für eine Entscheidung in dieser Sache nicht mehr zustän-
dig, sondern selbst Partei imBeschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht. Ab dem Zeitpunkt der Vorlage haben
vielmehr die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und
Befugnisse der Abgabenbehörden und daher auch über all-
fälligeErmittlungen zu entscheiden.Diese können sie selbst
durchführen oder durch eine Abgabenbehörde ihrer Wahl
durchführen lassen.Dabei solltenachTunlichkeit nicht jene
Abgabenbehörde beauftragtwerden, dieParteienstellung im
Beschwerdeverfahren hat, umBefangenheitsgründen schon
imVorfeld zu begegnen.
Schlussfolgerung
Bis zur Vorlage der Beschwerde bzw. bis zur Einbringung
einer Vorlageerinnerung wird davon auszugehen sein, dass
das Finanzamt – ggf. auch erst infolge der Einbringung des
Vorlageantrags selbst – noch Ermittlungen durchführen
darf. NachVorlage der Beschwerde oder Einbringung einer
Vorlageerinnerung ist das Finanzamt Partei imBeschwerde-
verfahren und für Ermittlungen nicht mehr zuständig. Auf
GrundderParteienstellungkönntendiese sogarunvereinbar
sein. Seitens des Abgabepflichtigen besteht daher in diesem
Fall keine diesbezügliche Mitwirkungspflicht mehr, es sei
denn, das Finanzamt wäre vomVerwaltungsgerichtmit den
Ermittlungen beauftragt worden.
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