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Unternehmen.
Über dieSteuer- und
Rechtsformgestaltungab 2016.
VonKlausWiedermann
D
ieser Beitrag soll dem Prakti-
ker unter Berücksichtigung
des StRefG 2015/2016 und
des AbgÄG 2015 einen pointierten
Überblick über wesentliche ertrag- und
verkehrsteuerliche Eckpunkte und Op-
timierungsansätze für die häufigsten
Rechtsformen (GmbH, KG, Privatstif-
tung und natürliche Person) geben und
spannt den Bogen von der Gründung
bzw.demUnternehmenserwerbüberdie
laufendeBesteuerung bis hin zurVeräu-
ßerung.
Gründung
Grunderwerbsteuer
Einlagen von Grundstücken in eine
GmbH oder KG bzw. OG unterliegen
in der Regel der Grunderwerbsteuer
vom Grundstückswert, während die
1,1%igen Grundbucheintragungsgebühr
(§ 26a GGG) grundsätzlich vom drei-
fachen Einheitswert bemessen wird.
Gleichzeitig liegt regelmäßig eine ertrag-
steuerliche Realisation vor (bei GmbH
immer zu 100%, sonst – von Fällen
der Schenkung abgesehen – in Höhe
der „Fremdquote“; vgl. EStR 2000,
Rz 6020, 5927a und 5927b i.d.F. War-
tungserlass 2015).
Keine Grunderwerbsteuer fällt
bei der Einlage von Anteilen an einer
grundstücksbesitzenden Gesellschaft
an, außer der Tatbestand der Anteils-
vereinigung gemäßGrEStG ist erfüllt.
DieGrESt bei Vereinigung oder Über-
tragung vonmindestens 95% aller An-
teilebeträgt ab20160,5% vomGrund-
stückswert undwirdnachdemAbgÄG
2015auchdurchÜbertragungen dieser
Anteile ausgelöst, welche nicht zu einer
Absenkung des Beteiligungsprozent-
satzes unter 95% führen.
Soll eine Immobilie vom Betrieb ei-
ner GmbH getrennt werden, so ist dies
durchAusgliederung dieses Betriebes in
eineTochter- bzw. Schwestergesellschaft
nach Maßgabe des Art. III UmgrStG
(Einbringung) bzw. Art. VI UmgrStG
(Abspaltung mit zivilrechtlicher Ge-
samtrechtsnachfolge) unter Zurück-
behaltung der Immobilie ertrag- und
grunderwerbsteuerneutralmöglich.
Stiftungseingangssteuer
Zuwendungen an Privatstiftungen
unterliegen der 2,5%igen Stiftungs-
eingangssteuer. Die testamentarische
Widmung in-undausländischenendbe-
steuertenKapitalvermögens (ausgenom-
men Kapitalanteile) an eine Privatstif-
tung istvonderStiftungseingangssteuer
befreit. Aufgrund der Bewertung von
Betrieben bzw. betrieblichen Komman-
ditbeteiligungenmit demTeilwert aller
bilanziertenWirtschaftsgüter unterliegt
der originäre Firmenwert in der Regel
nicht der Stiftungseingangssteuer.
ZumAutor
DDr. Klaus
Wiedermann ist
Wirtschaftsprüfer
kwiedermann@
deloitte.at
Vonder
bis zur
Veräußerung
Gründung
10
schwer
punkt
Der Beitrag
bietet einen
Überblicküber
diewesent-
lichenertrag-
und verkehr-
steuerlichen
Eckpunkteund
Optimierungs-
ansätze für
diehäufigsten
Rechtsformen
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