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as RÄG 2014 ist angetreten, um der Diener zweier
Herren zu sein. Da gilt es zum einen die Richtlinie
2013/34/EU vom 26. Juni 2013 (Bilanz-Richtlinie) umzu-
setzen.DieseRichtlinie übernimmt dieBestimmungenüber
den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und die
damit verbundenen Berichte von Unternehmen bestimm-
ter Rechtsformen der Vierten Richtlinie des Rates vom
25. Juli 1987 sowie der SiebentenRichtlinie des Rates vom
13. Juni 1983 ändert und ergänzt diese aber in wesentli-
chen Bereichen, wobei unter dem Schlagwort „Vorfahrt für
KMU“Vereinheitlichungen und Erleichterungen für Klein-
und Kleinstunternehmen umgesetzt werden. Auch verfolgt
die Bilanz-Richtlinie das Ziel, dieWahlrechte derMitglied-
staaten zu reduzieren und damit Effizienz, Relevanz und
Verständlichkeit der Finanzberichterstattung zu verbessern.
Zudemwird die Umsetzung der Richtlinie zum Anlass ge-
nommen, das österreichische Bilanzrecht insgesamt zumo-
dernisieren, etwa durchBeseitigung international nicht übli-
cher PostenundBilanzierungsmethoden.
Daneben tritt das RÄG 2014 aber auch an, ein weiterer
Schritt in Richtung Einheitsbilanz zu sein und somit Un-
terschiede in der Unternehmensbilanz und der Steuerbilanz
auszugleichen. Ob diese zweifache Ausrichtung für den
Bilanzersteller eine Erleichterung – wie es ja die Richtlinie
insbesondere für die KMU erwirken will – ist, bleibt abzu-
warten. Der erste unter das Regime der RÄG fallendeRegel-
bilanzstichtag ist der 31.12.2016. ImFolgendenwird anhand
von einzelnen ausgewählten Änderungen, die sich im Zuge
des RÄG 2014 ergeben, untersucht, inwieweit sich diese
Ziele gemeinsam erfüllen lassen oder doch konträr zueinan-
der stehen.
DoppelteZielsetzung
Unter dieser doppelten Zielsetzung überrascht zunächst die
Neufassung des § 198 UGB zu den Personengesellschaften.
DienunwegfallendeEinschränkung auf unternehmerisch tä-
tige Personengesellschafte bewirkt, dass künftig auch die rein
vermögensverwaltendenGmbH&COKG unter die Rech-
nungslegungs- undOffenlegungspflicht fällt, wobei einnicht
unbedeutender Anteil dieser Gesellschaften wohl der neu
geschaffenenKategorie der Kleinstgesellschaften zuzuordnen
seinwird.Nichtsdestotrotz stellendie neuenVerpflichtungen
einen erheblichen und nicht nur einmaligen Mehraufwand
für dieseGesellschaften dar. Auch derHinweis in denErläu-
terungen zumRÄG 2014, dass eine Beschränkung auf „un-
ternehmerisch tätige“ Personengesellschaften der Richtlinie
fremd ist, täuscht nicht über die Tatsache hinweg, dass hier
dem eigentlichenZiel der Richtlinie zurVereinfachung nicht
nur nicht entsprochen, sondern diesem sogar entgegenge-
wirkt wird. Auch ein Schritt hin zur Einheitsbilanz ist hier
nicht gegeben.
Eine Erleichterung für denRechtsanwender und im inter-
nationalen Gebrauch (wie z.B. in den IFRS) bereits bekannt
ist die Einführung von Definitionen im Gesetzestext des
§ 189a UGB. So wurde der beizulegendeWert inhaltsgleich
mitdem steuerlichenTeilwertdefiniert.Diesentsprichteindeu-
tig dem Ziel der Einheitsbilanz, in der Praxis erleichtert dies
DerDiener
zweierHerren
RÄG 2014.
Über dasRechnungslegungs-Änderungs­
gesetz 2014und seinedoppeltenZielsetzungen.
VonGunther Bauer
4/2015
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Mag. Gunther
Bauer istWirt-
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Gunther.Bauer@
zobl-bauer.at
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