ditanteils sollte dieser Umstand daher
möglichst berücksichtigt werden.
Durch den Erwerb des beim Va-
ter verbliebenen Kommanditanteils
und die damit ausgelöste Vereinigung
aller Anteile in der Hand des Sohnes
kommt es gemäß § 142UGB zu einer
Anwachsung des gesamtenVermögens
der KG beim letzten verbliebenenGe-
sellschafter,wodurchbei diesemwiede-
rum ein Einzelunternehmen entsteht.
Sofern dies vermieden werden soll,
könnte derKommanditgesellschaft vor
Vereinigung aller Anteile in der Hand
des Sohnes beispielsweise eine GmbH
als weiterer Arbeitsgesellschafter bei-
treten. Dadurch könnte nicht nur der
Untergang der KG, sondern auch die
Entstehung eines Einzelunternehmens
verhindert werden und damit, dass die
Betriebsliegenschaft im Fall von Son-
derbetriebsvermögen bei einer künf-
tigen Insolvenz in die Haftungsmasse
derGesellschaft fällt.
ZurAbsicherungdes Sohnes, insbe-
sondere für denFall, dass nochweitere
Erben vorhanden sind, könnte diesem
im Rahmen eines (einseitig unwider-
ruflichen) Schenkungsvertrages auf
denTodesfall desVaters der demVater
verbliebene Kommanditanteil sowie
die Betriebsliegenschaft zugesichert
werden. Eventuelle Pflichtteilsansprü-
che der anderen Erben wären jedoch
zu berücksichtigen.
Einbringung ineineGmbH als
Alternative
Als Alternative zumZusammenschluss
zu einer Kommanditgesellschaft könn
te der Betrieb des Einzelunternehmens
auch in eine GmbH eingebracht wer-
den.SoferndieGeschäftsführerstellung
der GmbH nicht vomVater ausgeübt,
sondernbeispielsweise vomSohnüber-
nommen wird, kann der Vater weiter-
hin zu 100% an der Gesellschaft und
damit ambisherigenUnternehmenbe-
teiligt bleiben, ohne seinen Anspruch
auf die vorzeitige Alterspension zu ver-
lieren. In diesem Fall wäre auch eine
Ausschüttung der Gewinne an den
Vater uneingeschränktmöglich.
Der Sohn bleibt als Geschäftsfüh-
rer, der an der GmbH nicht beteiligt
ist, bei Fortbestehen eines Dienstver-
hältnisses arbeitsrechtlich weiterhin
Dienstnehmer. Durch die Einbrin-
gung des Einzelunternehmens in die
GmbH geht daher auch das Dienst-
verhältnis gemäß § 3 Abs. 1 AVRAG
unter Beibehaltung sämtlicher bisher
erworbenenAnsprüche des Sohnes auf
die GmbH über. Eine diesbezügliche
Änderung würde sich nur ergeben,
wenn der Sohn beispielsweise durch
den schenkungsweisen Erwerb eines
GmbH-Anteils vom Vater die Beteili-
gungshöhe von 50% erreicht oder die
Beteiligungshöhe von 25% bei gleich-
zeitigem Erwerb einer Sperrminorität
hinsichtlich der laufenden Geschäfts-
führung überschreitet. In diesem Fall
kommt es zu einemVerlust der arbeits-
rechtlichen Arbeitnehmereigenschaft
und zu einem gesetzlichen Abferti-
gungsanspruch gemäß § 23 Ange-
stelltengesetz. Sofern der Sohn in den
letzten 10 Jahren vor demVerlust der
arbeitsrechtlichen Arbeitnehmereigen-
schaft überwiegend nicht wesentlich
mit 25% oder weniger beteiligt war, so
ist die Abfertigung des Sohnes gemäß
LStR 1074 gemäß § 67 Abs. 3 EStG
zu besteuern. Dies gilt auch dann,
wenn die Abfertigung aus sachlichen
Gründen zu einem Zeitpunkt ausbe-
zahltwird, zudemdie arbeitsrechtliche
Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr
vorliegt.
Der Vorteil der Einbringung des
Einzelunternehmens des Vaters in eine
GmbH imVergleich zur Übertragung
auf eine Personengesellschaft liegt ins-
AlsAlternative zumZusammenschluss zu einer Kommandit
gesellschaft könnteder BetriebdesEinzelunternehmens
auch in eineGmbH eingebracht werden.
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