ÖGWThema - page 12

liegenschaft andieKGauf entgeltlicher
oderunentgeltlicherBasis erfolgen soll,
wird einerseits davon abhängen, ob im
Fall einer unentgeltlichenÜberlassung
eine Vorsteuerberichtigung beimVater
erfolgenmüssteoderderVaterEinnah-
men aus derÜberlassung des Betriebs-
gebäudes erzielen möchte. Letzterer
Fall wäre dann zu überlegen, wenn der
Sohnnichtnur alsArbeitsgesellschafter
beteiligt sein soll und der Vater, insbe-
sondere bei einer nur untergeordneten
Beteiligungshöhe, über die Miete ei-
nen Teil seiner Einkünfte lukrieren
möchte.
Sofern sich der Vater auf eine ka-
pitalistische Kommanditistenstellung
zurückzieht, kann er unabhängig von
seiner Beteiligung an der KG und
auch unabhängig von der Höhe seines
Gewinnanteils eine vorzeitige Alters-
pension beziehen. Grundsätzlich wäre
auch eine Mitarbeit möglich, sofern
diese im Rahmen eines Dienstverhält-
nisses erfolgt, das dieGeringfügigkeits-
grenze nicht übersteigt. Dieser Punkt
sollte mit den Gesellschaftern jedoch
im Detail besprochen werden, da die
Angaben im Rahmen einer GPLA
regelmäßig durch Zeugenaussagen
überprüft werden und eine Über-
schreitungder imRahmenderGering-
fügigkeitsgrenze maximal möglichen
Mitarbeit aufgrund des sozialversiche-
rungsrechtlichen Anspruchslohnprin-
zips zumVerlust der vorzeitigenAlter-
spension führt. Durch die Beteiligung
des Sohnes als Komplementär verliert
dieser die arbeitsrechtliche Dienstneh-
mereigenschaft, was zu einem gesetz-
lichen Abfertigungsanspruch führt.
Dieser Abfertigungsanspruch kann
beim Sohn laut UmgrStR Rz 1470
gemäß § 67 Abs. 3 EStG begünstigt
besteuert werden und stellt beimVater
als bisherigem Betriebsinhaber nach
Maßgabe des § 20 Abs. 1 Z 8 EStG
eineBetriebsausgabe dar.
Grundsätzlich könnte die begüns­
tigt besteuerte Abfertigung vom Sohn
auch als Einlage in die KG eingezahlt
werden, insbesondere um eine Sub-
stanzbeteiligung des Sohnes zu er-
möglichen. Vorsicht wäre nur dann
geboten, wenn das bisherige Betriebs-
gebäude der KG nicht als Sonderbe-
triebsvermögen des Vaters, sondern in
FormvonBetriebsvermögen zurVerfü-
gung gestelltwerden sollte.Durch eine
im Rahmen des Zusammenschlusses
dem Sohn gewährte Substanzbetei-
ligung würde nämlich für den auf
den Sohn entfallenden Anteil an den
Wertsteigerungen der Betriebsliegen-
schaft eine eventuelle Altvermögens-
eigenschaft des betrieblich genutzten
Grund und Bodens verloren gehen.
Umdies zu verhindern, könnte für den
Fall, dass das Betriebsgrundstück (bei-
spielsweise zur Verbesserung der Ei-
genkapitalsituation des Betriebes) auf
die Kommanditgesellschaft übertragen
werdenmuss und nicht im Sonderbe-
triebsvermögen des Vaters verbleiben
kann, zurVermeidung des Verlusts der
Altvermögenseigenschaft der Sohn im
Rahmen des Zusammenschlusses nur
als Arbeitsgesellschafter beteiligt wer-
den und eine gewünschte Substanz-
beteiligung durch eine anschließende
Schenkung eines Teils der Komman-
ditbeteiligung des Vaters an den Sohn
hergestellt werden.
Unabhängig von einer möglichen
Substanzbeteiligung des Sohnes kann
diesem aufgrund seiner Stellung als
Arbeitsgesellschafter dennoch ein we-
sentlicher Teil des Gewinns in Form
eines fremdüblichen Geschäftsfüh-
rungsentgelts zuzüglich eines vom
Erfolg abhängigen variablen Anteils
gewährt werden. Sollte dem Sohn zu
einem späteren Zeitpunkt auch ein
Großteil des Gesellschaftsanteils des
Vaters übertragen werden, so wäre
dies durch eine einfache Anteilsschen-
kung steuerneutral möglich. Solang
der Vater zumindest einen Teil seiner
Kommanditbeteiligung behält, kann
er dabei auch die gesamte im Sonder-
betriebsvermögen
zurückbehaltene
Betriebsliegenschaft ohne steuerliche
Auswirkungen weiterhin behalten.
SoferndieBetriebsliegenschaft (spätes­
tens beispielsweise nach seinem Tod)
gemeinsam mit dem bei ihm verblie-
benen Kommanditanteil an den Sohn
übergeht, würde auch dadurch keine
Entnahmegewinnbesteuerung ausge-
löst werden. Aus grunderwerbsteuer-
licher Sicht wäre jedoch zu beachten,
dass der Grunderwerbsteuerfreibetrag
gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG von
EUR 900.000,– im Fall eines beim
Vater verbliebenenKommanditanteils,
der eineBeteiligunganderGesellschaft
vonmindestens 25% darstellt, nur im
Ausmaß von 25%, somit in Höhe
von EUR 225.000,–, zusteht. Bei der
Entscheidung über dieHöhe des nach
einer Anteilsschenkung an den Sohn
dem Vater verbleibenden Komman-
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3/2017
Sofern sichder Vater auf eine kapitalis
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tischeKommanditistenstellung zurückzieht,
kann er unabhängig vonder Höhe seines
Gewinnanteils eine vorzeitigeAlterspension
beziehen.
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