ÖGWThema - page 29

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um Schutz der Gläubiger einer
Gesellschaft sah § 235 aF in be-
stimmten Fällen der Zuschreibung bzw.
derAuflösung vonKapitalrücklagenund
Bewertungsreserven eine Ausschüttungs-
sperre vor. Diese Regelung versah seit
1996 unverändert ihrenDienst, was in-
sofern erstaunt, dadieserParagraph rund
20 Jahre lang einen falschenVerweis auf
§ 202Abs. 2Z 1UGB gegeben hat. Es
war aber nicht alleine dieRichtigstellung
dieses Fehlers, die2015 zu einer zweima-
ligenÄnderung des§235UGB–einmal
durch das RÄG 2014, einmal durch das
Abgabenänderungsgesetz 2015 – führte,
sondern eine umfangreiche Neukonzep-
tion und weitere Auslegung des Schutz-
bedürfnissesderGläubiger.
Die Regelungen des § 235 UGB in
der aktuellen Fassung sehen keine Aus-
schüttungssperre mehr für den Fall der
Zuschreibung sowie der Auflösung von
Bewertungsreserven vor, die Bestim-
mungen zur Ausschüttungssperre für
aktive latente Steuern wurden weitest-
gehend in § 235 Abs. 2 übernommen.
DurchdenverpflichtendenAnsatzaktiver
latenter Steuern imZuge desRÄG2014
wird dieser Ausschüttungssperre wohl
mehr Relevanz zukommen. Eine Erwei-
terungerfuhrdieAusschüttungssperre im
Zusammenhang mit der Auflösung von
umgründungsbedingten Kapitalrückla­
gengemäß § 235 Z 3 UGB aF dahin-
gehend, dass gemäßder neuenRegelung
nun alle Gewinne aus Umgründungen,
die aus der Aufwertung auf den beizule-
gendenWert resultieren, betroffen sind.
Aus Sicht desGläubigerschutzes ist diese
Regelung zu begrüßen. Umgründungen,
bei denen die Bewertung der Buchwert-
fortführung (§ 202 Abs. 2 Z 1 UGB)
oder der modifizierten Buchwertfort-
führung (§202Abs. 2Z2und3UGB)
entspricht, könnennicht zurEntstehung
eines Gewinnes führen, sodass § 235
Abs. 1UGBkeineAnwendung findet.
Ausschüttungsgesperrt
Ein in§235UGBzitierterGewinnkann
demnachnurbei einerUmgründungun-
ter Ansatz des beizulegendenWertes ge-
mäߧ202Abs. 1UGB entstehen.Hier
ist zu unterscheiden in Umgründungs-
vorgänge, bei denen eine Kapitalrück­
lage entsteht und solche, bei denen der
angeführteGewinn indenBilanzgewinn
zu verbuchen ist. Eine Kapitalrücklage
entstehtbei denAbwärtsumgründungen.
DiesesindvonZ1 legcitumfasst,dieRe-
gelung entspricht imWesentlichen den
bisherigen Bestimmungen. Ausschüt-
tungsgesperrt isthierderGewinn,deraus
der Auflösung dieser Kapitalrücklage re-
sultiert.BeiderErmittlungdesausschütt-
barenBetrageswar demnachnur imFall
einer tatsächlichenAuflösung einerKapi-
talrücklageVorsichtgeboten.Gemäßden
Regelungen des § 235 UGB aF waren
Zuschreibungen und Auflösungen von
Bewertungsreserven ebenso Anlassfälle,
den ausschüttbaren Gewinn auf even-
tuelle Einschränkungen zu prüfen. In
allen drei Anlassfällen war jedenfalls ein
Hinweis inderGewinn-undVerlustrech-
nungdes jeweiligen Jahrs vorhanden.
Bei den Umgründungen, bei denen
imSinne des §235Abs. 1
Z 2 UGB keine Kapital-
rücklage ausgewiesen wer-
den kann, handelt es sich
um Aufwärtsumgründen.
Hier kommt es zur Ein-
buchung eines Bilanzge-
winnes (anstelle einer Ka-
pitalrücklage) inHöhe des
beizulegenden Wertes des
übertragenen Vermögens.
Der gesperrte Betrag errechnet sich aus
demUnterschied zwischenderWertmin-
derung des Anteils ander übertragenden
Gesellschaft und dem Wertansatz des
Vermögensnach§202Abs. 1UGB.
ImUnterschied zur Abwärtsumgrün-
dungmussdiesergesperrteBetragbei der
Ermittlung von ausschüttbaren Gewin-
nenmitgedacht werden. EinenHinweis
aus der Gewinn- und Verlustrechnung
gibt es dabei nicht. Ebenso ist bei Seit-
wärtsumgründungen ein im Bilanzge-
winn der Muttergesellschaft enthaltener
Gewinngesperrt,dersichausdemUnter-
schiedzwischendemWertabgangbeidem
Anteil ander übertragendenGesellschaft
und demmit dem beizulegendenWert
ermitteltenWertzuwachs des Anteils an
der übernehmenden Gesellschaft ergibt.
DerGeschäftsführermuss bei derErstel-
lung des Gewinnverteilungsvorschlags
auf das Vorliegen etwaiger Ausschüt-
tungssperrenachten.EineVerletzungder
Bestimmungendes §235UGBhat eine
HaftungdesGeschäftsführers gegenüber
der Gesellschaft zur Folge. Das Führen
von Aufzeichnungen, aus denen der
Betrag der Ausschüttungssperre, deren
Anlass und zeitliche Reichweite ersicht-
lich sind, gehört zu den Pflichten eines
Geschäftsführers, so wie die Kontrolle
dieser Aufzeichnungen zu den Pflichten
einesWirtschaftsprüfers gehört.
n
DerGläubigerschutz
alsGefahrenquelle
Kapitalrücklagen.
Über dieAusschüttungssperredes § 235UGB
. VonGunther Bauer
wirtschafts
prüfer
ZumAutor
Mag. Gunther
Bauer ist Steuer-
berater undWirt-
schaftsprüfer
Gunther.Bauer@
zobl-bauer.at
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