ÖGWThema - page 31

ZurAutorin
Dr. Verena
Trenkwalder ist
Wirtschaftsprüferin
undVorsitzende
desFachsenats
für Steuerrecht
vtrenkwalder@kpmg.at
Mit derGesamtsituation
unzufrieden
ImFOKUS.
EinKommentar zur aktuellenSteuerlegistik, amBeispiel
Grunderwerbsteuer undRegistrierkassen. VonVerenaTrenkwalder
im
fokus
D
as in der Bevölkerung wohl am
stärksten wahrgenommene The-
ma der Steuerreform betrifft die Än-
derungen in der Grunderwerbsteuer,
die doch in weiten Bereichen zu we-
sentlichen Steuererhöhungen führen
werden. Bis heute ist allerdings nicht
bekannt, wie der Grundstückswert aus
dem Bodenwert hochgerechnet und
wie der Gebäudewert ermittelt werden
soll. Die in Aussicht gestellte Verord-
nung ist gerade in Begutachtung. Was
ist die Folge? Verunsicherte Bürger, die
eine Verteuerung fürchten und daher
Schenkungen vorziehen. Viele haben
noch zugewartet, um einen Günstig-
keitsvergleich vorzunehmen, aber die
Zeit wird immer knapper. Dies lässt
zwar die Einnahmen des Bundes aus
der Grunderwerbsteuer steigen, als
vertrauensbildende Maßnahme kann
es aber nicht bezeichnet werden, die
Bürger so lange imDunkeln tappen zu
lassen.
Nur nebenbei sei bemerkt, dass
auch die Verordnung, die die Auftei-
lung des Immobilienwertes auf Grund
und Boden und Gebäude regeln soll,
noch immer nicht existiert.
Dauerbrenner Registrierkassen
DieBarumsatzverordnung 2015wurde
am 9.9.2015 veröffentlicht, eine Be-
gutachtung hat es nicht gegeben. Die
Registrierkassensicherheitsverordnung
befindet sich imNotifikationsverfahren
und wird daher erst imDezember ver-
öffentlicht werden. Der lang ersehnte
Erlasswurde erst am13.11.2015 veröf-
fentlicht. Die Begutachtungsfrist war –
wie schonGewohnheit – äußerst kurz.
DerDurchführungserlass bietet vie-
le Probleme, ichmöchte wenige exem-
plarisch aufgreifen:
Die handelsübliche Bezeichnung ist
inderzeitiger Formüberschießend.
Besondere Probleme bereiten aus-
gestellte Rechnungen, die Tage
oderWochen später dann doch bar
bezahlt werden und die nach dem
Erlass als Bareinnahmen zu erfassen
sind.
Völligunklar istdieFrage,wiedurch-
laufende Posten zu behandeln sind,
insbesondere ob das Umgehen der
Signatureinrichtung für durchlau-
fendePosten zulässig ist oder nicht.
Auch für Automaten besteht er-
hebliche Rechtsunsicherheit, da die
Erleichterung bei der Belegertei-
lungspflicht nur dann in Anspruch
genommen werden kann, wenn
über die Bareingänge keine Einzel-
aufzeichnungen geführt werden.
NeuregelungEinlagenrückzahlung
Die Neuregelung der Einlagenrückzah-
lung durch die Steuerreform soll nun-
mehr bereits vor dem Inkrafttreten wie-
der modifiziert werden. Erfreulich ist,
dass nunwieder grundsätzlich einWahl-
recht zwischen Gewinnausschüttung
und Einlagenrückzahlung bestehen soll.
Allerdings setzt dieGewinnausschüttung
eine positive Innenfinanzierung und die
Einlagenrückzahlung ein positives Ein-
lagenevidenzkonto voraus. Daher bleibt
das Problem bestehen, dass nach Sanie-
rungen lange Zeit nur Einlagenrückzah-
lungen vorgenommen werden, was im
BereichderKapitalgesellschaften zu einer
massivenSteuerbelastung führt.
Wegzugsbesteuerung
Das Abgabenänderungsgesetz 2015, das
am 19.10.2015 in Begutachtung ge-
gangen ist, bringt auch eine umfassende
Neuregelung der Wegzugsbesteuerung.
Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden,
dass in Zukunft im unternehmerischen
Bereich keineMöglichkeitmehr besteht,
einenSteueraufschubzubeantragen, son-
dern die Steuer in Raten entrichtet wer-
den kann, während im privaten Bereich
(Kapitalvermögen) weiter einAntrag auf
Steueraufschub gestellt werden kann.
Befremdend ist, dass durch die Verän-
derung der Verjährungsbestimmung die
Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt,
wenn das rückwirkende Ereignis eintritt.
Dies soll bereits alleFälle einesWegzuges
inden letztenzehn Jahrenbetreffen.Der-
artigeRückwirkungen sind abzulehnen.
Umso unerfreulicher ist das VfGH-
Erkenntnis vom25.9.2015, das feststellt,
dass die ImmoESt aufAltbestandsimmo-
biliennicht gegendas Rückwirkungsver-
bot verstößt.DieBegründungdesVfGH
sagt im Wesentlichen, dass bei Altbe-
standsimmobilien keine schwer oder
nicht mehr reversiblen Entscheidungen/
Investitionen imVertrauen auf eine be-
stimmteRechtslagegetroffenwurden.
In Summe leisten Gesetzgeber und
auch der VfGH in den letztenMona-
tenbis JahrendemStandortÖsterreich
keinenwirklich gutenDienst, was sich
nicht zuletzt in fast allen aktuellen
Standortrankings widerspiegelt.
n
InSumme leisten
Gesetzgeber und
auchder VfGH
inden letzten
Monatenbis Jah-
rendemStandort
Österreich keinen
wirklichguten
Dienst.
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