ÖGWThema - page 18

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Mag.HerbertHouf
istWirtschaftsprüfer
herbert.houf@
auditpartner.at
D
en Vorlagebericht gibt es schon
seit der Einführung des UFS im
Jahr 2003. Allerdings waren die ge-
setzlichen Anforderungen sehr knapp
gehalten und der Informationsgehalt
daher in der Regel überschaubar. Ge-
legentlich konnte man demVorlagebe-
richt entnehmen, welche ergänzenden
Anträge das Finanzamt, das ja schon
bisher Amtspartei im Rechtsmittelver-
fahrenwar, andenUFS stellte.Mitdem
Inkrafttreten der Verwaltungsgerichts-
barkeit zum 1.1.2014 wurde der UFS
durch das BFG abgelöst. Dieses hat als
Verwaltungsgericht keinen unmittelba-
ren Zugang zu den Verwaltungsakten
mehr, sondern ist bei seiner Entschei-
dungsfindung ausschließlich auf jene
Informationenangewiesen, die imZuge
der Beschwerde vorgelegt werden. Aus
diesemGrundwurden daher die Infor-
mationspflichten des belangten Finanz-
amtes in§§265und266BAOneuund
umfassender als bisher geregelt.
VorlagederBeschwerdeund
Vorlagebericht
Wenn keine Beschwerdevorentschei-
dung (BVE) zu erlassen ist oder eine
solche mit Vorlageantrag angefochten
wurde, hat das Finanzamt dieBescheid-
beschwerde ohne unnötigen Aufschub
demBFG vorzulegen.DerVorlage sind
jedenfalls der angefochtene Bescheid,
die BVE, der Vorlageantrag und even-
tuelle Beitrittserklärungen in Kopie
(allenfalls elektronisch) beizulegen.
Der Vorlagebericht hat insbesondere
die Darstellung des Sachverhalts, die
Nennung der Beweismittel und eine
Stellungnahme des Finanzamtes zu
enthalten. Das Finanzamt ist ab dem
Zeitpunkt der Vorlage verpflichtet,
das BFG über Änderungen aller für
die Entscheidung über die Beschwerde
bedeutsamen tatsächlichen und rechtli-
chen Verhältnisse unverzüglich zu ver-
ständigen.Diese Pflicht besteht imÜb-
rigen auch für den Beschwerdeführer,
sobalddieser vomFinanzamt–wievom
Gesetz gefordert -–über denZeitpunkt
der Vorlage der Bescheidbeschwerde an
das BFG unter Anschluss einer Ausfer-
tigung des Vorlageberichts verständigt
wurde. Interessant ist indiesemZusam-
menhang, dass dasFinanzamt imVorla-
gebericht jene Beweismittel zu nennen
hat, auf die es seine Sachverhaltsfeststel-
lung stützt. Angesichts derVielzahl der-
zeit laufender Verfahren, in denen bei
Abgabepflichtigen der Vorsteuer- und
Betriebsausgabenabzug nur deswegen
verweigert wird, weil deren Lieferanten
ihren Abgabepflichten nicht nachge-
kommen sind und daher als Betrugsfir-
men angesehenwerden, eine spannende
Sache.
Aktenvorlage
Das Finanzamt hat, soweit nichts ande-
res angeordnet ist, gleichzeitig mit der
Bescheidbeschwerde die Akten (samt
Aktenverzeichnis) vorzulegen und auch
den Parteien eine Ausfertigung des Ak-
tenverzeichnisses zu übermitteln. So-
weit die Abgabenbehörde die Vorlage
vonAkten unterlässt, kann das Verwal-
tungsgericht nach erfolgloser Aufforde-
rungunter Setzung einer angemessenen
Nachfrist aufGrundderBehauptungen
des Beschwerdeführers erkennen. Das
stellt de facto eine Durchbrechung des
Grundsatzes der amtswegigen Wahr-
heitsermittlungspflicht dar, die hier zu
Gunsten des Beschwerdeführers schla-
gend werden kann. Dem BFG ist es
aber unbenommen, trotz mangelhafter
Unterlagen seitens des Finanzamtes
Bescheidbeschwerde –
VorlageandasBFG
BrennpunktFinanz.
Der Vorlagebericht kannwesentliche
Informationen für dasweitereBeschwerdeverfahrenbeinhalten.
VonHerbert Houf
© AldoMurillo/istock
4/2015
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DasFinanzamt
hat gleichzeitig
mit derBescheid-
beschwerde
dieAkten (samt
Verzeichnis) vor-
zulegen.
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brennpunkt
finanz
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