach-
folger
2/2016
© Alija – Istock
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