ZumAutor
Mag. Herbert
Houf ist
Wirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
3/2017
D
erVerfahrensablauf ist nicht untypisch. ImZuge einer
Außenprüfung kommt es seitens des Finanzamtes
zu Feststellungen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen
(bzw. seines Steuerberaters) auf unrichtigen Sachverhaltsan-
nahmen beruhen. ImZuge einer Bescheidbeschwerde wird
diemangelhafte Sachverhaltsermittlung gerügt, das Finanz-
amt weist jedoch die Beschwerde mit Beschwerdevorent-
scheidung (BVE) als unbegründet ab. Erst auf Grund des
danach eingebrachtenVorlageantrags kommt es zuweiteren,
oftmals sehr umfangreichen, Ermittlungen der Abgabenbe-
hörde imRahmen vonVorhaltsverfahren.
Die amtswegigeWahrheitsermittlungspflicht versus
Mitwirkungspflicht
Zunächst ist § 115 BAO zu beachten, wonach die Abga-
benbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und
von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Ver-
hältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der
Abgaben wesentlich sind, zu ermitteln haben. Zur Durch-
führung dieser Ermittlungen stehen den Abgabenbehörden
verschiedene Befugnisse zur Verfügung, insbesondere Aus-
kunfts-, Prüfungs- und Kontrollrechte. Die – rechtsrichti-
ge –Geltendmachung dieser Befugnisse löst entsprechende
Mitwirkungspflichten seitens der Partei aus. Sie muss die
gewünschten Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und
Prüfungen dulden, solange die Behörde nicht an die gesetz-
lichen Grenzen dieser Mitwirkungspflicht stößt. Dies wäre
z.B. dannder Fall,wenndie geforderteMitwirkungunmög-
lich ist oder derPartei einenunangemessenenAufwandoder
sonstigenNachteil verursacht. Natürlich sind auch Ermitt-
lungen unzulässig, die keine abgabenrechtliche Relevanz
(z.B. infolge Eintritts der Verjährung) haben oder zu denen
der Behörde dieZuständigkeit fehlt.
Rechtswirkungen vonVorlageantragundVorlage
Wird ein Vorlageantrag gem § 264 BAO gestellt oder ist
aus den in § 262 Abs. 2 bis 4 BAO genannten Gründen
keine BVE zu erlassen, hat das Finanzamt die Beschwerde
ohne unnötigenAufschub andasVerwaltungsgericht vorzu-
legen. § 265Abs. 1BAO sieht vor, dass allenfalls erforderli-
cheErmittlungen vorher nochdurchgeführtwerdendürfen.
Diese können deshalb notwendig sein, weil das Finanzamt
imRahmen der Aktenvorlage auch einenVorlagebericht zu
erstatten hat, der insbesondere dieDarstellung des Sachver-
halts, dieNennung der Beweismittel und eine Stellungnah-
me der Abgabenbehörde umfassenmuss.
§ 300 BAO sieht allerdings vor, dass abVorlage der Be-
schwerde, ab Einbringung einer Vorlageerinnerung gemäß
§ 264Abs. 6BAO bzw. in jenenFällen, in denen eine BVE
zuunterbleibenhat, bereits abEinbringungderBescheidbe-
schwerde selbst, die Abgabenbehörden den angefochtenen
Bescheid oder die BVE bei sonstiger Nichtigkeit weder ab-
ändern noch aufheben kann. Die Abgabenbehörde ist also
Ermittlungennach
Vorlage
Abgaben.
Es häufen sichFälle, indenenFinanzämter
erst imZugeder Vorlage einer BeschwerdeandasBFG
Ermittlungendurchführen. VonHerbert Houf
Zur Durchführungdieser Ermittlungen stehenden
Abgabenbehörden verschiedeneBefugnisse zur Ver
fügung, insbesondereAuskunfts-, Prüfungs- und
Kontrollrechte. Die – rechtsrichtige –Geltendmachung
dieser Befugnisse löst entsprechendeMitwirkungs
pflichten seitensder Partei aus.
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brennpunkt
finanz