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praxis
M
it Bundesgesetzblatt 2015/116
vom 14. August 2015 wurde das
Kontenregister- und Konteneinschau-
gesetz (KontRegG) kundgemacht. Das
Kontenregister dient der Finanzverwal-
tung dazu, einenÜberblick über sämtli-
che im InlandgeführtenKonten imEin-
lagen-, Giro- undBauspargeschäft sowie
Depots zu erhalten. Die Kreditinstitute
haben gemäß § 3 KontRegG folgende
Daten zu übermitteln: bereichsspezi-
fisches Personenkennzeichen für Steuern
und Abgaben bzw. Vorname, Zuname,
Geburtsdatum, Adresse und Ansässig-
keitsstaat (beinatürlichenPersonen),Fir-
menbuchnummer bzw. Name, Adresse
und Ansässigkeitsstaat (bei juristischen
Personen), allfällige vertretungsbefugte
Personen, Treugeber und wirtschaftliche
Eigentümer des Kontos, Konto- bzw.
Depotnummer, Tag der Eröffnung und
der Auflösung des Kontos/Depots, Be-
zeichnungdes konto- bzw. depotführen-
denKreditinstituts.Nichtzuübermitteln
sind hingegen die Konto- bzw. Depot-
stände.Die erstmaligeÜbermittlungder
Daten durch die Banken erfolgte mit
Stand zum 1.März 2015, nunmehr ha-
ben Kreditinstitute diese Informationen
laufend zumelden.
AuskünfteausdemKontenregister
Auskünfte sind gem. § 4 Abs. 1 Kon-
tRegG den Staatsanwaltschaften,
Strafgerichten, Finanzstrafbehörden
unddemBundesfinanzgericht, sowie –
wenn es im Interesse derAbgabenerhe-
bung zweckmäßig und angemessen ist
– den Abgabenbehörden des Bundes
imWege einer elektronischen Einsicht
in das Kontoregister zu erteilen. Im
Verfahren zur Veranlagung der Ein-
kommensteuer, der Körperschaftsteuer
und der Umsatzsteuer sind Auskünfte
aus demKontenregister nicht zulässig,
außer wenn die Abgabenbehörde Be-
denken gegen die Richtigkeit der Ab-
gabenerklärung hat, ein Ermittlungs-
verfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO
einleitet und der Abgabepflichtige
vorher Gelegenheit zur Stellungnahme
hatte.
Suchbegriffe dürfen nur konkrete
PersonenoderKonten sein. JedeAbfrage
und Übermittlung personenbezogener
DatenausdemKontenregister ist zupro-
tokollieren, dieProtokollaufzeichnungen
sind zehn Jahre aufzubewahren und da-
nach zu löschen. Durch die Auskunfts-
möglichkeit erhaltendieBehörden ledig-
lich Informationen dahingehend, über
welche Konten undDepots eine Person
verfügt. Für weiter gehendeDatenmuss
eine begründete Konteneinschau bean-
tragtwerden.
Konteneinschau–Auskunftsverl­
angenanKreditinstitute
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in
einem Ermittlungsverfahren nachMaß-
gabe des § 165 BAO über Tatsachen
einer Geschäftsverbindung von Kredit­
institutenAuskunft zuverlangen,wenn
1. begründeteZweifel anderRichtigkeit
der Angaben des Abgabepflichtigen
bestehen,
2. zu erwarten ist, dass die Auskunft
geeignet ist, die Zweifel aufzuklären,
und
3. zu erwarten ist, dass dermit derAus-
kunftserteilung verbundene Eingriff
in die schutzwürdigen Geheimhal-
tungsinteressen des Kunden des Kre-
ditinstitutes nicht außer Verhältnis
zum Zweck der Ermittlungsmaß-
nahme steht.
Im Verfahren zur Veranlagung der
Einkommensteuer, der Körperschaft-
steuer und der Umsatzsteuer sind Aus-
kunftsverlangen nicht zulässig, außer
wenn–nachAusräumung vonZweifeln
durch einen Ergänzungsauftrag nach
§161Abs. 1BAO–dieAbgabenbehör-
de Bedenken gegen die Richtigkeit der
Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungs-
verfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO
einleitetundderAbgabepflichtigevorher
Gelegenheit zur Stellungnahmehatte.
BetroffenePersonenhabendasRecht
aufAuskunft,welche siebetreffendeDa-
ten indas Kontenregister aufgenommen
wurden.Weiters ist derAbgabepflichtige
über eine durchgeführte Einsichtnahme
über FinanzOnline zu informieren. Aus
einer parlamentarischen Anfragebeant-
wortung vom 10. März 2017 geht her-
vor, dass dieMöglichkeit zur Kontenab-
frage von denFinanzämtern bundesweit
intensiv genutzt wird. Im Zeitraum
Oktober 2016bis Februar 2017wurden
1.756Abfragendurchgeführt,wobei fol-
gendeFinanzämter Spitzenreiter sind:
Wien3/6/7/11/15Schwechat
Gerasdorf (133Abfragen)
Wien8/16/17 (107Abfragen)
Salzburg-Stadt (101Abfragen)
Wien4/5/10 (98Abfragen)
Salzburg-Land (97Abfragen)
Wien2/20/21/22 (83Anfragen)
Amstetten,Melk, Scheibbs
(74Abfragen)
Lilienfeld, St. Pölten (72Abfragen),
Klagenfurt (56Abfragen)
RegeAbfragen
FINANZ.
Über ersteErfahrungen
mit demKontenregister.
VonDanielaHeilinger
ZuRAutorin
DanielaHeilinger,
Steuerberaterin
daniela.heilinger@
bdo.at
Suchbegriffedürfennur konkretePersonen
oder Konten sein. JedeAbfrageundÜber-
mittlungpersonenbezogener Datenaus
demKontenregister ist zuprotokollieren ...
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