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3/2019
Aktuelle Steuertipps
PRAXIS.
Ausschüttungen, Einlagerückzahlungen,
Vorsteuerabzug & Co. Nützliche Tricks von Klaus Wiedermann
steuer
tipps
L
aut VwGH ist die Entnahme gegen
Verrechnungskonto des GmbH-
Gesellschafters KESt-frei, wenn die
Bonität durch den Barwert sämtlicher
künftigen GmbH-Ausschüttungen (als
Unternehmenswert) darstellbar ist!
Für die Frage, ob „Entnahmen“ des
GmbH-Gesellschafters über das Verrech-
nungskonto verdeckte Ausschüttungen
sein könnten, ist die Bonität des Gesell-
schafters von entscheidender Bedeutung.
Bei der Bonitätsprüfung ist auch der
Wert der Beteiligung an der GmbH mit
zu berücksichtigen.
VwGH 23.1.2019, Ra 2018/13/0007
Laut VwGH muss bei Ausschüttungen
an eine funktionslose EU-Mutter-
gesellschaft mit Konzernspitze im
Drittland kein Directive Shopping
vorliegen!
Erfolgt die Gewinnausschüttung von
der österreichischen AG in das Dritt-
land über mehrere zwischengeschaltete
EU-Gesellschaften, liegt kein miss-
bräuchliches Directive Shopping vor,
wenn zumindest eine einzige dieser zwi-
schengeschalteten Gesellschaften eine
ausreichende wirtschaftliche Funktion
tatsächlich wahrnimmt, also keine bloß
künstliche Gestaltung darstellt. Für die
von der österreichischen Gesellschaft
ausgeschütteten Dividenden fällt daher
keine Kapitalertragsteuer an, selbst wenn
die unmittelbare EU-Muttergesellschaft
gar keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt
und keine Mitarbeiter hat.
VwGH 27.3.2019, Ro 2018/13/0004
Laut VwGH liegt kein „neuer“ Mietver-
trag bei Übergang der Mieterstellung
durch Verschmelzung vor und daher
bleibt die Option auf Umsatzsteuer-
pflicht aufrecht!
Ist der Mieter (oder Vermieter) eine
GmbH und erfolgt bei dieser eine Ver-
schmelzung (als übertragende oder als
aufnehmende Gesellschaft), stellt der mit
dem Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzte
Mietvertrag kein neues Mietverhältnis
i.S.d. § 28 Abs. 38 UStG dar. Bei einer
Verschmelzung gehen nämlich auch
Mietverträge der übertragenden Gesell-
schaft auf den übernehmenden Rechts-
träger über. Diese Änderung der Vertrags-
partei führt zwar unter Umständen dazu,
dass der Vermieter den Hauptmietzins
anheben kann, da § 12a Abs. 2 und 3
MRG im Fall einer Änderung der recht-
lichen und wirtschaftlichen Einflussmög-
lichkeiten eine solche Anhebung ermög-
lichen. Da § 28 Abs. 38 UStG 1994 nur
auf Miet- und Pachtverhältnisse verweist,
allerdings keine Einschränkungen im
Hinblick auf die Vertragsparteien vor-
sieht, ist laut VwGH ausschließlich das
Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses
maßgeblich. Dies ist bei Verschmelzun-
gen aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge
jedenfalls gegeben.
VwGH 3.4.2019, Ro 2018/15/0012
Laut VwGH kann eine verdeckte
Ausschüttung im Konzern nur an jene
Konzerngesellschaft erfolgen, die die
Anteile unmittelbar hält, und nicht an
den tatsächlichen Empfänger!
In seiner Entscheidung folgt das BFG
der ständigen Judikatur des VwGH be-
treffend die Zurechnung von verdeckten
Gewinnausschüttungen innerhalb einer
Konzernstruktur, sodass diese stets nur
an den unmittelbaren Anteilsinhaber er-
folgen kann.
BFG 27.12.2018, RV/7104555/2016
Laut BFG konkludente Selbstanzeige
durch verspätete Übermittlung der
Steuererklärung, aber anlässlich
einer Prüfung nur bei Entrichtung der
Abgabenerhöhung!
Voraussetzung für eine wirksame Selbst-
anzeige ist die Darlegung der Verfehlung.
Dies kann entweder konkludent oder
ausdrücklich erfolgen. Besondere Form
erfordernisse sind nicht vorgesehen. Er-
folgt die Selbstanzeige durch verspätete
Einreichung der Steuererklärung anläs-
slich einer Prüfung, tritt die strafbefrei-
ende Wirkung allerdings nur dann ein,
wenn auch eine Abgabenerhöhung ent-
richtet wird.
BFG 11.10.2018, RV/5101585/2016
n
ZUM AUTOR
DDr. Klaus
Wiedermann ist
Wirtschaftsprüfer
wiedermann@
steuer-bar.at
Seit 2019 treten aufgrund des Multilate-
ralen Instruments der OECD Änderungen
von rund 38 wichtigen Doppelbesteu-
erungsabkommen Österreichs sukzessive in Kraft und
ersetzen die in Gesetzesausgaben/Kodizes oder im RIS ab-
gedruckten Versionen. Die synthetisierte Fassung ist nach
dem DBA-Text im RIS (jeweils auf der letzten Bildschirm
seite) als Anlage abrufbar und hat auch einen Hinweis auf
das Inkrafttreten für Veranlagungs- und Quellensteuern
(z.B. gilt laut DBA mit Polen für polnische Steuerbürger
nunmehr Anrechnungsmethode; die MLI-Fassungen für z.B.
Singapur und Malta sind noch in keiner Gesetzesausgabe
abgedruckt, wohl aber (nur) jene für Frankreich, Israel,
Litauen, Polen, Serbien, Slowakei und Slowenien).
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