ÖGWThema - page 14

führt. Insbesondere bei zum Großteil
bereits abgeschriebenen Gebäuden
kann die dadurch ausgelöste Versteu-
erung der stillen Reserven mit einem
Steuersatz von 30% einHindernis für
die Zurückbehaltung der Betriebslie-
genschaft darstellen.Da die Entnahme
desGrundundBodens gemäߧ6Z4
EStG mit dem Buchwert erfolgt, un-
terbleibt zumindest diesbezüglich eine
Versteuerung der stillenReserven.
Alternativ zurZurückbehaltungder
Betriebsliegenschaft im Privatvermö-
gen könnte daher dieÜbertragung des
Betriebsgrundstücks auf die GmbH
angedacht werden. Um den Verlust
der Altvermögenseigenschaft insbe-
sondere fürGrundundBoden, der am
31.3.2012 nicht steuerverfangen war
und damit Altvermögen darstellt, zu
vermeiden, kann die Übertragung des
Betriebsgrundstücks auf die GmbH
durch Abschluss eines Baurechtsver-
trages im Zuge der Einbringung des
Betriebes auf die Übertragung des
Gebäudes beschränkt werden. ImUn-
terschied zum Superädifikat kann der
Abschluss eines Baurechtsvertrages
nämlich auchnachErrichtung desGe-
bäudes noch erfolgen. Inwieweit dies
bei einem gemischt genutzten Gebäu-
demöglich ist,wärevorderUmsetzung
zu prüfen. Sollte der Abschluss eines
Baurechtsvertrages nicht möglich sein,
so könnte alternativ überlegt werden,
das Grundstück zu parifizieren und
nur den betrieblich genutzten Grund-
stücksteil auf die GmbH zu übertra-
gen. Allerdings sind für die Parifizie-
rung Voraussetzungen, wie getrennte
Zugangsmöglichkeiten zu den ein-
zelnen Einheiten, zu erfüllen. Sofern
diese nicht vorliegen, könnte als letzte
Möglichkeit nurmehr dieBegründung
vonMiteigentum zwischenderGmbH
im Ausmaß des betrieblich und dem
bisherigenEinzelunternehmer imAus-
maßdes privat genutztenGebäudeteils
inBetracht gezogenwerden.
Bewertungdesübertragenen
Vermögens
Die Übertragung von Betrieben im
Rahmen von Umgründungen ist steu-
erlich in der Regel ausschließlich zu
Buchwerten möglich. Auch aus unter-
nehmensrechtlicherSichtwirddieBuch-
wertfortführung gemäß § 202 Abs. 2
UGB bei Umgründungen nicht zuletzt
auch ausVereinfachungsgründen gesetz-
lich zugelassen.Unabhängigdavon sollte
sowohl aus Finanzierungsgründen als
auch zur Verbesserung des Bilanzbildes
eine Aufwertung des übernommenen
Vermögens bei der übernehmendenGe-
sellschaft nicht gänzlich ausgeschlossen
werden.
Aus unternehmensrechtlicher Sicht
stellen sowohl der oben beschriebene
Zusammenschluss als auch die alter-
nativ angedachte Einbringung des
bisherigen Einzelunternehmens in
eine GmbH eine Sacheinlage dar. Das
eingelegte (Betriebs-)Vermögen ist da-
her sowohl bei der übernehmenden
KG als auch der GmbH gemäß § 202
Abs. 1 UGB mit dem beizulegenden
Wert anzusetzen. Sämtliche aktiven
und passiven von den übernehmenden
Gesellschaften übernommenen Ver-
mögensgegenstände sind daher in
dem der Umgründung folgenden Jah-
resabschluss mit dem beizulegenden
Wert anzusetzen. Laut dem mit dem
RÄG eingeführten § 189a Z 3 UGB
stellt der beizulegendeWert denWert
dar, den ein Erwerber des gesamten
Unternehmens im Rahmen eines Ge-
samtkaufpreises für den betreffenden
Vermögensgegenstand oder die betref-
fende Schuld ansetzen würde, wobei
davon auszugehen ist, dass der Erwer-
ber das Unternehmen fortführt. Die
Definition des beizulegenden Werts
entspricht damitweitestgehendder des
Teilwerts gemäß § 6 Z 1 EStG. Ge-
mäß § 202 Abs. 1 UGB gilt darüber
hinaus § 203Abs. 5UGB sinngemäß,
weshalb auch ein Firmenwert im Fall
der Bewertung der übernommenen
Vermögensgegenstände gemäß § 202
Abs. 1UGB zwingend anzusetzen ist.
Vorteil derAufwertung auf denbei-
zulegendenWert ist somit insbesonde-
re die Aufwertung der übernommenen
Vermögensgegenstände und damit die
Verbesserung des Eigenkapitals bzw.
der Eigenkapitalquote. Nachteilig ist
allerdings die in der Regel erhöhte
Abschreibung der insbesondere im
abnutzbaren Anlagevermögen enthal-
tenen stillen Reserven und die damit
verbundene Reduzierung des Jah-
resüberschusses bzw. Erhöhung des
besondere in der uneingeschränkten
Möglichkeit zur Mitarbeit. Sofern der
Vater keine Geschäftsführerstellung in
der GmbH innehat, kann er für seine
Gesellschaft auf unentgeltlicher Basis
uneingeschränkt tätig werden, ohne
der Sozialversicherungspflicht zu un-
terliegen. Diesbezüglich unterscheidet
sich die GmbH-Variante wesentlich
von der Kommanditgesellschaft, wo
eineMitarbeit des Vaters ohne Verlust
der vorzeitigen Alterspension nur im
Rahmen eines geringfügigen Dienst-
verhältnissesmöglich ist.
Der Nachteil der GmbH-Variante
wird jedoch oftmals darin liegen, dass
die Betriebsliegenschaft, sofern sie
nicht indasGesellschaftsvermögender
GmbH übertragen werden soll, aus
dem Betriebsvermögen entnommen
werdenmuss, was für den imBetriebs-
vermögen befindlichen Gebäudeteil
zu einer Entnahmegewinnbesteuerung
schwer
punkt
3/2017
Der Vorteil der EinbringungdesEinzelun-
ternehmensdes Vaters in eineGmbH liegt
insbesondere inder uneingeschränkten
Möglichkeit zurMitarbeit.
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