Jahresfehlbetrages. Darüber hinaus
unterliegt der Aufwertungsbetrag der
Ausschüttungssperre gemäß § 235
Abs. 1UGB, wobei sich die ausschüt-
tungsgesperrten Beträge insoweit ver-
mindern, als der Unterschiedsbetrag
zwischen Buchwert und dem höheren
beizulegenden Wert durch planmä-
ßige oder außerplanmäßige Abschrei-
bungen oder durch Buchwertabgänge
vermindert wird.
Um diese Nachteile zu vermei-
den, könnte im Einzelfall ein Ansatz
der übernommenen Vermögensge-
genstände nach der modifizierten
Buchwertmethode gemäß § 202 Abs.
2 UGB überlegt werden. Dabei wer-
den grundsätzlich die Buchwerte des
übertragenen Betriebes fortgeführt.
Insoweit der Gesamtbetrag der Ge-
genleistung die Buchwerte der Ver-
mögensgegenstände übersteigt, ist der
Aufwertungsbetrag grundsätzlich als
„Umgründungsmehrwert“ auszuwei-
sen, wobei dieser jeder Bilanzposition
getrennt zuzuordnen ist. Übersteigt
derWert der Gegenleistung die in den
Vermögensgegenständen enthaltenen
stillen Reserven, ist der Unterschieds-
betrag als Firmenwert auszuweisen.
Durch Gestaltung der Höhe der ver-
einbarten Gegenleistung ist es mög-
lich, nur Teile der stillen Reserven zu
aktivieren und von der Aktivierung
eines Firmenwerts sogar gänzlich Ab-
stand zu nehmen. Befinden sich die
stillen Reserven in diesem Fall insbe-
sondere im nicht abnutzbaren Anla-
gevermögen, wie z.B. im Grund und
Bodenoder imFinanzanlagevermögen,
so kann durch diese Vorgangsweise
eine Erhöhung des Eigenkapitals auch
ohne den Nachteil der Verschlechte-
rung der künftigen Jahresüberschüsse
aufgrund erhöhter Abschreibungen
erreicht werden.
Conclusio
Im Bereich der KMU bestehen zahl-
reiche Gründe, weshalb ein Rechts-
formwechsel und eine Umgründung
sinnvoll seinkönnen.Häufig stehendie
Gründe dafür imZusammenhangmit
einer geplantenÜbergabe des Betriebs
in der Familie oder der Schaffung der
Voraussetzungen für die Inanspruch-
nahme einer vorzeitigen Alterspensi-
on. Die dargestellten Varianten sollen
einenAnhaltspunkt bieten,was bei der
Planung des Rechtsformwechsels zu
beachten ist.
n
Aus unternehmensrechtlicher Sicht stellen
sowohl der beschriebeneZusammen-
schluss als auchdieangedachteEinbrin-
gungdesbisherigenEinzelunternehmens
in eineGmbH eineSacheinlagedar.
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